Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2010
bis 31.12.2010
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2010 bis 30.04.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2010 bis 30.04.2011
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmer und Lehrlinge, ausgenommen sind Poliere, technisches, administratives und Reinigungspersonal.
Artikel 1 und 2
Artikel 1 und 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und deren Arbeitnehmer, unabhängig von der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und deren Arbeitnehmer, unabhängig von der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis, und deren Arbeitnehmer, jedoch nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig für Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 2 und 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis, und deren Arbeitnehmer, jedoch nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig für Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 2 und 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und deren Arbeitnehmer, unabhängig von der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis, und deren Arbeitnehmer, jedoch nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig für Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 2 und 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis, und deren Arbeitnehmer, jedoch nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig für Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 2 und 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer
Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.
Ursprüngliche Vertragsdauer: 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009
Artikel 41
Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.
Ursprüngliche Vertragsdauer: 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009
Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission:
?
Unia Oberwallis:
Ivano Marraffino
027 948 12 80
ivano.marraffino@unia.ch
?
Unia Oberwallis:
Ivano Marraffino
027 948 12 80
ivano.marraffino@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission:
?
Unia Oberwallis:
Ivano Marraffino
027 948 12 80
ivano.marraffino@unia.ch
?
Unia Oberwallis:
Ivano Marraffino
027 948 12 80
ivano.marraffino@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission:
?
Unia Oberwallis:
Ivano Marraffino
027 948 12 80
ivano.marraffino@unia.ch
?
Unia Oberwallis:
Ivano Marraffino
027 948 12 80
ivano.marraffino@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2010:
Artikel 17; Anhang vom 25. Januar 2010
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'463.15-- | CHF 30.10 |
junger Arbeiter im 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4555.55 | CHF 25.10 |
junger Arbeiter im 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4964.05 | CHF 27.35 |
nicht qualifizierter Arbeiter mit 4-jähriger Erfahrung im gleichen Betrieb | CHF 4737.15 | CHF 26.10 |
Hilfsarbeiter | CHF 4265.25 | CHF 23.50 |
Artikel 17; Anhang vom 25. Januar 2010
Lohnerhöhung
2010:
Erhöhung des Mindestlohnes für Kategorie 'qualifizierte Plattenleger' um CHF -.30/h.
Anhang vom 25.1.2010
Erhöhung des Mindestlohnes für Kategorie 'qualifizierte Plattenleger' um CHF -.30/h.
Anhang vom 25.1.2010
13. Monatslohn
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr) | 50% Lohnzuschlag |
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 100% Lohnzuschlag |
Artikel 23
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | HF -.50/km |
Moped | CHF -.35/km |
Mittagessen (falls Baustelle > 7km vom Arbeitsort entfernt) | CHF 17.-- |
Artikel 24 und 25
Normalarbeitszeit
2'112h/Jahr, 40,5h/Woche
Die 30 Minuten übersteigende tägliche Reisezeit muss mit dem individuellen Basislohn (Ferien und 13. Monatslohn inbegriffen) entschädigt werden (diese Bestimmung fällt nicht unter die Allgemeinverbindlicherklärung).
Artikel 15 und 24
Die 30 Minuten übersteigende tägliche Reisezeit muss mit dem individuellen Basislohn (Ferien und 13. Monatslohn inbegriffen) entschädigt werden (diese Bestimmung fällt nicht unter die Allgemeinverbindlicherklärung).
Artikel 15 und 24
Überstunden / Überzeit
Überstunden: 25% Lohnzuschlag
Artikel 23
Artikel 23
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn |
Artikel 26 und 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militär-Inspektion (falls zu weit entfernt: 1 Tag) | ½ Tag |
Hochzeit | 2 Tage |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug (pro Jahr) | 1 Tag |
Artikel 29
Bezahlte Feiertage
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 26, 27 und 28
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 26, 27 und 28
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohnes (Karenzfrist: 1 Tag); Prämie beträgt (ab 2010) 4.15% des AHV-Lohnes (davon 2.77% zulasten des Arbeitgebers und 1.38% zulasten des Arbeitnehmers).
Artikel 31 und 32; Anhang vom 25. Januar 2010
80% des Lohnes (Karenzfrist: 1 Tag); Prämie beträgt (ab 2010) 4.15% des AHV-Lohnes (davon 2.77% zulasten des Arbeitgebers und 1.38% zulasten des Arbeitnehmers).
Artikel 31 und 32; Anhang vom 25. Januar 2010
Unfall
Krankheit:
80% des Lohnes (Karenzfrist: 1 Tag); Prämie beträgt (ab 2010) 4.15% des AHV-Lohnes (davon 2.77% zulasten des Arbeitgebers und 1.38% zulasten des Arbeitnehmers).
Artikel 31 und 32; Anhang vom 25. Januar 2010
80% des Lohnes (Karenzfrist: 1 Tag); Prämie beträgt (ab 2010) 4.15% des AHV-Lohnes (davon 2.77% zulasten des Arbeitgebers und 1.38% zulasten des Arbeitnehmers).
Artikel 31 und 32; Anhang vom 25. Januar 2010
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Geburt eigener Kinder (Vaterschaftsurlaub): 2 bezahlte Freitage
Artikel 29
Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule:
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen:
Artikel 30
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige | 50% des Lohnes |
Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Wer/Wann | Entschädigung |
---|---|
während 4 Wochen | 100% des Lohnes |
ab der 5. bis maximal 21. Woche für Ledige | 50% des Lohnes |
ab der 5. bis maximal 21. Woche für Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 30
Pensionsregelungen
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr
Artikel 15: GAV RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr
Artikel 15: GAV RETABAT
Frühpensionierung
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr
Artikel 15: GAV RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr
Artikel 15: GAV RETABAT
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
{nonave}|Wer|Beitrag|
|Arbeitnehmer (inkl. Lehrlinge)|1% des Lohnes/Monat|
|Arbeitgeber|3‰ der Löhne des vorausgegangenen Jahres (mind. CHF 250.--) jährlich|
*Artikel 37*{/nonave}
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Artikel 1 und 2
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Artikel 26;
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Artikel 1 und 2
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Artikel 26;
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Artikel 1 und 2
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Artikel 26;
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Artikel 1 und 2
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Artikel 26;
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 39
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft SYNA
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Gewerkschaft SYNA
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenseite
- Aufgaben/Kompetenzen: Schlichten von Streitigkeiten, Durchführen von Kontrollen
Artikel 6 und 7
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenseite
- Aufgaben/Kompetenzen: Schlichten von Streitigkeiten, Durchführen von Kontrollen
Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | berufliches Schiedsgericht |
Artikel 7