GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2010 bis 31.12.2010
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2010 bis 30.03.2011
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Örtlicher Geltungsbereich
5572
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
5572
Gilt für alle ArbeitgeberInnen gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Isolierarbeiten im Bereich Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz beschäftigt sind. - Verwandte Betriebszweige, die in einer ISOLSUISSE-Firma tätig und nicht einem andern GAV unterstellt sind. - ArbeitgeberInnen mit Anschlussvertrag. - Einzelne Bestimmungen auch für ArbeitgeberInnen mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs und deren ArbeitnehmerInnen, sofern sie Arbeiten im räumlichen Geltungsbereich ausführen. - Einzelne Bestimmungen auch für ArbeitnehmerInnen von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
5572
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Kaufmännisches Personal
- Arbeitnehmende, die vorwiegend in technischer Planung, Projektierung und/oder Kalkulation tätig sind

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5572
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5572
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren
von Brandschutztüren.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5572
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Familienangehörige der Betriebsinhaber;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend eine Tätigkeit auf
dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation
ausführen.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5572


Artikel 21
Kontakt paritätische Organe
5572
Paritätische Landeskommission im Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5572
Paritätische Landeskommission im Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5572
Paritätische Landeskommission im Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
isoliergewerbe@plk.ch
Löhne / Mindestlöhne
5572
Minimallöhne 2010 - MitarbeiterkategorienAltersjahrpro Stundepro Monatpro Jahr
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung:20-25CHF 23.51CHF 4'075.--CHF 52'975.--
26-30CHF 26.97CHF 4'675.--CHF 60'775.--
31-35CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
36-40CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
Ab 41CHF 30.72CHF 5'325.--CHF 69'225.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschluss in artverwandten Berufen:20-25CHF 22.94CHF 3'975.--CHF 51'675.--
26-30CHF 26.11CHF 4'525.--CHF 58'825.--
31-35CHF 27.98CHF 4'850.--CHF 63'050.--
36-40CHF 29.14CHF 5'050.-- CHF 65'650.--
ab 41CHF 29.57CHF 5'125.--CHF 66'625.--
Angelernte selbständige Facharbeiter (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden):20-25CHF 21.93CHF 3'800.--CHF 49'400.--
26-30CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
31-35CHF 25.82CHF 4'475.--CHF 58'175.--
36-40CHF 26.97CHF 4'675.--CHF 60'775.--
ab 41CHF 27.98CHF 4'850.--CHF 63'050.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):CHF 3'900.--

Lehrlingsentschädigung (im Sinne einer Empfehlung)1. Lehrjahr CHF 650.--CHF 8'450.--
2. Lehrjahr CHF 850.--CHF 11'050.--
3. Lehrjahr CHF 1'150.--CHF 14'950.--
Zusätzliche Spesen CHF 300.--/Monat

Artikel 41 und 43; Vereinbarung per 1.1.10
Lohnkategorien
5572
a) Isolierspengler und Isoleure mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung;
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.);
c) angelernte Mitarbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteur). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche, kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnerhöhung
5572
2010:
Generelle Erhöhung um CHF 30.--/Monat, bzw. CHF -.17/h. Erhöhung der Mindestlöhne um CHF 50.--/Monat (Alterskategorie 26-30), bzw.CHF 75.--/Monat (ab Alterskategorie 31-35).

Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen der Vertragsparteien
Die Effektivlöhne der Arbeitnehmenden werden jährlich bis zu einer Jahresteuerung von 2% automatisch und generell an die Teuerung angepasst. Bei Jahresteuerung > 2%: Verhandlungen über die Lohnanpassung von über 2%.

Artikel 41, 43; Vereinbarung per 1.1.10
13. Monatslohn
5572
13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes), auch für Lehrlinge

Artikel 42.1; Vereinbarung Lehrlinge Anhang 7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5572
13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes), auch für Lehrlinge

Artikel 42.1; Vereinbarung Lehrlinge Anhang 7
Dienstaltersgeschenke
5572
13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes), auch für Lehrlinge

Artikel 42.1; Vereinbarung Lehrlinge Anhang 7
Kinderzulagen
5572


Artikel 49.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5572
Zuschläge:
Abend-/Nachtarbeit (20h00-06h00): 50%
Samstagsarbeit (12h00-20h00): 50%
Sonntags-/Feiertagsarbeit (23h00-23h00): 100%

