GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2010 bis 31.12.2010
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2010 bis 30.04.2011
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Örtlicher Geltungsbereich
5791
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
5791
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
5791
Gilt für alle Arbeitnehmer und Lehrlinge, ausgenommen sind Poliere, technisches, administratives und Reinigungspersonal.

Artikel 1 und 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5791
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und deren Arbeitnehmer, unabhängig von der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5791
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und deren Arbeitnehmer, unabhängig von der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis, und deren Arbeitnehmer, jedoch nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig für Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 2 und 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5791
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und deren Arbeitnehmer, unabhängig von der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis, und deren Arbeitnehmer, jedoch nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig für Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 2 und 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5791
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer
Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.

Ursprüngliche Vertragsdauer: 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009

Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
5791
Paritätische Kommission:
?

Unia Oberwallis:
Ivano Marraffino
027 948 12 80
ivano.marraffino@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5791
Paritätische Kommission:
?

Unia Oberwallis:
Ivano Marraffino
027 948 12 80
ivano.marraffino@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5791
Paritätische Kommission:
?

Unia Oberwallis:
Ivano Marraffino
027 948 12 80
ivano.marraffino@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5791
2010:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Qualifizierter PlattenlegerCHF 5'463.15--CHF 30.10
junger Arbeiter im 1. Jahr nach LehrabschlussCHF 4555.55CHF 25.10
junger Arbeiter im 2. Jahr nach LehrabschlussCHF 4964.05CHF 27.35
nicht qualifizierter Arbeiter mit 4-jähriger Erfahrung im gleichen BetriebCHF 4737.15CHF 26.10
HilfsarbeiterCHF 4265.25CHF 23.50

Artikel 17; Anhang vom 25. Januar 2010
Lohnerhöhung
5791
2010:
Erhöhung des Mindestlohnes für Kategorie 'qualifizierte Plattenleger' um CHF -.30/h.

Anhang vom 25.1.2010
13. Monatslohn
5791
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5791
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
5791
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5791
Art der ArbeitZuschlag
gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr)50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% Lohnzuschlag

Artikel 23
Spesenentschädigung
5791
SpesenartEntschädigung
AutoCHF -.70/km
Motorrad HF -.50/km
MopedCHF -.35/km
Mittagessen (falls Baustelle > 7km vom Arbeitsort entfernt)CHF 17.--

Artikel 24 und 25
Normalarbeitszeit
5791
2'112h/Jahr, 40,5h/Woche
Die 30 Minuten übersteigende tägliche Reisezeit muss mit dem individuellen Basislohn (Ferien und 13. Monatslohn inbegriffen) entschädigt werden (diese Bestimmung fällt nicht unter die Allgemeinverbindlicherklärung).

Artikel 15 und 24
Überstunden / Überzeit
5791
Überstunden: 25% Lohnzuschlag

Artikel 23
Ferien
5791
AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Allgemein5 Wochen14,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Ab 50. Altersjahr6 Wochen16,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.

Artikel 26 und 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5791
AnlassBezahlte Tage
Militär-Inspektion (falls zu weit entfernt: 1 Tag)½ Tag
Hochzeit2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder3 Tage
Umzug (pro Jahr)1 Tag

Artikel 29
Bezahlte Feiertage
5791
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.

Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")

Artikel 26, 27 und 28
Krankheit
5791
Krankheit:
80% des Lohnes (Karenzfrist: 1 Tag); Prämie beträgt (ab 2010) 4.15% des AHV-Lohnes (davon 2.77% zulasten des Arbeitgebers und 1.38% zulasten des Arbeitnehmers).



Artikel 31 und 32; Anhang vom 25. Januar 2010
Unfall
5791
Krankheit:
80% des Lohnes (Karenzfrist: 1 Tag); Prämie beträgt (ab 2010) 4.15% des AHV-Lohnes (davon 2.77% zulasten des Arbeitgebers und 1.38% zulasten des Arbeitnehmers).



Artikel 31 und 32; Anhang vom 25. Januar 2010
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5791
Geburt eigener Kinder (Vaterschaftsurlaub): 2 bezahlte Freitage

Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5791
Rekrutenschule:
WerEntschädigung
Ledige50% des Lohnes
Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen:
Wer/WannEntschädigung
während 4 Wochen 100% des Lohnes
ab der 5. bis maximal 21. Woche für Ledige50% des Lohnes
ab der 5. bis maximal 21. Woche für Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 30
Pensionsregelungen
5791
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr

Artikel 15: GAV RETABAT
Frühpensionierung
5791
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr

Artikel 15: GAV RETABAT
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5791
{nonave}|Wer|Beitrag| |Arbeitnehmer (inkl. Lehrlinge)|1% des Lohnes/Monat| |Arbeitgeber|3‰ der Löhne des vorausgegangenen Jahres (mind. CHF 250.--) jährlich| *Artikel 37*{/nonave}
Lernende
5791
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Artikel 1 und 2

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Artikel 26;

Junge Arbeitnehmende
5791
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Artikel 1 und 2

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Artikel 26;

Kündigungsfrist
5791
DienstjahreKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate)5 Arbeitstage
Danach:
DienstjahreKündigungsfrist
1. Dienstjahr1 Monat
2. bis 9. Dienstjahr2 Monate
ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 39
Arbeitnehmervertretung
5791
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft SYNA
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
5791
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen
Aufgaben paritätische Organe
5791
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenseite
- Aufgaben/Kompetenzen: Schlichten von Streitigkeiten, Durchführen von Kontrollen

Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung
5791
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
5791
StufeZuständiges Organ
Stufe 1paritätische Berufskommission
Stufe 2berufliches Schiedsgericht

Artikel 7
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12592 26.06.2023 16.11.2023
10.12404 26.06.2023 30.06.2023
10.12390 26.06.2023 26.06.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12228 22.11.2019 27.03.2023
9.12093 22.11.2019 29.12.2022
9.11506 22.11.2019 10.12.2021
9.11138 22.11.2019 24.12.2020