GAV für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2010 bis 31.03.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2011 bis 31.03.2012
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Örtlicher Geltungsbereich
2530
Gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
2530
Gilt für alle Betriebe und Betriebssteile des Gipsergewerbes (Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur). Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.

Artikel 1.2.1, 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
2530
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer inklusive Lehrlinge und Akkordanten. Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung und die Berufschauffeure. Artikel 1.4, 1.5
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
2530
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 5.11.2008, B.I
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2530
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999 und der Zusatzvereinbarungen (1. April 2000/2001/2002/2003/2004/2005/2006/2007) über die Arbeits-und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie Art. 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung vom 21. März 2003 gelten auch für die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen.

Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 5.11.2008, B.III und VI
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2530
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlinge) der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Ausgenommen sind:
a)das kaufmännische Personal,
b)Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (zum Beispiel Geschäftsführer und Laufpoliere),
d)Berufschauffeure.
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999 und der Zusatzvereinbarungen (1. April 2000/2001/2002/2003/2004/2005/2006/2007) über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen7 sowie Art. 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung vom 21. März 20038 gelten auch für die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen.

Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 5.11.2008, B.IV und V
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
2530
Wird der Vertrag innert einer Frist von 2 Monaten nicht gekündigt, erneuert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 36.2
Kontakt paritätische Organe
2530
Paritätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe / Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. +41(0)44 212 11 12
info@gvz-zh.ch

Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2530
Paritätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe / Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. +41(0)44 212 11 12
info@gvz-zh.ch

Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
2530
Paritätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe / Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. +41(0)44 212 11 12
info@gvz-zh.ch

Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2530
Minimallöhne per 1.4.2010:
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Meister CHF 6'976.05.--
Poliere CHF 6'418.--
Vorarbeiter CHF 6'138.95.--
Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. Berufsjahr CHF 5'580.85.--
Lehrabgänger im 1. Berufsjahr CHF 4'743.70.--
Lehrabgänger im 2. Berufsjahr CHF 5'022.75.--
Angelernter Berufsarbeiter CHF 5'022.75.--
Hilfsarbeiter über 20 Jahre (ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche; danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie „angelernter Berufsarbeiter“) CHF 4''464.70.--
Für Hilfsarbeiter über 20 Jahre, die im Betrieb vor dem 1. April 2008 eingestellt wurden, gilt (vorbehältlich des automatischen Wechsels in die Kategorie „B“) bis Ende März 2011 CHF 4'743.70.--
Hilfsarbeiter 16-20 Jahre (während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche; danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie „B“. Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die Paritätische Kommission aufgrund der Sachverhaltsabklärung über den Mindestlohn) CHF 4'464.70.--
Lehrlingsmindestlöhne:
1. Lehrjahr CHF 755.--
2. Lehrjahr CHF 1'035.--
3. Lehrjahr CHF 1'595.--

Artikel 7.3; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Lohnerhöhung
2530
Zur Information:
Per 1. April 2010 werden die individuellen Monatslöhne generell für alle Lohnkategorien um CHF 70.--/Monat erhöht.

Artikel 7.3; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
13. Monatslohn
2530
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab Beendigung der Probezeit, wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht pro rata temporis, wenn das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr ordnungsgemäss aufgelöst oder begonnen wird.

Artikel 11
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2530
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab Beendigung der Probezeit, wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht pro rata temporis, wenn das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr ordnungsgemäss aufgelöst oder begonnen wird.

Artikel 11
Dienstaltersgeschenke
2530
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab Beendigung der Probezeit, wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht pro rata temporis, wenn das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr ordnungsgemäss aufgelöst oder begonnen wird.

Artikel 11
Kinderzulagen
2530
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen.
Für Akkordarbeit: Kinderzulagen sind im vereinbarten Akkordpreis nicht mitenthalten.

Artikel 12.2.9
Spesenentschädigung
2530
Spesenart Entschädigung
Tagespauschale (Verpflegung, Geschirrabnützungskostenentschädigung, Fahrkostenentschädigung) CHF 14.--
Firmenfahrzeug CHF 11.--/Tag
Transport (öV) effektive Kosten ab Stadtgrenze
Auto CHF --.60/km (+ CHF --.20/km pro mitgenommenen Arbeitskollegen)
Motorrad CHF --.30/km
Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr:
- Unterkunft & Verpflegung effektive Kosten