Artikel 45.1
Spesenentschädigung
5572
Grundsatz: Dem/der Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit entstehende Kosten werden vergütet.
Die Arbeitgeber müssen ein Spesenreglement für das Montagepersonal erstellen; Minimalsätze:
Für Verpflegung: CHF 16.--/Arbeitstag oder CHF 300.-- pauschal/Monat (12 x).
Auslagen für Parkgebühren, Natel, Kleinmieten usw.: CHF 100.--/Monat pauschal
Übernachtung/Abendessen/Frühstück: effektive Kosten, nach Absprache mit ArbeitgeberIn
Benützung eines Privatautos: CHF -.60/km, evtl. Pauschalentschädigung

Artikel 46 und 47
Normalarbeitszeit
5572
2'080 h/Jahr (durchschnittlich 40h/Woche)

Artikel 28.2
Überstunden / Überzeit
5572
Überstunden sind mit einem Geldzuschlag oder Zeitzuschlag von 25% zu entschädigen.

Artikel 44
Ferien
5572
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr: 25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr: 27 Tage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 25 Tage

Artikel 32.2, Vereinbarung Lehrlinge Anhang 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5572
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben 1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr 1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte Feiertage
5572
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bildungsurlaub
5572
Persönliche Weiterbildung: 3 Tage/Jahr
Spezielle Weiterbildung (für Berufsexperten; Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen; Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind; Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in
der Branche arbeiteten): zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 26.2 und 27.1
Krankheit
5572
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 51, 52, 54 und 56
Unfall
5572
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 51, 52, 54 und 56
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5572
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
Danach:
Dienstleistende ohne Kinder 50%
Dienstleistende mit Kindern 80%
Rekrutenschule:
Dienstleistende ohne Kinder 50%
Dienstleistende mit Kindern 80%
Durchdiener 80% während 300 Tagen


Artikel 57.2
Pensionsregelungen
5572
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
5572
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5572
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: CHF 20.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat pro Arbeitnehmende/n
Zusätzlicher Ausbildungsbeitrag:
- Arbeitnehmende (inkl. Lehrlinge): CHF 10.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 10.--/Monat pro Arbeitnehmende/n
Zusätzlicher pauschaler Grundbeitrag:
- Arbeitgeber: CHF 200.--/Jahr|


Artikel 22.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5572
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Lernende
5572
Lehrlingsentschädigung (im Sinne einer Empfehlung; diese Bestimmungen fallen nicht unter die Allgemeinverbindlicherklärung)
1. Lehrjahr: CHF 650.--/Monat, CHF 8'450.--/Jahr
2. Lehrjahr: CHF 850.--/Monat, CHF 11'050.--/Jahr
3. Lehrjahr: CHF 1'150.--/Monat, CHF 14'950.--/Jahr
Zusätzliche Spesen: CHF 300.--/Monat

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Im übrigen gelten für die Lehrlinge/Lehrtöchter folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (Fr. 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Art. 3 der Vereinbarung Lehrlinge (Anhang 7 des GAV); Artikel 2d Vereinbarung per 1.1.10 (Anhang 9 des GAV)
Junge Arbeitnehmende
5572
Lehrlingsentschädigung (im Sinne einer Empfehlung; diese Bestimmungen fallen nicht unter die Allgemeinverbindlicherklärung)
1. Lehrjahr: CHF 650.--/Monat, CHF 8'450.--/Jahr
2. Lehrjahr: CHF 850.--/Monat, CHF 11'050.--/Jahr
3. Lehrjahr: CHF 1'150.--/Monat, CHF 14'950.--/Jahr
Zusätzliche Spesen: CHF 300.--/Monat

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Im übrigen gelten für die Lehrlinge/Lehrtöchter folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (Fr. 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Art. 3 der Vereinbarung Lehrlinge (Anhang 7 des GAV); Artikel 2d Vereinbarung per 1.1.10 (Anhang 9 des GAV)
Kündigungsfrist
5572
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsschutz
5572
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Arbeitnehmervertretung
5572
Gewerkschaft Unia

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
5572
ISOLSUISSE Verband Schweizerischer Isolierfirmen

Artikel 1
Kaution
5572


Anhang 12 (Kaution)
Aufgaben paritätische Organe
5572
Paritätische Landeskommission im Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
isoliergewerbe@plk.ch
Folge bei Vertragsverletzung
5572
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Freistellung für Verbandstätigkeit
5572
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände einen nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5572
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Sozialpläne
5572
.

Artikel 58
Schlichtungsverfahren
5572
Zwischen den Vertragspartnern:
- Stufe 1: Paritätische Landeskommission
- Stufe 2: Schiedsgericht
Zwichen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
- Stufe 1: Paritätische Kommission
- Stufe 2: Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Friedenspflicht
5572
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb
auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
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