Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2016
bis 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2017 bis 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2017 bis 31.12.2019
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.
Artikel 3
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitgeberInnen gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Isolierarbeiten im Bereich Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz beschäftigt sind. - Verwandte Betriebszweige, die in einer ISOLSUISSE-Firma tätig und nicht einem andern GAV unterstellt sind. - ArbeitgeberInnen mit Anschlussvertrag. - Einzelne Bestimmungen auch für ArbeitgeberInnen mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs und deren ArbeitnehmerInnen, sofern sie Arbeiten im räumlichen Geltungsbereich ausführen. - Einzelne Bestimmungen auch für ArbeitnehmerInnen von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
- Geschäftsführer
- Kaufmännisches Personal
- Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen
Artikel 3.3 und 3.4
Nicht unterstellt:
- Geschäftsführer
- Kaufmännisches Personal
- Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen
Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.
Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.
Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).
Artikel 21
Artikel 21
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 1.1.2014 (per 1.6.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
*Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.
Artikel 41 und 43; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 3c)
Mitarbeiterkategorien | Altersjahr* | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|---|
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung: | 20. | CHF 24.24 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
21. | CHF 24.81 | CHF 4'300.-- | CHF 55'900.-- | |
22. | CHF 25.10 | CHF 4'350.-- | CHF 56'550.-- | |
23. | CHF 25.68 | CHF 4'450.-- | CHF 57'850.-- | |
24. | CHF 26.54 | CHF 4'600.-- | CHF 59'800.-- | |
25. | CHF 27.41 | CHF 4'750.-- | CHF 61'750.-- | |
26. | CHF 27.99 | CHF 4'850.-- | CHF 63'050.-- | |
27. | CHF 28.56 | CHF 4'950.-- | CHF 64'350.-- | |
28. | CHF 29.14 | CHF 5'050.-- | CHF 65'650.-- | |
29. | CHF 29.72 | CHF 5'150.-- | CHF 66'950.-- | |
30. | CHF 30.29 | CHF 5'250.-- | CHF 68'250.-- | |
ab 41. | CHF 31.16 | CHF 5'400.-- | CHF 70'200.-- | |
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen: | 20. | CHF 23.66 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
21. | CHF 24.24 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- | |
22. | CHF 24.52 | CHF 4'250.-- | CHF 55'250.-- | |
23. | CHF 25.10 | CHF 4'350.-- | CHF 56'550.-- | |
24. | CHF 25.68 | CHF 4'450.-- | CHF 57'850.-- | |
25. | CHF 26.26 | CHF 4'550.-- | CHF 59'150.-- | |
26. | CHF 27.12 | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- | |
27. | CHF 27.70 | CHF 4'800.-- | CHF 62'400.-- | |
28. | CHF 28.27 | CHF 4'900.-- | CHF 63'700.-- | |
29. | CHF 28.85 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- | |
30. | CHF 29.72 | CHF 5'150.-- | CHF 66'950.-- | |
ab 41. | CHF 30.01 | CHF 5'200.-- | CHF 67'600.-- | |
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden): | 20. | CHF 23.08 | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
21. | CHF 23.08 | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- | |
22. | CHF 23.37 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- | |
23. | CHF 23.66 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- | |
24. | CHF 24.24 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- | |
25. | CHF 25.10 | CHF 4'350.-- | CHF 56'550.-- | |
26. | CHF 25.68 | CHF 4'450.-- | CHF 57'850.-- | |
27. | CHF 26.26 | CHF 4'550.-- | CHF 59'150.-- | |
28. | CHF 26.83 | CHF 4'650.-- | CHF 60'450.-- | |
29. | CHF 27.41 | CHF 4'750.-- | CHF 61'750.-- | |
30. | CHF 27.70 | CHF 4'800.-- | CHF 62'400.-- | |
ab 41. | CHF 28.56 | CHF 4'950.-- | CHF 64'350.-- | |
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien): | CHF 4'000.-- |
Lehrlingsentschädigung (im Sinne einer Empfehlung) | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 8'450.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | CHF 11'050.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | CHF 14'950.-- |
Zusätzliche Spesen | CHF 300.--/Monat |
Artikel 41 und 43; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 3c)
Lohnkategorien
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche, kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.
Artikel 41.6
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche, kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.