Artikel 13
Normalarbeitszeit
2530
8h/Tag, 40h/Woche,

Artikel 6
Überstunden / Überzeit
2530
Überstunden müssen grundsätzlich zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 13 Wochen (3 Monate) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen). Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen nicht mit Geldleistungen oder anderen Vergünstigungen abgegolten werden.
Art der Arbeit Zuschlag
- Bei der Überschreitung von 9 Stunden (Mo bis Fr; zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) 50%
- Samstags (zwischen 06.00 und 17.00 Uhr; gilt nicht für Vorholzeit) 50%
- Nachts (zwischen 20.00 (Sa 17.00) und 06.00 Uhr) 100%
- Sonn-, Feier- und Ruhetage (zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) 100%

Kompensation, Zuschlag:
Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inkl. einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Ergibt sich ein Mindeststundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn abgezogen.

Artikel 8
Ferien
2530
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis und mit dem 20. Altersjahr 25 Tage
Ab 21. Altersjahr 21 Tage
Ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb 26 Tage
Der Ferienanspruch berechnet sich pro rata temporis, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr dauert.

Arbeitnehmer im Stundenlohn erhalten als Ferienlohn 8.9% vom Bruttolohn.

Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2530
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Tod der Schwiegereltern, Geschwistern oder deren Ehepartner 2 Tage
Tod der Ehefrau, eigener Kinder und Eltern 3 Tage
Militär/Inspektion 1/2 Tag (falls Arbeitsaufnahme nicht mehr an gleichem Tag sinnvoll oder möglich: 1 Tag)
Umzug 1 Tag

Artikel 20.1
Bezahlte Feiertage
2530
Folgende Feier- und Ruhetage werden im Vertragsgebiet gefeiert: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Der Monatslohn wird normal ausbezahlt. In die Ferien fallende Feier- und Ruhetage gelten nicht als Ferien.

Artikel 10
Bildungsurlaub
2530
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit freizugeben, soweit es die Interessen des Betriebs erlauben.
Lohnentschädigung:


Anhang 3: Artikel 3.1; Anhang 2
Krankheit
2530
Krankheit:
80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.

Unfall:


Artikel 15, 16
Unfall
2530
Krankheit:
80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.

Unfall:


Artikel 15, 16
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
2530
Bei Mutterschaft wird das Taggeld während insgesamt 16 Wochen ausgerichtet, für Schwangerschaften, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des OR.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tage

Artikel 15.1.6 und 20.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2530
Dienstart in % des Lohnes
Militär-, Schutz- und Zivildienst während max. 4 Wochen:
- Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht 100%
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80%
- Rekruten mit Unterstützungspflicht 100% (und ab 5. Woche: 80%)
Rekruten ohne Unterstützungspflicht 50%
Bei Kaderschulen und Abverdienen:
- mit Unterstützungspflicht 80%
- ohne Unterstützungspflicht 50%

Artikel 19.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
2530
Wer Beitrag
Arbeitnehmer CHF 15.--/Monat oder CHF -.11/h
Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr + 1,5‰ der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme

Anhang 3: Artikel 4
Lernende
2530


Lehrlinge Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 745.--
2. Lehrjahr CHF 1'025.--
3. Lehrjahr CHF 1'575.--

Artikel 7.3.2; Vertragslöhne Gipsergewerbe Stadt Zürich



Artikel 9; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
2530


Lehrlinge Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 745.--
2. Lehrjahr CHF 1'025.--
3. Lehrjahr CHF 1'575.--

Artikel 7.3.2; Vertragslöhne Gipsergewerbe Stadt Zürich



Artikel 9; OR 329a+e
Kündigungsfrist
2530
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Wochen) 1 Tag
Danach:
– Im 1. Dienstjahr 1 Woche

Artikel 5.1
Arbeitnehmervertretung
2530
Gewerkschaft Unia Sektion Zürich
Arbeitgebervertretung
2530
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung
Paritätische Fonds
2530
Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten.

Anhang 2
Aufgaben paritätische Organe
2530
Die Paritätischen Berufskommission entscheidet in allen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andrerseits über Abschluss, Inhalt und
Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Sie hat im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Art. 357b Abs 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
4. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Berufsbeitrag und den Vollzugskostenbeitrag.

Artikel 3.3
Folge bei Vertragsverletzung
2530
Artikel 3
Sozialpläne
2530


Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen sind die Vertragsparteien frühzeitig zu informieren.

Artikel 34
Schlichtungsverfahren
2530
Stufe Zuständiges Organ
1. Stufe Betriebliche Ebene
2. Stufe Paritätische Berufskommission
3. Stufe Ordentliche Gerichte

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