GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2015 bis 31.12.2016
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Örtlicher Geltungsbereich
7784
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
7784
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers (vgl. Art. 1.2.2 und 1.2.3) gehören.
D.h. Maler, Kundenmaler, Dekorationsmaler, Restaurator, Bauernmaler, Tapezierer (ohne Dekoration), Beizer, Vergolder, Stein- und Holzimitator, Ablauger, Spritzer und Plastiker, Strassenmarkierer (vgl. Art. 1.2.2).
D.h. Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur (vgl. Art. 1.2.3).

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
7784
Gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, einschliesslich der Gruppenführer und Vorarbeiter, jedoch mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer.
Für Maler- und Gipser-Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeitrag); Art. 28.2 (Ferien); Art. 31 (Feiertage); Art. 45.1 (Überkleider). Im Übrigen ist bezüglich der Lernenden Anhang 2 zu beachten.

Artikel 1.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7784
Der GAV gilt bis zum 31.12.2014 als fest vereinbart und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.

Artikel 19.5
Kontakt paritätische Organe
7784
Paritätische Kommission für das Maler- und Gipsergewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
CH-4410 Liestal
061 927 64 02
info@kmu.org

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
7784
Paritätische Kommission für das Maler- und Gipsergewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
CH-4410 Liestal
061 927 64 02
info@kmu.org

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
7784
Paritätische Kommission für das Maler- und Gipsergewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
CH-4410 Liestal
061 927 64 02
info@kmu.org

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
7784
MitarbeiterkategorieMindestlöhne ab 2013Bemerkungen
Maler:
Maler-VorarbeiterCHF 5'500.--
Gelernte, berufstüchtige Maler mit EFZ
- Mehr als 3 Jahre BerufserfahrungCHF 4'800.--
- Im 3. Jahr nach der LehreCHF 4'550.--
- Im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'300.--
- Im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'050.--
Maler-Hilfsarbeiter/umgeschulte Hilfsmaler gemäss AVIG bis zum vollendeten 18. AltersjahrCHF 4'000.--Im 1. Anstellungsjahr können die Mindestlöhne mit Zustimmung der Paritätischen Kommission um 15% unterschritten werden
Maler-Hilfsarbeiter/umgeschulte Hilfsmaler gemäss AVIG ab 19. AltersjahrCHF 4'250.--Im 1. Anstellungsjahr können die Mindestlöhne mit Zustimmung der Paritätischen Kommission um 15% unterschritten werden
Gipser:
Gipser-VorabeiterCHF 5'750.--Zusätzlich Gipser-Zulage CHF 60.-- pro Monat
Gelernte, berufstüchtige Gipser mit EFZ
- Mehr als 3 Jahre BerufserfahrungCHF 5'250.--Zusätzlich Gipser-Zulage CHF 60.-- pro Monat
- Im 3. Jahr nach der LehreCHF 4'950.--Zusätzlich Gipser-Zulage CHF 60.-- pro Monat
- Im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'750.--Zusätzlich Gipser-Zulage CHF 60.-- pro Monat
- Im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'350.--Zusätzlich Gipser-Zulage CHF 60.-- pro Monat
Gipser mit EBA
- Mehr als 3 Jahre BerufserfahrungCHF 4'750.--Zusätzlich Gipser-Zulage CHF 60.-- pro Monat
- Im 3. Jahr nach AttestausbildungCHF 4'450.--Zusätzlich Gipser-Zulage CHF 60.-- pro Monat
- Im 2. Jahr nach AttestausbildungCHF 4'350.--Zusätzlich Gipser-Zulage CHF 60.-- pro Monat
- Im 1. Jahr nach AttestausbildungCHF 4'250.--Zusätzlich Gipser-Zulage CHF 60.-- pro Monat
Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. AltersjahrCHF 4'350.--Zusätzlich Gipser-Zulage CHF 60.-- pro Monat; Im 1. Anstellungsjahr können die Mindestlöhne mit Zustimmung der Paritätischen Kommission um 15% unterschritten werden
Gipser-Hilfsarbeiter vom 17. bis 19. AltersjahrCHF 4'050Zusätzlich Gipser-Zulage CHF 60.-- pro Monat; Im 1. Anstellungsjahr können die Mindestlöhne mit Zustimmung der Paritätischen Kommission um 15% unterschritten werden

