GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2012 bis 31.12.2012
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Örtlicher Geltungsbereich
5569
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
5569
Gilt für alle ArbeitgeberInnen gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Isolierarbeiten im Bereich Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz beschäftigt sind. - Verwandte Betriebszweige, die in einer ISOLSUISSE-Firma tätig und nicht einem andern GAV unterstellt sind. - ArbeitgeberInnen mit Anschlussvertrag. - Einzelne Bestimmungen auch für ArbeitgeberInnen mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs und deren ArbeitnehmerInnen, sofern sie Arbeiten im räumlichen Geltungsbereich ausführen. - Einzelne Bestimmungen auch für ArbeitnehmerInnen von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
5569
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Kaufmännisches Personal
- Arbeitnehmende, die vorwiegend in technischer Planung, Projektierung und/oder Kalkulation tätig sind

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5569
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5569
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in
konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der
dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren
von Brandschutztüren.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5569
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in
konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der
dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Familienangehörige der Betriebsinhaber;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend eine Tätigkeit auf
dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation
ausführen.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5569
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Kontakt paritätische Organe
5569
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5569
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5569
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5569
Minimallöhne 2012 (per 1.3.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorienAltersjahr*StundenlohnMonatslohnJahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung:20CHF 23.66CHF 4'100.--CHF 53'300.--
21CHF 24.23CHF 4'200.--CHF 54'600.--
22CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
23CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
24CHF 26.26CHF 4'550.--CHF 59'150.--
25CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
26CHF 27.70CHF 4'800.--CHF 62'400.--
27CHF 28.27CHF 4'900.--CHF 63'700.--
28CHF 28.85CHF 5'000.--CHF 65'000.--
29CHF 29.43CHF 5'100.--CHF 66'300.--
30CHF 30.--CHF 5'200.--CHF 67'600.--
ab 41CHF 30.87CHF 5'350.--CHF 69'550.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschluss in artverwandten Berufen:20CHF 23.08CHF 4'000.--CHF 52'000.--
21CHF 23.66CHF 4'100.--CHF 53'300.--
22CHF 24.23CHF 4'200.--CHF 54'600.--
23CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
24CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
25CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
26CHF 26.83CHF 4'650.--CHF 60'450.--
27CHF 27.41CHF 4'750.--CHF 61'750.--
28CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
29CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
30CHF 29.43CHF 5'100.--CHF 66'300.--
ab 41CHF 29.72CHF 5'150.--CHF 66'950.--
Angelernte selbständige Facharbeiter (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden):20CHF 22.50CHF 3'900.--CHF 50'700.--
21CHF 22.50CHF 3'900.--CHF 50'700.--
22CHF 23.08CHF 4'000.--CHF 52'000.--
23CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
24CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
25CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
26CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
27CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
28CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
29CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
30CHF 27.41CHF 4'750.--CHF 61'750.--
ab 41CHF 28.27CHF 4'900.--CHF 63'700.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):CHF 3'950.--
Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.

Lehrlingsentschädigung (im Sinne einer Empfehlung) Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 650.--CHF 8'450.--
2. Lehrjahr CHF 850.--CHF 11'050.--
3. Lehrjahr CHF 1'150.--CHF 14'950.--
Zusätzliche Spesen CHF 300.--/Monat

Artikel 41 und 43; Vereinbarung per 1.1.12
Lohnkategorien
5569
a) Isolierspengler und Isoleure mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung;
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.);
c) angelernte Mitarbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteur). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche, kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnerhöhung
5569
2012 (per 1.3.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 50.--/Monat, bzw. CHF -.29/h bis zu einem Monatslohn von CHF 5'900.--



Artikel 41, 43; Vereinbarung per 1.1.12
13. Monatslohn
5569
13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes), auch für Lehrlinge

Artikel 42.1; Vereinbarung Lehrlinge Anhang 7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5569
13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes), auch für Lehrlinge

Artikel 42.1; Vereinbarung Lehrlinge Anhang 7
Dienstaltersgeschenke
5569
13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes), auch für Lehrlinge

Artikel 42.1; Vereinbarung Lehrlinge Anhang 7
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5569
Zuschläge:
Abend-/Nachtarbeit (20h00-06h00): 50%
Samstagsarbeit (12h00-20h00): 50%
Sonntags-/Feiertagsarbeit (23h00-23h00): 100%