Artikel 41.6
Lohnerhöhung
2019 (per 1. Mai 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Per Stichtag 31.12.2018 wird von der AHV-Lohnsumme aller unterstellten Arbeitnehmenden im Betrieb eine Lohnerhöhung von 1% errechnet und wie folgt verteilt:
a) Von der errechneten Summe erhalten sämtliche Arbeitnehmenden im Betrieb mit einem Monatslohn bis CHF 5'625.-- eine generelle Lohnerhöhung von 1%.
b) Der Restbetrag wird individuell verteilt.
Keinen Anspruch haben die Arbeitnehmenden mit Anstellungsbeginn ab 01.10.2018.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
2018 (per 1.1.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Effektivlöhne: CHF 25.--/Monat resp. CHF 0.14/Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5'625.--/Monat
2017 (per 1.1.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Effektivlöhne: CHF 25.--/Monat resp. CHF 0.14/Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5'600.--/Monat
2015 (per 1.4.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Bonus von CHF 360.--:
a) Der Bonus ist geschuldet, sofern der Arbeitnehmende im Kalenderjahr 2014 und am 31.12.2014 im Betrieb angestellt war.
b) Bei einem Arbeitsbeginn nach dem 1.1.2014 erhält der Arbeitnehmer einen anteilsmässigen Bonus für jeden vollen Monat der Anstellung von je CHF 30.--.
c) Wenn das Arbeitsverhältnis Ende Dezember durch den Arbeitnehmer gekündigt wurde, erlischt der Anspruch auf den Bonus.
d) Der Bonus ist bis spätestens 30.06.2015 auszuzahlen.
Artikel 41 und 43; Anhang 10: Zusatzvereinbarungen 2015, 2017 und 2019
Per Stichtag 31.12.2018 wird von der AHV-Lohnsumme aller unterstellten Arbeitnehmenden im Betrieb eine Lohnerhöhung von 1% errechnet und wie folgt verteilt:
a) Von der errechneten Summe erhalten sämtliche Arbeitnehmenden im Betrieb mit einem Monatslohn bis CHF 5'625.-- eine generelle Lohnerhöhung von 1%.
b) Der Restbetrag wird individuell verteilt.
Keinen Anspruch haben die Arbeitnehmenden mit Anstellungsbeginn ab 01.10.2018.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
2018 (per 1.1.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Effektivlöhne: CHF 25.--/Monat resp. CHF 0.14/Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5'625.--/Monat
2017 (per 1.1.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Effektivlöhne: CHF 25.--/Monat resp. CHF 0.14/Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5'600.--/Monat
2015 (per 1.4.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Bonus von CHF 360.--:
a) Der Bonus ist geschuldet, sofern der Arbeitnehmende im Kalenderjahr 2014 und am 31.12.2014 im Betrieb angestellt war.
b) Bei einem Arbeitsbeginn nach dem 1.1.2014 erhält der Arbeitnehmer einen anteilsmässigen Bonus für jeden vollen Monat der Anstellung von je CHF 30.--.
c) Wenn das Arbeitsverhältnis Ende Dezember durch den Arbeitnehmer gekündigt wurde, erlischt der Anspruch auf den Bonus.
d) Der Bonus ist bis spätestens 30.06.2015 auszuzahlen.
Artikel 41 und 43; Anhang 10: Zusatzvereinbarungen 2015, 2017 und 2019
13. Monatslohn
13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes), auch für Lehrlinge
Artikel 42.1; Anhang 7
Artikel 42.1; Anhang 7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes), auch für Lehrlinge
Artikel 42.1; Anhang 7
Artikel 42.1; Anhang 7
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes), auch für Lehrlinge
Artikel 42.1; Anhang 7
Artikel 42.1; Anhang 7
Lohnauszahlung
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).
Artikel 48.2
Artikel 48.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | Zeit | Zuschlag |
---|---|---|
Sonn-/Feiertagsarbeit | 23h00-23h00 | 100% |
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden) | 20h00-23h00 | 50% |
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr) | 23h00-06h00 | 50% |
Samstagsarbeit | 16h00-20h00 | 50% |
Artikel 45.1
Spesenentschädigung
Grundsatz: Dem/der Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit entstehende Kosten werden vergütet.
Die Arbeitgeber müssen ein Spesenreglement für das Montagepersonal erstellen; Minimalsätze:
Für Verpflegung: CHF 16.--/Arbeitstag oder CHF 300.-- pauschal/Monat (12 x).