Artikel 38; Zusatzvereinbarung 2015
Lohnkategorien
7784
MitarbeiterkategorieVoraussetzungen
Maler:
Maler- VorarbeiterAls Maler- Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmenden bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgebenden als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgebenden eingesetzte Vorarbeiter behalten diesen Status.
Gelerne, berufstüchtige MalerAls gelernte, berufstüchtige Maler gelten sämtliche Arbeitnehmenden, die gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10) die Lehrabschlussprüfung als Maler bestanden haben und im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind. Arbeitnehmende mit anderen Lehrabschlüssen gelten nicht automatisch als gelernte Maler. Für gelernte, berufstüchtige Maler im 1., im 2. und im 3. Jahr nach der Berufslehre gelten tiefere Mindestlöhne.
Maler-Hilfsabeiter / umgeschulte Hilfsmaler gemäss AVIG ab 19. AltersjahrAls Maler-Hilfsarbeiter und umgeschulte Hilfsmaler dieser Kategorie gelten alle Arbeitnehmenden ohne bestandene Lehrabschlussprüfung als Maler und umgeschulte Hilfsmaler gemäss AVIG, welche das 18. Altersjahr vollendet haben.
Maler-Hilfsarbeiter / umgeschulte Hilfsmaler gemäss AVIG bis zum vollendeten 18. AltersjahrAls Maler-Hilfsarbeiter und umgeschulte Hilfsmaler dieser Kategorie gelten alle Arbeitnehmenden ohne bestandene Lehrabschlussprüfung als Maler und umgeschulte Hilfsmaler gemäss AVIG, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Gipser:
Gipser-VorarbeiterAls Gipser- Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmenden bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgebenden als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgebenden eingesetzte Vorarbeiter behalten diesen Status.
Gelernte, berufstüchtige GipserAls gelernte, berufstüchtige Gipser gelten sämtliche Arbeitnehmenden, die gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10) die Lehrabschlussprüfung als Gipser bestanden haben und im Besitz des eidgenössischem Fähigkeitszeugnisses sind. Arbeitnehmende mit anderen Lehrabschlüssen gelten nicht automatisch als gelernte Gipser. Für gelernte, berufstüchtige Gipser im 1., im 2. und im 3. Jahr nach der Berufslehre gelten tiefere Mindestlöhne.
Gipser mit AttestGipser mit Attest sind Arbeitnehmer, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine zweijährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. Für Gipser mit Attest im 1., im 2. und im 3. Jahr nach der Grundausbildung gelten tiefere Mindestlöhne.
Gipser-Hilfsarbeiter ab 20. AltersjahrAls Gipser-Hilfsarbeiter dieser Kategorie gelten alle Arbeitnehmenden ohne bestandene Lehrabschlussprüfung als Gipser, welche das 19. Altersjahr vollendet haben.
Gipser-Hilfsarbeiter zwischen 16 und 19 JahrenAls Gipser-Hilfsarbeiter dieser Kategorie gelten alle Arbeitnehmenden ohne bestandene Lehrabschlussprüfung als Gipser zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 19. Altersjahr.

Artikel 38.4
Lohnerhöhung
7784
2015:
- generelle Lohnerhöhung um 0.5% (brutto; keinen Anspruch haben Arbeitnehmende im Malergewerb mit Monatslohn CHF 6‘000.-- (brutto) oder höher, bzw. im Gipsergewerbe mit Monatslohn CHF 6‘500.-- oder höher)
- individuelle Lohnanpassungen um insgesamt 0.2% (brutto)

Zur Information:
Lohnanpassungen werden von den Vertragsparteien einmal pro Jahr auf den 1. Januar des folgenden Jahres in einer besonderen Vereinbarung gemeinsam geregelt.

Artikel 11; Zusatzvereinbarung 2015
13. Monatslohn
7784
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt (8.33% der kumulierten Monats-Grundlöhne, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen).

Artikel 39
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7784
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt (8.33% der kumulierten Monats-Grundlöhne, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen).

Artikel 39
Dienstaltersgeschenke
7784
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt (8.33% der kumulierten Monats-Grundlöhne, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen).

