GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014 bis 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2014 bis 31.12.2015
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Örtlicher Geltungsbereich
5920
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
5920
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
5920
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5920
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig von der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5920
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig von der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5920
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig von der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5920
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2015) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
5920
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5920
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5920
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5920
2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Qualifizierter PlattenlegerCHF 5'662.80CHF 31.20
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'673.65CHF 25.75
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach LehrabschlussCHF 5'082.--CHF 28.--
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der BrancheCHF 4'855.15CHF 26.75
Handlanger/HilfsarbeiterCHF 4'374.15CHF 24.10

Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.

Artikel 17; Änderungen 2014
13. Monatslohn
5920
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5920
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
5920
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5920
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 22 und 23
Spesenentschädigung
5920
SpesenartEntschädigung
AutoCHF -.70/km
MotorradCHF -.50/km
MotorfahrradCHF -.35/km
Mittagessen (falls Baustelle > 7km vom Arbeitsort entfernt)CHF 18.--

Artikel 24 und 25; Änderungen 2012
Normalarbeitszeit
5920
2'112h/Jahr, 40.5h/Woche



Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.

Artikel 15, 18 und 24
Überstunden / Überzeit
5920
Überstunden: 25% Lohnzuschlag

Artikel 23
Ferien
5920
AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Allgemein5 Wochen14,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Ab 50. Altersjahr6 Wochen16,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Bis zum 20. Altersjahr6 Wochen16,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.

Artikel 26 und 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5920
AnlassBezahlte Tage
Militär-Inspektion0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag)
Hochzeit2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder3 Tage
Umzug (pro Jahr)1 Tag

Artikel 29
Bezahlte Feiertage
5920
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.

Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")

Artikel 26, 27 und 28
Krankheit
5920
Krankheit:
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers und mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.



Artikel 31 und 32; Änderungen 2014
Unfall
5920
Krankheit:
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers und mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.



Artikel 31 und 32; Änderungen 2014
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5920
Vaterschaftsurlaub: 2 bezahlte Freitage

Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5920
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder ZivilschutzdienstLedigeVerheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
Rekrutenschule:50%80%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen100%100%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche50%80%

Artikel 30
Pensionsregelungen
5920
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr

Artikel 15: GAV RETABAT
Frühpensionierung
5920
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr

Artikel 15: GAV RETABAT
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5920


Artikel 37
Lernende
5920
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Junge Arbeitnehmende
5920
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Kündigungsfrist
5920
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate)5 Arbeitstage

Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
5920
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.

Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.

Artikel 39
Arbeitnehmervertretung
5920
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
5920
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Aufgaben paritätische Organe
5920
Paritätische Berufskommission:


Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung
5920
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
5920


Artikel 7
Friedenspflicht
5920


Artikel 5
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