Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2014
bis 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2014 bis 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2014 bis 31.12.2015
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.
Artikel 2
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig von der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig von der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig von der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2015) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 41
Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17; Änderungen 2014
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'662.80 | CHF 31.20 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'673.65 | CHF 25.75 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'082.-- | CHF 28.-- |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'855.15 | CHF 26.75 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'374.15 | CHF 24.10 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17; Änderungen 2014
13. Monatslohn
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 22 und 23
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 22 und 23
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Motorfahrrad | CHF -.35/km |
Mittagessen (falls Baustelle > 7km vom Arbeitsort entfernt) | CHF 18.-- |
Artikel 24 und 25; Änderungen 2012
Normalarbeitszeit
2'112h/Jahr, 40.5h/Woche
Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15, 18 und 24
Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15, 18 und 24
Überstunden / Überzeit
Überstunden: 25% Lohnzuschlag
Artikel 23
Artikel 23
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn |
Artikel 26 und 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militär-Inspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit | 2 Tage |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug (pro Jahr) | 1 Tag |
Artikel 29
Bezahlte Feiertage
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 26, 27 und 28
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 26, 27 und 28
Krankheit
Krankheit:
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers und mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Artikel 31 und 32; Änderungen 2014
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers und mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Artikel 31 und 32; Änderungen 2014
Unfall
Krankheit:
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers und mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Artikel 31 und 32; Änderungen 2014
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers und mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Artikel 31 und 32; Änderungen 2014
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 2 bezahlte Freitage
Artikel 29
Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule: | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Pensionsregelungen
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr
Artikel 15: GAV RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr
Artikel 15: GAV RETABAT
Frühpensionierung
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr
Artikel 15: GAV RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr
Artikel 15: GAV RETABAT
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 37
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
Artikel 6 und 7
Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Artikel 7
Friedenspflicht
Artikel 5
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