GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013 bis 31.12.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
4295
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
4295
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
4295
Gilt für alle Arbeitnehmer und Lehrlinge, ausgenommen sind Poliere, technisches, administratives und Reinigungspersonal.

Artikel 1 und 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4295
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2015) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
4295
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4295
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4295
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4295
2013:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Qualifizierter PlattenlegerCHF 5'635.60CHF 31.05
Plattenleger im 1. Jahr nach abgeschlossener LehreCHF 4'655.50CHF 25.65
Plattenleger im 2. Jahr nach abgeschlossener LehreCHF 5'063.85CHF 27.90
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der BrancheCHF 4'837.--CHF 26.65
HilfsarbeiterCHF 4'356.--CHF 24.--

Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.

Artikel 17; Änderungen 2013
Lohnerhöhung
4295
2013:
Mitarbeiterkategorieallgemeine Lohnerhöhung und Mindestlohnerhöhung
Qualifizierter PlattenlegerCHF -.20/h
Plattenleger im 1. und 2. Jahr nach abgeschlossener LehreCHF -.15/h
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der BrancheCHF -.10/h
HilfsarbeiterCHF -.10/h

Änderungen 2013
13. Monatslohn
4295
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4295
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
4295
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4295
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 22 und 23
Spesenentschädigung
4295
SpesenartEntschädigung
AutoCHF -.70/km
MotorradCHF -.50/km
MotorfahrradCHF -.35/km
Mittagessen (falls Baustelle > 7km vom Arbeitsort entfernt)CHF 18.--

Artikel 24 und 25; Änderungen 2012
Normalarbeitszeit
4295
2'112h/Jahr, 40.5h/Woche

Die 30 Minuten übersteigende tägliche Reisezeit muss mit dem individuellen Basislohn (Ferien und 13. Monatslohn inbegriffen) entschädigt werden.

Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.

Artikel 15, 18 und 24
Überstunden / Überzeit
4295
Überstunden: 25% Lohnzuschlag

Artikel 23
Ferien
4295
AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Allgemein5 Wochen14,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Ab 50. Altersjahr6 Wochen16,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.

Artikel 26 und 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4295
AnlassBezahlte Tage
Militär-Inspektion0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag)
Hochzeit2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder3 Tage
Umzug (pro Jahr)1 Tag

Artikel 29
Bezahlte Feiertage
4295
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.

Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")

Artikel 26, 27 und 28
Krankheit
4295
Krankheit:
90% des Lohnes (Karenzfrist: 1 Tag); Prämie: 2/3 zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 1/3 zulasten des Arbeitnehmers

Unfall:
Garantie 80% des versicherten UVG-Höchstlohnes. Prämien für die Betriebsunfallversicherung (BU) durch Arbeitgeber, Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) durch Arbeitnehmer geschuldet.

Artikel 31 und 32; Änderungen 2013
Unfall
4295
Krankheit:
90% des Lohnes (Karenzfrist: 1 Tag); Prämie: 2/3 zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 1/3 zulasten des Arbeitnehmers

Unfall:
Garantie 80% des versicherten UVG-Höchstlohnes. Prämien für die Betriebsunfallversicherung (BU) durch Arbeitgeber, Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) durch Arbeitnehmer geschuldet.

Artikel 31 und 32; Änderungen 2013
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4295
Vaterschaftsurlaub: 2 bezahlte Freitage

Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4295
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder ZivilschutzdienstLedigeVerheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
Rekrutenschule:50%80%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen100%100%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche50%80%

Artikel 30
Pensionsregelungen
4295
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr

Artikel 15: GAV RETABAT
Frühpensionierung
4295
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr

Artikel 15: GAV RETABAT
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4295
Arbeitnehmer (inkl. Lehrlinge): 1% des Lohnes/Monat
Arbeitgeber: 3‰ der Löhne des vorausgegangenen Jahres (mind. CHF 250.--) jährlich

Artikel 37
Lernende
4295
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lohnempfehlung (gemäss Auskunft 'ASSOCIATION VALAISANNE DES ENTREPRENEURS' vom 6.3.2008):
LehrjahrStundenlohnMonatslohn
1. LehrjahrCHF 4.50CHF 792.--
2. LehrjahrCHF 5.--CHF 880.--
3. LehrjahrCHF 5.50CHF 968.--

Artikel 1, 2 und 26; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
4295
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lohnempfehlung (gemäss Auskunft 'ASSOCIATION VALAISANNE DES ENTREPRENEURS' vom 6.3.2008):
LehrjahrStundenlohnMonatslohn
1. LehrjahrCHF 4.50CHF 792.--
2. LehrjahrCHF 5.--CHF 880.--
3. LehrjahrCHF 5.50CHF 968.--

Artikel 1, 2 und 26; OR 329e
Kündigungsfrist
4295
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate)5 Arbeitstage
1. Dienstjahr1 Monat
2. bis 9. Dienstjahr2 Monate
ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
4295
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.

Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.

Artikel 39
Arbeitnehmervertretung
4295
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft SYNA
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
4295
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Aufgaben paritätische Organe
4295
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenseite
- Aufgaben/Kompetenzen: Schlichten von Streitigkeiten, Durchführen von Kontrollen

Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung
4295
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
4295
Stufe 1: paritätische Berufskommission
Stufe 2: berufliches Schiedsgericht

Artikel 7
Friedenspflicht
4295
Unbeschränkter Arbeitsfrieden im Sinne von Art. 357a, Abs. 2 OR; infolgedessen ist jede Handlung, welche den normalen Arbeitsverlauf beeinflussen könnte, insbesondere jede Druck oder Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 5
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