Artikel 39
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7784
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (20 - 06 Uhr)100% Lohnzuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit100% Lohnzuschlag
Samstagsarbeit50% Lohnzuschlag

Artikel 24.9.2 und 42
Spesenentschädigung
7784
SpesenartEntschädigung
Mittagsentschädigung bei auswärtiger ArbeitCHF 15.--
Fahrzeugentschädigung, mit ausdrücklichem Einverständnis des Arbeitgebers:
- PersonenwagenCHF -.60/km
- MotorradCHF -.35/km
- MotorfahrradCHF -.20/km
Werkzeugentschädigung für GipserCHF 100.--/Monat

Artikel 43, 44, 45 und Anhang 5: Artikel 3 - 5
weitere Zuschläge
7784
Den Arbeitnehmenden und Lernenden im überjährigen Arbeitsverhältnis sind pro Jahr vom Arbeitgeber kostenlos zwei Überkleider abzugeben.

Artikel 45.1
Normalarbeitszeit
7784
Grundsatz: 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag; am Samstag darf nur in dringenden, begründeten Einzelfällen mit schriftlicher Bewiligung durch die Paritätische Kommission gearbeitet werden.)
Jahresarbeitszeit (brutto: inkl. Ferien, Feiertage usw.): 2'148h
Durchschnittliche Arbeitszeit: 179h/Monat, 41.25h/Woche, 8.25h/Tag

Bemerkungen:
Bandbreite wöchentliche Arbeitszeit mind. 35h bis max. 47.5h.
Jahres-Netto-Sollstunden: Jahresarbeitszeit minus lohnzahlungspflichtige Absenzen gemäss Art. 24.6.

Artikel 24
Überstunden / Überzeit
7784
Überstunden:
Primär Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer.
Ist eine Kompensation bis Ende März des Folgejahres nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25% auszuzahlen.

Artikel 27 und 41
Ferien
7784
AlterskategorieAnzahl FerientageFerienanspruch pro rata temporis
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lernende25 Arbeitstage (5 Wochen)
Ab erreichtem 20. Altersjahr23 Arbeitstage (4.6 Wochen)9.7%
Ab erreichtem 50. Altersjahr28 Arbeitstage (5.6 Wochen)12.07%
Ab erreichtem 58. Altersjahr33 Arbeitstage (6.6 Wochen)14.54%

Artikel 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7784
AnlassBezahlte Tage
Heirat Arbeitnehmenden1 Tag
Heirat eigener Kinder1 Tag
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder eines Elternteils3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder Geschwistern:
- in Hausgemeinschaft mit Arbeitnehmendem3 Tage
- ansonsten1 Tag
Vorprüfung Rekrutenschule1 Tag
Umzug1 Tag pro 3 Jahre
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder bis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte Feiertage
7784
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten (25. Dezember), Stephanstag (26. Dezember)

Artikel 31
Bildungsurlaub
7784
Die Arbeitgebenden sind gehalten, die berufliche Aus- undWeiterbildung ihrer Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse zu fördern und die hiefür erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer Finanzierung der Lohnausfälle im Rahmen von Leistungen der Paritätischen Kommission (Art. 20 GAV).

Anhang 1 Artikel 4
Krankheit
7784
Krankheit:
- Leistung: 80% des Bruttolohns, während 730 Tagen pro Krankheitsfall; 1 Karenztag.
- Prämien Maler: Die ersten 2.5% des AHV-pflichtigen Lohns hat der Arbeitgebende zu bezahlen; darüber liegende Prämien bezahlt der Arbeitnehmende, aber höchstens bis zur Höhe Prämienanteil Arbeitgebende; über 5% zu gleichen Teilen.
- Prämien Gipser: 2% des AHV-pflichtigen Lohns zu Lasten des Arbeitnehmenden.

Unfall:
- Leistung: Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufs-Unfälle gemäss UVG (Suva). Bei Unfällen, die durch Unfallversicherung gedeckt sind, hat der Arbeitnehmende für den Unfalltag und die 2 darauf folgenden Tag Anspruch auf 80% des Lohns.
- Prämien: Berufsunfallvesicherung zu Lasten Arbeitgebende; Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten Arbeitnehmende.

Artikel 50, 51 und 52
Unfall
7784
Krankheit:
- Leistung: 80% des Bruttolohns, während 730 Tagen pro Krankheitsfall; 1 Karenztag.
- Prämien Maler: Die ersten 2.5% des AHV-pflichtigen Lohns hat der Arbeitgebende zu bezahlen; darüber liegende Prämien bezahlt der Arbeitnehmende, aber höchstens bis zur Höhe Prämienanteil Arbeitgebende; über 5% zu gleichen Teilen.
- Prämien Gipser: 2% des AHV-pflichtigen Lohns zu Lasten des Arbeitnehmenden.

