Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2011
bis 31.03.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2012 bis 30.09.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2012 bis 30.09.2014
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, insbesondere gemäss «Normenpositionen-Katalog CRB für Gipserarbeiten».
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Artikel 1
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche ArbeitnehmerInnen inklusive den Lehrlingen (ausgenommen: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung und Berufschauffeure).
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.
Artikel 1
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Allgemeinverbindlicherklärung: A.II
Allgemeinverbindlicherklärung: A.II
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.
Allgemeinverbindlicherklärung: A.III
Allgemeinverbindlicherklärung: A.III
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlinge) der oben aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen.
Ausgenommen sind:
a) das kaufmännische Personal,
b) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (zum Beispiel Geschäftsführer und Laufpoliere),
d)Berufschauffeure.
Allgemeinverbindlicherklärung: A.IV
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlinge) der oben aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen.
Ausgenommen sind:
a) das kaufmännische Personal,
b) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (zum Beispiel Geschäftsführer und Laufpoliere),
d)Berufschauffeure.
Allgemeinverbindlicherklärung: A.IV
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag innert einer Frist von 2 Monaten nicht gekündigt, erneuert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 35.2
Artikel 35.2
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe / Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. 044 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. 044 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe / Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. 044 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. 044 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe / Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. 044 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
Tel. 044 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Unia Sektion Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 11
remo.schaedler@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne per 1.4.2011 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 7.2; Anhang 6
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Meister | CHF 7'009.70 |
Poliere | CHF 6'448.90 |
Vorarbeiter | CHF 6'168.50 |
Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. Berufsjahr | CHF 5'607.75 |
Lehrabgänger im 1. Berufsjahr | CHF 4'766.60 |
Lehrabgänger im 2. Berufsjahr | CHF 5'046.75 |
Angelernter Berufsarbeiter | CHF 5'046.95 |
Hilfsarbeiter über 20 Jahre (ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche; danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie „angelernter Berufsarbeiter“) | CHF 4'486.20 |
Hilfsarbeiter 16-20 Jahre (während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche; danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie „angelernter Berufsarbeiter“. Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die Paritätische Kommission aufgrund der Sachverhaltsabklärung über den Mindestlohn) | CHF 4'486.20 |
Lehrlingsmindestlöhne: | |
1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Verkürzte Lehrzeit: Lehrlinge im 1. Lehrjahr | CHF 4'766.60 |
Verkürzte Lehrzeit: Lehrlinge im 2. Lehrjahr | CHF 4'906.80 |
Artikel 7.2; Anhang 6
Lohnkategorien
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
M - Meister | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
P - Poliere | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
V - Vorarbeiter | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
A - Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. Berufsjahr | Arbeitnehmer die den Fähigkeitsausweis besitzen, bzw. Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen. |
A1 - Lehrabgänger im ersten Berufsjahr | Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im ersten Berufsjahr |
A2 - Lehrabgänger im zweiten Berufsjahr | Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im zweiten Berufsjahr |
B - Angelernter Berufsarbeiter | Arbeitnehmer die Berufsarbeiten ausführen, aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht entsprechen. |
C - Hilfsarbeiter über 20 Jahre | Als Hilfsarbeiter «C» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während den ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». |
C1 - Hilfsarbeiter 16–20 Jahre | Als Hilfsarbeiter «C1» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während den ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die Paritätische Kommission aufgrund der Sachverhalte über den Mindestlohn. |
Anhang 6
Lohnerhöhung
Artikel 7.3
13. Monatslohn
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit (= Karenzzeit), wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Artikel 11
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit (= Karenzzeit), wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Artikel 11
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit (= Karenzzeit), wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Artikel 11
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit (= Karenzzeit), wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Artikel 11
Dienstaltersgeschenke
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit (= Karenzzeit), wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Artikel 11
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit (= Karenzzeit), wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Artikel 11
Kinderzulagen
Die Kinderzulagen sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Sie sind im vereinbarten Akkordpreis nicht mit enthalten.
