GAV für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2011 bis 31.03.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2012 bis 30.09.2014
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Örtlicher Geltungsbereich
5835
Gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
5835
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, insbesondere gemäss «Normenpositionen-Katalog CRB für Gipserarbeiten».
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
5835
Gilt für sämtliche ArbeitnehmerInnen inklusive den Lehrlingen (ausgenommen: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung und Berufschauffeure).
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5835
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

Allgemeinverbindlicherklärung: A.II
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5835
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.

Allgemeinverbindlicherklärung: A.III
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5835
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.

Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlinge) der oben aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen.
Ausgenommen sind:
a) das kaufmännische Personal,
b) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (zum Beispiel Geschäftsführer und Laufpoliere),
d)Berufschauffeure.

Allgemeinverbindlicherklärung: A.IV
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5835
Wird der Vertrag innert einer Frist von 2 Monaten nicht gekündigt, erneuert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 35.2
Kontakt paritätische Organe
5835
Paritätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe / Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. 044 212 11 12
info@gvz-zh.ch

Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5835
Paritätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe / Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. 044 212 11 12
info@gvz-zh.ch

Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5835
Paritätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe / Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. 044 212 11 12
info@gvz-zh.ch

Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5835
Minimallöhne per 1.4.2011 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Meister CHF 7'009.70
Poliere CHF 6'448.90
Vorarbeiter CHF 6'168.50
Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. Berufsjahr CHF 5'607.75
Lehrabgänger im 1. Berufsjahr CHF 4'766.60
Lehrabgänger im 2. Berufsjahr CHF 5'046.75
Angelernter Berufsarbeiter CHF 5'046.95
Hilfsarbeiter über 20 Jahre (ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche; danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie „angelernter Berufsarbeiter“) CHF 4'486.20
Hilfsarbeiter 16-20 Jahre (während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche; danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie „angelernter Berufsarbeiter“. Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die Paritätische Kommission aufgrund der Sachverhaltsabklärung über den Mindestlohn) CHF 4'486.20
Lehrlingsmindestlöhne:
1. Lehrjahr CHF 760.--
2. Lehrjahr CHF 1'040.--
3. Lehrjahr CHF 1'600.--
Verkürzte Lehrzeit: Lehrlinge im 1. LehrjahrCHF 4'766.60
Verkürzte Lehrzeit: Lehrlinge im 2. LehrjahrCHF 4'906.80

Artikel 7.2; Anhang 6
Lohnkategorien
5835
KategorieBeschreibung
M - MeisterArbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen.
P - PoliereArbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen.
V - Vorarbeiter Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen.
A - Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. BerufsjahrArbeitnehmer die den Fähigkeitsausweis besitzen, bzw. Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen.
A1 - Lehrabgänger im ersten BerufsjahrLehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im ersten Berufsjahr
A2 - Lehrabgänger im zweiten BerufsjahrLehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im zweiten Berufsjahr
B - Angelernter BerufsarbeiterArbeitnehmer die Berufsarbeiten ausführen, aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht entsprechen.
C - Hilfsarbeiter über 20 JahreAls Hilfsarbeiter «C» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während den ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B».
C1 - Hilfsarbeiter 16–20 Jahre Als Hilfsarbeiter «C1» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während den ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die Paritätische Kommission aufgrund der Sachverhalte über den Mindestlohn.

Anhang 6
Lohnerhöhung
5835


Artikel 7.3
13. Monatslohn
5835
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.

Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit (= Karenzzeit), wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.

Artikel 11
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5835
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.

Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit (= Karenzzeit), wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.

Artikel 11
Dienstaltersgeschenke
5835
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.

Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit (= Karenzzeit), wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.

Artikel 11
Kinderzulagen
5835
Die Kinderzulagen sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Sie sind im vereinbarten Akkordpreis nicht mit enthalten.

Artikel 12.2.9
Spesenentschädigung
5835
Spesenart Entschädigung
Tagespauschale (Verpflegung, Geschirrabnützungskostenentschädigung, Fahrkostenentschädigung) CHF 14.--
Firmenfahrzeug CHF 11.--/Tag
Transport (öV) effektive Kosten ab Stadtgrenze
Auto CHF -.70/km (+ CHF -.20/km pro mitgenommenen Arbeitskollegen)
Motorrad CHF -.40/km
Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr:
- Unterkunft & Verpflegung effektive Kosten
- falls Arbeit länger als 14 Tage dauert wöchentlich 1 Hin- und Rückfahrt
- Geschirrabnützung CHF 7.50 pro Arbeitswoche

