Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2010
bis 31.03.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2011 bis 31.03.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2011 bis 31.03.2012
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebssteile des Gipsergewerbes (Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur). Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Artikel 1.2.1, 1.3
Artikel 1.2.1, 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer inklusive Lehrlinge und Akkordanten. Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung und die Berufschauffeure. Artikel 1.4, 1.5
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 5.11.2008, B.I
Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 5.11.2008, B.I
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999 und der Zusatzvereinbarungen (1. April 2000/2001/2002/2003/2004/2005/2006/2007) über die Arbeits-und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie Art. 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung vom 21. März 2003 gelten auch für die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen.
Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 5.11.2008, B.III und VI
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999 und der Zusatzvereinbarungen (1. April 2000/2001/2002/2003/2004/2005/2006/2007) über die Arbeits-und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie Art. 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung vom 21. März 2003 gelten auch für die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen.
Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 5.11.2008, B.III und VI
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlinge) der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Ausgenommen sind:
a)das kaufmännische Personal,
b)Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (zum Beispiel Geschäftsführer und Laufpoliere),
d)Berufschauffeure.
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999 und der Zusatzvereinbarungen (1. April 2000/2001/2002/2003/2004/2005/2006/2007) über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen7 sowie Art. 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung vom 21. März 20038 gelten auch für die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen.
Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 5.11.2008, B.IV und V
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlinge) der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Ausgenommen sind:
a)das kaufmännische Personal,
b)Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (zum Beispiel Geschäftsführer und Laufpoliere),
d)Berufschauffeure.
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999 und der Zusatzvereinbarungen (1. April 2000/2001/2002/2003/2004/2005/2006/2007) über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen7 sowie Art. 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung vom 21. März 20038 gelten auch für die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen.
Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 5.11.2008, B.IV und V
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag innert einer Frist von 2 Monaten nicht gekündigt, erneuert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 36.2
Artikel 36.2
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe / Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. +41(0)44 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. +41(0)44 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe / Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. +41(0)44 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. +41(0)44 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe / Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. +41(0)44 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. +41(0)44 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne per 1.4.2010:
Artikel 7.3; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Meister | CHF 6'976.05.-- |
Poliere | CHF 6'418.-- |
Vorarbeiter | CHF 6'138.95.-- |
Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. Berufsjahr | CHF 5'580.85.-- |
Lehrabgänger im 1. Berufsjahr | CHF 4'743.70.-- |
Lehrabgänger im 2. Berufsjahr | CHF 5'022.75.-- |
Angelernter Berufsarbeiter | CHF 5'022.75.-- |
Hilfsarbeiter über 20 Jahre (ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche; danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie „angelernter Berufsarbeiter“) | CHF 4''464.70.-- |
Für Hilfsarbeiter über 20 Jahre, die im Betrieb vor dem 1. April 2008 eingestellt wurden, gilt (vorbehältlich des automatischen Wechsels in die Kategorie „B“) bis Ende März 2011 | CHF 4'743.70.-- |
Hilfsarbeiter 16-20 Jahre (während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche; danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie „B“. Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die Paritätische Kommission aufgrund der Sachverhaltsabklärung über den Mindestlohn) | CHF 4'464.70.-- |
Lehrlingsmindestlöhne: | |
1. Lehrjahr | CHF 755.-- |
2. Lehrjahr | CHF 1'035.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'595.-- |
Artikel 7.3; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Lohnerhöhung
Zur Information:
Per 1. April 2010 werden die individuellen Monatslöhne generell für alle Lohnkategorien um CHF 70.--/Monat erhöht.
Artikel 7.3; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Per 1. April 2010 werden die individuellen Monatslöhne generell für alle Lohnkategorien um CHF 70.--/Monat erhöht.
Artikel 7.3; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
13. Monatslohn
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab Beendigung der Probezeit, wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht pro rata temporis, wenn das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr ordnungsgemäss aufgelöst oder begonnen wird.
Artikel 11
Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab Beendigung der Probezeit, wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht pro rata temporis, wenn das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr ordnungsgemäss aufgelöst oder begonnen wird.
Artikel 11
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab Beendigung der Probezeit, wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht pro rata temporis, wenn das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr ordnungsgemäss aufgelöst oder begonnen wird.
Artikel 11
Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab Beendigung der Probezeit, wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht pro rata temporis, wenn das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr ordnungsgemäss aufgelöst oder begonnen wird.
Artikel 11
Dienstaltersgeschenke
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab Beendigung der Probezeit, wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht pro rata temporis, wenn das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr ordnungsgemäss aufgelöst oder begonnen wird.
Artikel 11
Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab Beendigung der Probezeit, wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht pro rata temporis, wenn das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr ordnungsgemäss aufgelöst oder begonnen wird.
Artikel 11
Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen.
Für Akkordarbeit: Kinderzulagen sind im vereinbarten Akkordpreis nicht mitenthalten.
Artikel 12.2.9
Für Akkordarbeit: Kinderzulagen sind im vereinbarten Akkordpreis nicht mitenthalten.