Artikel 12.2.9
Artikel 12.2.9
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Tagespauschale (Verpflegung, Geschirrabnützungskostenentschädigung, Fahrkostenentschädigung) | CHF 14.-- |
Firmenfahrzeug | CHF 11.--/Tag |
Transport (öV) | effektive Kosten ab Stadtgrenze |
Auto | CHF -.70/km (+ CHF -.20/km pro mitgenommenen Arbeitskollegen) |
Motorrad | CHF -.40/km |
Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr: | |
- Unterkunft & Verpflegung | effektive Kosten |
- falls Arbeit länger als 14 Tage dauert | wöchentlich 1 Hin- und Rückfahrt |
- Geschirrabnützung | CHF 7.50 pro Arbeitswoche |
Artikel 13; Anhang 7
Normalarbeitszeit
8h/Tag, 40h/Woche, 174h/Monat im Durchschnitt
Artikel 6
Artikel 6
Überstunden / Überzeit
Überstunden müssen grundsätzlich zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monate) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen). Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen nicht mit Geldleistungen oder anderen Vergünstigungen abgegolten werden.
Der Zeitzuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, auszurichten.
Kompensation, Zuschlag bei Mehr-/Minderstunden:
Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inkl. einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten.
Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn abgezogen.
Artikel 8
Art der Arbeit | Zeitzuschlag |
---|---|
- Bei der Überschreitung von 9 Stunden (Mo bis Fr; zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 50% |
- Samstags (zwischen 06.00 und 17.00 Uhr; gilt nicht für Vorholzeit) | 50% |
- Nachts (zwischen 20.00 (Sa 17.00) und 06.00 Uhr) | 100% |
- Sonn-, Feier- und Ruhetage (zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 100% |
Kompensation, Zuschlag bei Mehr-/Minderstunden:
Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inkl. einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten.
Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn abgezogen.
Artikel 8
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis und mit dem 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab 21. Altersjahr | 21 Tage |
Ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb | 26 Tage |
Feiertagsbrücken | Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Paritätische Kommission festgesetzt) |
Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod der Schwiegereltern, Geschwister oder deren Ehepartner | 2 Tage |
Tod der Ehefrau, eigener Kinder und Eltern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 1/2 Tag (falls Arbeitsaufnahme nicht mehr an gleichem Tag sinnvoll oder möglich: 1 Tag) |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | 1 Tag |
Artikel 20.1
Bezahlte Feiertage
Folgende Feier- und Ruhetage werden im Vertragsgebiet gefeiert: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Paritätische Kommission festgesetzt)
Artikel 9 und 10
Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Paritätische Kommission festgesetzt)
Artikel 9 und 10
Bildungsurlaub
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit freizugeben, soweit es die Interessen des Betriebs erlauben.
Lohnentschädigung:
Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten.
Anhang 1: Artikel 5; Anhang 2
Lohnentschädigung:
Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten.
Anhang 1: Artikel 5; Anhang 2
Krankheit
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Artikel 15 und 16
Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Artikel 15 und 16
Unfall
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Artikel 15 und 16
Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Artikel 15 und 16
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Bei Mutterschaft wird das Taggeld während insgesamt 16 Wochen ausgerichtet, für Schwangerschaften, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des OR.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Militär-, Schutz- und Zivildienst während max. 4 Wochen: | |
- Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht | 100% |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Rekruten mit Unterstützungspflicht während Rekrutenschule | 100% |
Rekruten ohne Unterstützungspflicht während Rekrutenschule | 80% |
Bei Kaderschulen und Abverdienen: | |
- mit Unterstützungspflicht | 100% |
- ohne Unterstützungspflicht | 100% |
Artikel 19.1
Pensionsregelungen
Artikel 32
Frühpensionierung
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmer: CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat + 1,5‰ der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme
Anhang 2: Artikel 3
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat + 1,5‰ der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme
Anhang 2: Artikel 3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle dem GAV unterstellten Betriebe anwendbar.
Artikel 34
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle dem GAV unterstellten Betriebe anwendbar.
Artikel 34
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Artikel 1.4, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Lehrlingslohn | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Artikel 1.4, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Artikel 1.4, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Lehrlingslohn | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Artikel 1.4, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Wochen) | 1 Tag |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Woche |
Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 5.1
Kündigungsschutz
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen einer Krankentaggeldversicherung oder der Unfallversicherung zustehen.
Artikel 5.4
Artikel 5.4
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Zürich
Arbeitgebervertretung
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung
Paritätische Fonds
Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten.
Anhang 2
Anhang 2
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten; Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Gipsergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 8
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten; Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Gipsergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 8
Aufgaben paritätische Organe
Es besteht eine Paritätischen Berufskommission (PBK). Sie entscheidet in allen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andrerseits über Abschluss, Inhalt und
Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Sie hat im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Art. 357b Abs 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
4. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Sie hat im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Art. 357b Abs 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
4. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 3
Sozialpläne
Artikel 34
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebliche Ebene |
2. Stufe | Paritätische Berufskommission |
Artikel 4