GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014 bis 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2014 bis 31.12.2015
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Örtlicher Geltungsbereich
5893
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
5893
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
5893
Gilt für alle Arbeitnehmer und Lehrlinge, ausgenommen sind Poliere, technisches, administratives und Reinigungspersonal.

Artikel 1 und 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5893
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig von der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5893
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig von der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5893
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig von der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5893
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2015) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
5893
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5893
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5893
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5893
2012 (per 1.4.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Qualifizierter PlattenlegerCHF 5'599.30CHF 30.85
Plattenleger im 1. Jahr nach abgeschlossener LehreCHF 4'628.25CHF 25.50
Plattenleger im 2. Jahr nach abgeschlossener LehreCHF 5'036.65CHF 27.75
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der BrancheCHF 4'818.85CHF 26.55
Handlanger/HilfsarbeiterCHF 4'337.85CHF 23.90

Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.

Artikel 17; Änderungen 2012
13. Monatslohn
5893
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5893
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
5893
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5893
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 22 und 23
Spesenentschädigung
5893
SpesenartEntschädigung
AutoCHF -.70/km
MotorradCHF -.50/km
MotorfahrradCHF -.35/km
Mittagessen (falls Baustelle > 7km vom Arbeitsort entfernt)CHF 18.--

Artikel 24 und 25; Änderungen 2012
Normalarbeitszeit
5893
2'112h/Jahr, 40.5h/Woche



Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.

Artikel 15, 18 und 24
Überstunden / Überzeit
5893
Überstunden: 25% Lohnzuschlag

Artikel 23
Ferien
5893
AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Allgemein5 Wochen14,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Ab 50. Altersjahr6 Wochen16,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Bis zum 20. Altersjahr6 Wochen16,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.

Artikel 26 und 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5893
AnlassBezahlte Tage
Militär-Inspektion0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag)
Hochzeit2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder3 Tage
Umzug (pro Jahr)1 Tag

Artikel 29
Bezahlte Feiertage
5893
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten.

Artikel 27
Krankheit
5893
Krankheit:
80% des Lohnes (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen; Prämie: 2/3 zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 1/3 zulasten des Arbeitnehmers



Artikel 31 und 32
Unfall
5893
Krankheit:
80% des Lohnes (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen; Prämie: 2/3 zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 1/3 zulasten des Arbeitnehmers



Artikel 31 und 32
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5893
Vaterschaftsurlaub: 2 bezahlte Freitage

Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5893
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder ZivilschutzdienstLedigeVerheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
Rekrutenschule:50%80%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen100%100%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche50%80%

Artikel 30
Pensionsregelungen
5893
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr

Artikel 15: GAV RETABAT
Frühpensionierung
5893
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr

Artikel 15: GAV RETABAT
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5893


Artikel 37
Lernende
5893
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Junge Arbeitnehmende
5893
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Kündigungsfrist
5893
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate)5 Arbeitstage

Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
5893
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.

Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.

Artikel 39
Arbeitnehmervertretung
5893
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
5893
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Aufgaben paritätische Organe
5893
Paritätische Berufskommission:

Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung
5893
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
5893


Artikel 7
Friedenspflicht
5893


Artikel 5
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