Artikel 45.1
Spesenentschädigung
5569
Grundsatz: Dem/der Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit entstehende Kosten werden vergütet.
Die Arbeitgeber müssen ein Spesenreglement für das Montagepersonal erstellen; Minimalsätze:
Für Verpflegung: CHF 16.--/Arbeitstag oder CHF 300.-- pauschal/Monat (12 x).
Auslagen für Parkgebühren, Natel, Kleinmieten usw.: CHF 100.--/Monat pauschal
Übernachtung/Abendessen/Frühstück: effektive Kosten, nach Absprache mit ArbeitgeberIn
Benützung eines Privatautos: CHF -.60/km, evtl. Pauschalentschädigung

Artikel 46 und 47
Normalarbeitszeit
5569
2'080 h/Jahr (durchschnittlich 40h/Woche)

Artikel 28.2
Überstunden / Überzeit
5569
Überstunden sind mit einem Geldzuschlag oder Zeitzuschlag von 25% zu entschädigen.

Per 31. Dezember dürfen maximal 160 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 160 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 161. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44
Ferien
5569
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 27 Tage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 25 Tage

Artikel 32.2, Vereinbarung Lehrlinge Anhang 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5569
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben 1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr 1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte Feiertage
5569
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bildungsurlaub
5569
Persönliche Weiterbildung: 3 Tage/Jahr
Spezielle Weiterbildung (für Berufsexperten; Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen; Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind; Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in
der Branche arbeiteten): zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 26.2 und 27.1
Krankheit
5569
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 51, 52, 54 und 56
Unfall
5569
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 51, 52, 54 und 56
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5569
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder 50%
- Dienstleistende mit Kindern 80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder 50%
- Dienstleistende mit Kindern 80%
Durchdiener 80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Pensionsregelungen
5569
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
5569
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5569
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: CHF 20.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat pro Arbeitnehmende/n

Zusätzlicher Ausbildungsbeitrag:
- Arbeitnehmende (inkl. Lehrlinge): CHF 10.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 10.--/Monat pro Arbeitnehmende/n

Zusätzlicher pauschaler Grundbeitrag:
- Arbeitgeber: CHF 240.--/Jahr, bzw. CHF 20.--/Monat (angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet)

Artikel 22.1; Vereinbarung per 1.1.12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5569
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Lernende
5569
{nonave}|Lehrlingsentschädigung (im Sinne einer Empfehlung)| Monatslohn| Jahreslohn| |1. Lehrjahr| CHF 650.--|CHF 8'450.--| |2. Lehrjahr| CHF 850.--|CHF 11'050.--| |3. Lehrjahr| CHF 1'150.--|CHF 14'950.--| |Zusätzliche Spesen| CHF 300.--/Monat|| Ferien: Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen{/nonave} Im übrigen gelten für die Lehrlinge/Lehrtöchter folgende GAV-Bestimmungen zwingend: - Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (Fr. 10.--/Monat) - Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit - Feiertage - Absenzenentschädigung - 13. Monatslohn - Spesenentschädigung *Art. 3 der Vereinbarung Lehrlinge (Anhang 7 des GAV); Artikel 2d Vereinbarung per 1.1.12*
Junge Arbeitnehmende
5569
{nonave}|Lehrlingsentschädigung (im Sinne einer Empfehlung)| Monatslohn| Jahreslohn| |1. Lehrjahr| CHF 650.--|CHF 8'450.--| |2. Lehrjahr| CHF 850.--|CHF 11'050.--| |3. Lehrjahr| CHF 1'150.--|CHF 14'950.--| |Zusätzliche Spesen| CHF 300.--/Monat|| Ferien: Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen{/nonave} Im übrigen gelten für die Lehrlinge/Lehrtöchter folgende GAV-Bestimmungen zwingend: - Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (Fr. 10.--/Monat) - Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit - Feiertage - Absenzenentschädigung - 13. Monatslohn - Spesenentschädigung *Art. 3 der Vereinbarung Lehrlinge (Anhang 7 des GAV); Artikel 2d Vereinbarung per 1.1.12*
Kündigungsfrist
5569
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsschutz
5569
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Arbeitnehmervertretung
5569
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
5569
ISOLSUISSE Verband Schweizerischer Isolierfirmen
Kaution
5569
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--

Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskosten-, Grund- und Ausbildungsbeitrages.
Freigabe der Kaution:

Einstellung der Tätigkeit im Schweizerischen Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 12 (Kaution)
Aufgaben paritätische Organe
5569
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Folge bei Vertragsverletzung
5569
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Freistellung für Verbandstätigkeit
5569
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände einen nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5569
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Sozialpläne
5569


Artikel 58
Schlichtungsverfahren
5569
Stufe Zuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
- Stufe 1 Paritätische Landeskommission
- Stufe 2 Schiedsgericht
Zwichen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
- Stufe 1 Paritätische Kommission
- Stufe 2 Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Friedenspflicht
5569
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

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