Artikel 12.2.9
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Tagespauschale (Verpflegung, Geschirrabnützungskostenentschädigung, Fahrkostenentschädigung) | CHF 14.-- |
Firmenfahrzeug | CHF 11.--/Tag |
Transport (öV) | effektive Kosten ab Stadtgrenze |
Auto | CHF --.60/km (+ CHF --.20/km pro mitgenommenen Arbeitskollegen) |
Motorrad | CHF --.30/km |
Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr: | |
- Unterkunft & Verpflegung | effektive Kosten |
Artikel 13
Normalarbeitszeit
8h/Tag, 40h/Woche,
Artikel 6
Artikel 6
Überstunden / Überzeit
Überstunden müssen grundsätzlich zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 13 Wochen (3 Monate) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen). Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen nicht mit Geldleistungen oder anderen Vergünstigungen abgegolten werden.
Kompensation, Zuschlag:
Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inkl. einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Ergibt sich ein Mindeststundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn abgezogen.
Artikel 8
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
- Bei der Überschreitung von 9 Stunden (Mo bis Fr; zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 50% |
- Samstags (zwischen 06.00 und 17.00 Uhr; gilt nicht für Vorholzeit) | 50% |
- Nachts (zwischen 20.00 (Sa 17.00) und 06.00 Uhr) | 100% |
- Sonn-, Feier- und Ruhetage (zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 100% |
Kompensation, Zuschlag:
Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inkl. einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Ergibt sich ein Mindeststundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn abgezogen.
Artikel 8
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis und mit dem 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab 21. Altersjahr | 21 Tage |
Ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb | 26 Tage |
Arbeitnehmer im Stundenlohn erhalten als Ferienlohn 8.9% vom Bruttolohn.
Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod der Schwiegereltern, Geschwistern oder deren Ehepartner | 2 Tage |
Tod der Ehefrau, eigener Kinder und Eltern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 1/2 Tag (falls Arbeitsaufnahme nicht mehr an gleichem Tag sinnvoll oder möglich: 1 Tag) |
Umzug | 1 Tag |
Artikel 20.1
Bezahlte Feiertage
Folgende Feier- und Ruhetage werden im Vertragsgebiet gefeiert: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Der Monatslohn wird normal ausbezahlt. In die Ferien fallende Feier- und Ruhetage gelten nicht als Ferien.
Artikel 10
Der Monatslohn wird normal ausbezahlt. In die Ferien fallende Feier- und Ruhetage gelten nicht als Ferien.
Artikel 10
Bildungsurlaub
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit freizugeben, soweit es die Interessen des Betriebs erlauben.
Lohnentschädigung:
Anhang 3: Artikel 3.1; Anhang 2
Lohnentschädigung:
Anhang 3: Artikel 3.1; Anhang 2
Krankheit
Krankheit:
80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Unfall:
Artikel 15, 16
80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Unfall:
Artikel 15, 16
Unfall
Krankheit:
80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Unfall:
Artikel 15, 16
80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Unfall:
Artikel 15, 16
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Bei Mutterschaft wird das Taggeld während insgesamt 16 Wochen ausgerichtet, für Schwangerschaften, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des OR.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Militär-, Schutz- und Zivildienst während max. 4 Wochen: | |
- Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht | 100% |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% |
- Rekruten mit Unterstützungspflicht | 100% (und ab 5. Woche: 80%) |
Rekruten ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Bei Kaderschulen und Abverdienen: | |
- mit Unterstützungspflicht | 80% |
- ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Artikel 19.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmer | CHF 15.--/Monat oder CHF -.11/h |
Arbeitgeber | CHF 150.--/Jahr + 1,5‰ der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme |
Anhang 3: Artikel 4
Lernende
Lehrlinge | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 745.-- |
2. Lehrjahr | CHF 1'025.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'575.-- |
Artikel 7.3.2; Vertragslöhne Gipsergewerbe Stadt Zürich
Artikel 9; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Lehrlinge | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 745.-- |
2. Lehrjahr | CHF 1'025.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'575.-- |
Artikel 7.3.2; Vertragslöhne Gipsergewerbe Stadt Zürich
Artikel 9; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Wochen) | 1 Tag |
Danach: | |
– Im 1. Dienstjahr | 1 Woche |
Artikel 5.1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Zürich
Arbeitgebervertretung
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung
Paritätische Fonds
Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten.
Anhang 2
Anhang 2
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätischen Berufskommission entscheidet in allen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andrerseits über Abschluss, Inhalt und
Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Sie hat im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Art. 357b Abs 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
4. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Berufsbeitrag und den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Sie hat im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Art. 357b Abs 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
4. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Berufsbeitrag und den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 3
Sozialpläne
Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen sind die Vertragsparteien frühzeitig zu informieren.
Artikel 34
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebliche Ebene |
2. Stufe | Paritätische Berufskommission |
3. Stufe | Ordentliche Gerichte |
Artikel 4