Auslagen für Parkgebühren, Natel, Kleinmieten usw.: CHF 100.--/Monat pauschal
Übernachtung/Abendessen/Frühstück: effektive Kosten, nach Absprache mit ArbeitgeberIn
Benützung eines Privatautos: CHF -.60/km, evtl. Pauschalentschädigung
Artikel 46 und 47
Die Arbeitgeber müssen ein Spesenreglement für das Montagepersonal erstellen; Minimalsätze:
Für Verpflegung: CHF 16.--/Arbeitstag oder CHF 300.-- pauschal/Monat (12 x).
Auslagen für Parkgebühren, Natel, Kleinmieten usw.: CHF 100.--/Monat pauschal
Übernachtung/Abendessen/Frühstück: effektive Kosten, nach Absprache mit ArbeitgeberIn
Benützung eines Privatautos: CHF -.60/km, evtl. Pauschalentschädigung
Artikel 46 und 47
Normalarbeitszeit
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2080 Stunden (durchschnittlich 40 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durch-schnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.
Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 173,3 Std. bzw. 40 Stunden pro Woche.
Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.
Artikel 28.3, 28.4 und 28.7
Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 173,3 Std. bzw. 40 Stunden pro Woche.
Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.
Artikel 28.3, 28.4 und 28.7
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.
Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.
Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.
Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.
Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 30 Tage |
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 27 Tage |
Artikel 32.2, Anhang 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmers | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern | 3 Tage |
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr | 1 Tag |
Artikel 38.1
Bezahlte Feiertage
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Artikel 34.1
Artikel 34.1
Bildungsurlaub
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.
Artikel 26.2 und 27.1
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.
Artikel 26.2 und 27.1
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 51, 52, 54 und 56
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 51, 52, 54 und 56
Unfall
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 51, 52, 54 und 56
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 51, 52, 54 und 56
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% |
Danach: | |
- Dienstleistende ohne Kinder | 50% |
- Dienstleistende mit Kindern | 80% |
Rekrutenschule: | |
- Dienstleistende ohne Kinder | 50% |
- Dienstleistende mit Kindern | 80% |
Durchdiener | 80% während 300 Tagen |
Artikel 57.2
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.
Artikel 36 und 37
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.
Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.
Artikel 36 und 37
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.
Artikel 36 und 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmer:
Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Lehrlinge: CHF 10.--/Monat (Ausbildungsbeitrag)
Vollzugskostenbeitrag CHF 35.-- Ausbildungsbeitrag CHF 10.-- Total CHF45.-- Lehrlinge: CHF 10.--/Monat (Ausbildungsbeitrag)
Arbeitgeber:
Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Vollzugskostenbeitrag CHF 35.-- Ausbildungsbeitrag CHF 10.-- Total CHF 45.-- Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge | /Monat |
---|---|
Vollzugskostenbeitrag | CHF 20.-- |
Ausbildungsbeitrag | CHF 15.-- |
Total | CHF 35.-- |
Arbeitgeber:
Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge | /Monat |
---|---|
Vollzugskostenbeitrag | CHF 20.-- |
Ausbildungsbeitrag | CHF 15.-- |
Total | CHF 35.-- |
Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.
Artikel 24
Artikel 24
Lernende
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung
Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen
Anhang 7; Zusatzvereinbarung 2014
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung
Lehrlingsentschädigung (im Sinne einer Empfehlung) | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 8'450.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | CHF 11'050.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | CHF 14'950.-- |
Zusätzliche Spesen | CHF 300.--/Monat |
Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen
Anhang 7; Zusatzvereinbarung 2014
Junge Arbeitnehmende
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung
Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen
Anhang 7; Zusatzvereinbarung 2014
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung
Lehrlingsentschädigung (im Sinne einer Empfehlung) | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 8'450.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | CHF 11'050.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | CHF 14'950.-- |
Zusätzliche Spesen | CHF 300.--/Monat |
Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen
Anhang 7; Zusatzvereinbarung 2014
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Vom 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 63 und 64
Kündigungsschutz
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Artikel 66
Artikel 66
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Artikel 23
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Artikel 23
Aufgaben paritätische Organe
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.
Artikel 11
Artikel 11
Folge bei Vertragsverletzung
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Freistellung für Verbandstätigkeit
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.
Artikel 27.1d+e
Artikel 27.1d+e
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.
Artikel 16
Artikel 16
Sozialpläne
Artikel 58
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Zwischen den Vertragspartnern: | |
- Stufe 1 | Paritätische Landeskommission |
- Stufe 2 | Schiedsgericht |
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb: | |
- Stufe 1 | Paritätische Kommission |
- Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Artikel 9-12
Friedenspflicht
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.
Artikel 9
Artikel 9