GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014 bis 31.12.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2014 bis 31.03.2015
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Örtlicher Geltungsbereich
5997
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
5997
Gilt für alle ArbeitgeberInnen gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Isolierarbeiten im Bereich Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz beschäftigt sind. - Verwandte Betriebszweige, die in einer ISOLSUISSE-Firma tätig und nicht einem andern GAV unterstellt sind. - ArbeitgeberInnen mit Anschlussvertrag. - Einzelne Bestimmungen auch für ArbeitgeberInnen mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs und deren ArbeitnehmerInnen, sofern sie Arbeiten im räumlichen Geltungsbereich ausführen. - Einzelne Bestimmungen auch für ArbeitnehmerInnen von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
5997
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Kaufmännisches Personal
- Arbeitnehmende, die vorwiegend in technischer Planung, Projektierung und/oder Kalkulation tätig sind

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5997
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5997
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5997
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Familienangehörige der Betriebsinhaber;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5997
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Kontakt paritätische Organe
5997
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5997
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5997
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5997
Minimallöhne ab 1.1.2014 (per 1.6.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorienAltersjahr*StundenlohnMonatslohnJahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung:20.CHF 24.24CHF 4'200.--CHF 54'600.--
21.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
22.CHF 25.10CHF 4'350.--CHF 56'550.--
23.CHF 25.68CHF 4'450.--CHF 57'850.--
24.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
25.CHF 27.41CHF 4'750.--CHF 61'750.--
26.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
27.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
28.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
29.CHF 29.72CHF 5'150.--CHF 66'950.--
30.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
ab 41.CHF 31.16CHF 5'400.--CHF 70'200.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen:20.CHF 23.66CHF 4'100.--CHF 53'300.--
21.CHF 24.24CHF 4'200.--CHF 54'600.--
22.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
23.CHF 25.10CHF 4'350.--CHF 56'550.--
24.CHF 25.68CHF 4'450.--CHF 57'850.--
25.CHF 26.26CHF 4'550.--CHF 59'150.--
26.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
27.CHF 27.70CHF 4'800.--CHF 62'400.--
28.CHF 28.27CHF 4'900.--CHF 63'700.--
29.CHF 28.85CHF 5'000.--CHF 65'000.--
30.CHF 29.72CHF 5'150.--CHF 66'950.--
ab 41.CHF 30.01CHF 5'200.--CHF 67'600.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden):20.CHF 23.08CHF 4'000.--CHF 52'000.--
21.CHF 23.08CHF 4'000.--CHF 52'000.--
22.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
23.CHF 23.66CHF 4'100.--CHF 53'300.--
24.CHF 24.24CHF 4'200.--CHF 54'600.--
25.CHF 25.10CHF 4'350.--CHF 56'550.--
26.CHF 25.68CHF 4'450.--CHF 57'850.--
27.CHF 26.26CHF 4'550.--CHF 59'150.--
28.CHF 26.83CHF 4'650.--CHF 60'450.--
29.CHF 27.41CHF 4'750.--CHF 61'750.--
30.CHF 27.70CHF 4'800.--CHF 62'400.--
ab 41.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):CHF 4'000.--
*Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.

Lehrlingsentschädigung (im Sinne einer Empfehlung) Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 650.--CHF 8'450.--
2. Lehrjahr CHF 850.--CHF 11'050.--
3. Lehrjahr CHF 1'150.--CHF 14'950.--
Zusätzliche Spesen CHF 300.--/Monat

Artikel 41 und 43; Vereinbarung 2014
Lohnkategorien
5997
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche, kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10%unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnerhöhung
5997
2014 (per 1.6.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 50.--/Monat, bzw. CHF -.29/h bis zu einem Monatslohn von CHF 5'800.--



Artikel 41 und 43; Vereinbarung 2014
13. Monatslohn
5997
13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes), auch für Lehrlinge

Artikel 42.1; Vereinbarung Lehrlinge Anhang 7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5997
13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes), auch für Lehrlinge

Artikel 42.1; Vereinbarung Lehrlinge Anhang 7
Dienstaltersgeschenke
5997
13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes), auch für Lehrlinge

Artikel 42.1; Vereinbarung Lehrlinge Anhang 7
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5997
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit12h00-20h0050%

Artikel 45.1
Spesenentschädigung
5997
Grundsatz: Dem/der Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit entstehende Kosten werden vergütet.
Die Arbeitgeber müssen ein Spesenreglement für das Montagepersonal erstellen; Minimalsätze:
Für Verpflegung: CHF 16.--/Arbeitstag oder CHF 300.-- pauschal/Monat (12 x).
Auslagen für Parkgebühren, Natel, Kleinmieten usw.: CHF 100.--/Monat pauschal
Übernachtung/Abendessen/Frühstück: effektive Kosten, nach Absprache mit ArbeitgeberIn
Benützung eines Privatautos: CHF -.60/km, evtl. Pauschalentschädigung

Artikel 46 und 47
Normalarbeitszeit
5997
2'080 h/Jahr (durchschnittlich 40h/Woche).


Artikel 28.2 und 28.6, Vereinbarung 2014
Überstunden / Überzeit
5997
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Vereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
5997
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 27 Tage

Artikel 32.2, Vereinbarung Lehrlinge Anhang 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5997
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben 1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr 1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte Feiertage
5997
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bildungsurlaub
5997
Persönliche Weiterbildung: 3 Tage/Jahr
Spezielle Weiterbildung (für Berufsexperten; Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen; Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind; Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in
der Branche arbeiteten): zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 26.2 und 27.1
Krankheit
5997
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 51, 52, 54 und 56
Unfall
5997
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 51, 52, 54 und 56
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5997
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder 50%
- Dienstleistende mit Kindern 80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder 50%
- Dienstleistende mit Kindern 80%
Durchdiener 80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Pensionsregelungen
5997
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
5997
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5997
Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag:
- Arbeitnehmende: CHF 35.--/Monat
- Lehrlinge: CHF 10.--/Monat (Ausbildungsbeitrag)
- Arbeitgeber: CHF 35.--/Monat pro Arbeitnehmende/n + zusätzlicher pauschaler Grundbeitrag* von CHF 240.--/Jahr, bzw. CHF 20.--/Monat

*Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Artikel 22.1; Vereinbarung 2014
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5997
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Lernende
5997
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung (im Sinne einer Empfehlung) Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 650.--CHF 8'450.--
2. Lehrjahr CHF 850.--CHF 11'050.--
3. Lehrjahr CHF 1'150.--CHF 14'950.--
Zusätzliche Spesen CHF 300.--/Monat

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Anhang 7 des GAV; Vereinbarung 2014
Junge Arbeitnehmende
5997
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung (im Sinne einer Empfehlung) Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 650.--CHF 8'450.--
2. Lehrjahr CHF 850.--CHF 11'050.--
3. Lehrjahr CHF 1'150.--CHF 14'950.--
Zusätzliche Spesen CHF 300.--/Monat

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Anhang 7 des GAV; Vereinbarung 2014
Kündigungsfrist
5997
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsschutz
5997
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Arbeitnehmervertretung
5997
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
5997
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Kaution
5997
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Aufgaben paritätische Organe
5997
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Folge bei Vertragsverletzung
5997
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Freistellung für Verbandstätigkeit
5997
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände einen nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5997
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Sozialpläne
5997


Artikel 58
Schlichtungsverfahren
5997
Stufe Zuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
- Stufe 1 Paritätische Landeskommission
- Stufe 2 Schiedsgericht
Zwichen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
- Stufe 1 Paritätische Kommission
- Stufe 2 Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Friedenspflicht
5997
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

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