Artikel 13; Anhang 7
Normalarbeitszeit
5835
8h/Tag, 40h/Woche, 174h/Monat im Durchschnitt

Artikel 6
Überstunden / Überzeit
5835
Überstunden müssen grundsätzlich zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monate) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen). Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen nicht mit Geldleistungen oder anderen Vergünstigungen abgegolten werden.
Art der ArbeitZeitzuschlag
- Bei der Überschreitung von 9 Stunden (Mo bis Fr; zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) 50%
- Samstags (zwischen 06.00 und 17.00 Uhr; gilt nicht für Vorholzeit) 50%
- Nachts (zwischen 20.00 (Sa 17.00) und 06.00 Uhr) 100%
- Sonn-, Feier- und Ruhetage (zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) 100%
Der Zeitzuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, auszurichten.

Kompensation, Zuschlag bei Mehr-/Minderstunden:
Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inkl. einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten.
Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn abgezogen.

Artikel 8
Ferien
5835
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis und mit dem 20. Altersjahr 25 Tage
Ab 21. Altersjahr 21 Tage
Ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb 26 Tage
FeiertagsbrückenAnspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Paritätische Kommission festgesetzt)

Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5835
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Tod der Schwiegereltern, Geschwister oder deren Ehepartner 2 Tage
Tod der Ehefrau, eigener Kinder und Eltern 3 Tage
Militär/Inspektion 1/2 Tag (falls Arbeitsaufnahme nicht mehr an gleichem Tag sinnvoll oder möglich: 1 Tag)
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt 1 Tag

Artikel 20.1
Bezahlte Feiertage
5835
Folgende Feier- und Ruhetage werden im Vertragsgebiet gefeiert: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Paritätische Kommission festgesetzt)

Artikel 9 und 10
Bildungsurlaub
5835
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit freizugeben, soweit es die Interessen des Betriebs erlauben.

Lohnentschädigung:
Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten.

Anhang 1: Artikel 5; Anhang 2
Krankheit
5835
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.



Artikel 15 und 16
Unfall
5835
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.



Artikel 15 und 16
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5835
Bei Mutterschaft wird das Taggeld während insgesamt 16 Wochen ausgerichtet, für Schwangerschaften, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des OR.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tage

Artikel 15.1.6 und 20.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5835
Dienstart in % des Lohnes
Militär-, Schutz- und Zivildienst während max. 4 Wochen:
- Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht 100%
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80%
Rekruten mit Unterstützungspflicht während Rekrutenschule 100%
Rekruten ohne Unterstützungspflicht während Rekrutenschule 80%
Bei Kaderschulen und Abverdienen:
- mit Unterstützungspflicht 100%
- ohne Unterstützungspflicht 100%

Artikel 19.1
Pensionsregelungen
5835


Artikel 32
Frühpensionierung
5835


Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5835
Arbeitnehmer: CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat + 1,5‰ der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme

Anhang 2: Artikel 3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5835
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle dem GAV unterstellten Betriebe anwendbar.

Artikel 34
Lernende
5835
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Lehrlingslohn Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 760.--
2. Lehrjahr CHF 1'040.--
3. Lehrjahr CHF 1'600.--

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)

Artikel 1.4, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
5835
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Lehrlingslohn Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 760.--
2. Lehrjahr CHF 1'040.--
3. Lehrjahr CHF 1'600.--

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)

Artikel 1.4, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Kündigungsfrist
5835
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Wochen) 1 Tag
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 1 Woche
Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 5.1
Kündigungsschutz
5835
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen einer Krankentaggeldversicherung oder der Unfallversicherung zustehen.

Artikel 5.4
Arbeitnehmervertretung
5835
Gewerkschaft Unia Sektion Zürich
Arbeitgebervertretung
5835
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung
Paritätische Fonds
5835
Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten.

Anhang 2
Kaution
5835
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten; Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Gipsergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 8
Aufgaben paritätische Organe
5835
Es besteht eine Paritätischen Berufskommission (PBK). Sie entscheidet in allen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andrerseits über Abschluss, Inhalt und
Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Sie hat im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Art. 357b Abs 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
4. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag.

Artikel 3.3
Folge bei Vertragsverletzung
5835
Artikel 3
Sozialpläne
5835


Artikel 34
Schlichtungsverfahren
5835
Stufe Zuständiges Organ
1. Stufe Betriebliche Ebene
2. Stufe Paritätische Berufskommission

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