Unfall:
- Leistung: Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufs-Unfälle gemäss UVG (Suva). Bei Unfällen, die durch Unfallversicherung gedeckt sind, hat der Arbeitnehmende für den Unfalltag und die 2 darauf folgenden Tag Anspruch auf 80% des Lohns.
- Prämien: Berufsunfallvesicherung zu Lasten Arbeitgebende; Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten Arbeitnehmende.

Artikel 50, 51 und 52
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7784
UrlaubsartLeistung
Vaterschaftsurlaub1 Tag bezahlt
Mutterschatsurlaubgemäss Bundesgesetz über Mutterschaftsversicherung; erbringt die EO nach Niederkunft keine Leistungen, dann während max. 8 Wochen Lohnfortzahlungsplicht des Arbeitgebenden.

Artikel 33 und 55
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7784
Dienstart% des Lohns
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Kaderschulen100%
WK bis zu 4 Wochen100%

Artikel 53
Pensionsregelungen
7784
Vorzeitiger Altersrücktritt «RESOR»:
- Der Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Stiftungsreglement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz imWallis bildet einen integrierten Bestandteil des vorliegenden GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland und ist für alle unterstellten Firmen per 1. Januar 2011 bindend.
- Art. 57.1 GAV tritt nur in Kraft, wenn die Finanzierbarkeit der Leistungen gemäss KVP (Stand 2. Juni 2003) Art. 11 bis Art. 15 mit maximal einem Prozent Arbeitgeberbeitrag und maximal einem Prozent Arbeitnehmerbeitrag gemäss Art. 7 im KVP (Stand 2. Juni 2003) gewährleistet ist.

Artikel 57
Frühpensionierung
7784
Vorzeitiger Altersrücktritt «RESOR»:
- Der Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Stiftungsreglement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz imWallis bildet einen integrierten Bestandteil des vorliegenden GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland und ist für alle unterstellten Firmen per 1. Januar 2011 bindend.
- Art. 57.1 GAV tritt nur in Kraft, wenn die Finanzierbarkeit der Leistungen gemäss KVP (Stand 2. Juni 2003) Art. 11 bis Art. 15 mit maximal einem Prozent Arbeitgeberbeitrag und maximal einem Prozent Arbeitnehmerbeitrag gemäss Art. 7 im KVP (Stand 2. Juni 2003) gewährleistet ist.

Artikel 57
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7784
WerBetrag
Arbeitgebende:
- Mitglied Vertragspartei0.9% der AHV-pflichtigen Lohnsumme
- AnschlussvertragCHF 500.-- (Grundgebühr) + 1% AHV-pflichtige Lohnsumme des Vorjahrs
Arbeitnehmende0.9% des AHV-pflichtigen Lohns
LernendeCHF 5.--/Monat

Artikel 20
Schutz der Persönlichkeit 
7784
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von älteren Arbeitnehmenden , welche gemäss Art. 28.1.2 oder Art. 28.1.3 GAV einen erhöhten Ferienanspruch haben, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche für diesen erhöhten Ferienanspruch ein Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV) statt.

Artikel 30
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7784
Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Die Paritätische Kommission kann über spezielle Gesundheitsvorkehrungen oder -massnahmen Reglemente erlassen.

Artikel 21
Lernende
7784
Protokollvereinbarung betreffend Lernende
Die Vertragsparteien schliessen hiermit folgende Protokollvereinbarung ab, welche integrierender Bestandteil des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Baselland ist.
1. Die Lehrverhältnisse werden gemäss Berufsbildungsgesetz durch den Lehrvertrag geordnet.
2. Der vertragsschliessende Arbeitgebendenverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmendenverband, jährliche Richtlinien zu Handen der Lehrmeister und des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über folgende Gegenstände herauszugeben:
- Lernendenlöhne;
- Zulagen;
- Krankentaggeldversicherung.
3. Dem Lernenden ist es überdies untersagt, während der Freizeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen (Schwarzarbeit).
4. Der vertragsschliessende Arbeitgebendenverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmendenverband, dass für die Lernenden der Vollzugskostenbeitrag gemäss Art. 20.3.2 GAV gesamthaft an die Paritätische Kommission entrichtet wird.

Anhang 2
Junge Arbeitnehmende
7784
Protokollvereinbarung betreffend Lernende
Die Vertragsparteien schliessen hiermit folgende Protokollvereinbarung ab, welche integrierender Bestandteil des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Baselland ist.
1. Die Lehrverhältnisse werden gemäss Berufsbildungsgesetz durch den Lehrvertrag geordnet.
2. Der vertragsschliessende Arbeitgebendenverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmendenverband, jährliche Richtlinien zu Handen der Lehrmeister und des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über folgende Gegenstände herauszugeben:
- Lernendenlöhne;
- Zulagen;
- Krankentaggeldversicherung.
3. Dem Lernenden ist es überdies untersagt, während der Freizeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen (Schwarzarbeit).
4. Der vertragsschliessende Arbeitgebendenverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmendenverband, dass für die Lernenden der Vollzugskostenbeitrag gemäss Art. 20.3.2 GAV gesamthaft an die Paritätische Kommission entrichtet wird.

Anhang 2
Kündigungsfrist
7784
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1. Monat, max. 3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr2 Wochen
Im 2. und 3. Dienstjahr1 Monat
Ab 4. Dienstjahr2 Monate

Artikel 63
Kündigungsschutz
7784
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilund Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist imWeiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.

Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtsteil sind vorbehalten.

Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen.Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a)während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b)während der Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen und ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen;
c)während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (730 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist;
d)während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
e)während der Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Die Kündigung, die während einer der in Art. 65.1 GAV festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis anhin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächst folgenden Endtermin.

Artikel 64, 65 und 66
Arbeitnehmervertretung
7784
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
7784
Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland
Kaution
7784
Prinzip:
Arbeitgeber, welche nicht dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören und sich durch einen Anschlussvertrag zum GAV verpflichten, haben eine Kaution zu hinterlegen.

Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.-- bei Lohnsumme bis zu CHF 100'000.--
- CHF 20'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 100'000.--
- CHF 40'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 250'000.--
- CHF 80'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 500'000.--
- CHF 100'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 1'000'000.--

Verwendung der Kaution:
Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV).

Freigabe der Kaution:
Sie können nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.

Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
7784
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der Durchführung des vorliegenden GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission (PK) in der Rechtsform eines Vereins. Sie setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, nämlich aus vier Vertretern des Maler- und Gipserunternehmer-Verbandes Baselland und drei Vertretern der Gewerkschaft Unia sowie einem Vertreter der Gewerkschaft Syna. Das Reglement der PK (Anhang 3) bildet die Vereinsstatuten.

Für die Behandlung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen ist die Paritätische Kommission arbeitgebenden- und arbeitnehmendenseits auf mindestens je fünf Mitglieder zu erweitern.

Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung des GAV und seiner Zusatzvereinbarungen und Ergänzungsbestimmungen;
b) den Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Reglemente und Massnahmen, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist;
c) den Entscheid über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebenden;
d) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
e) die Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
f) die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen;
g) die Verurteilung von fehlbaren Arbeitgebenden zur Bezahlung der den Arbeitnehmenden geschuldeten Beträge, die nicht ausbezahlt wurden, an die Paritätische Kommission. Die Paritätische Kommission schreibt den auffindbaren Arbeitnehmenden ihren Anspruch gut.
h) die Schlichtung von Streitigkeiten;
i) den Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit);
k) die Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
l) die Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten;
m) das Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Sozialpartnerschaft im Maler- und Gipsergewerbe von Baselland im Sinne einer konsequenten Durchsetzung der vorliegenden Bestimmungen zu wahren.

Artikel 14 und Anhang 3
Folge bei Vertragsverletzung
7784
Siehe Artikel 17
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
7784
Die Vertragsparteien stehen auf dem Boden der Koalitionsfreiheit. Durch Vollzug dieses GAV darf die Koalitionsfreiheit (Freiheit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem der vertragsschliessenden Verbände) nicht verletzt werden.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist imWeiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.

Artikel 5 und 64
Schlichtungsverfahren
7784
Stufe 1: Paritätische Kommission
Stufe 2: Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BL + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)

Artikel 14 und 15
Friedenspflicht
7784
Für die einzelnen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Vertragsparteien garantieren einander insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.

Artikel 3
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