Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2016
bis 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2016 bis 31.08.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2016 bis 31.08.2017
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.
Artikel 2
Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 41
Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2016:
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'708.18 | CHF 31.45 |
Plattenleger während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'709.93 | CHF 25.95 |
Plattenleger während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'118.30 | CHF 28.20 |
Nicht qualifiziert nach 4 Jahren Erfahrung in der Firma | CHF 4'891.43 | CHF 26.95 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'410.45 | CHF 24.30 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17
Lohnerhöhung
2016: Reallöhne wurden um 0.8% erhöht.
Änderungen 2016
Änderungen 2016
13. Monatslohn
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
Lohnauszahlung
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer persönlich und spätestens am 3. Tag (Arbeitstag) des folgenden Monats ausgehändigt oder auf einen Lohnkonto überwiesen.
Artikel 34
Artikel 34
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.
Artikel 16, 22 und 23
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.
Artikel 16, 22 und 23
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Motorfahrrad | CHF -.35/km |
Mittagessen (falls Baustelle > 7km vom Arbeitsort entfernt) | CHF 18.-- |
Artikel 24 und 25
Normalarbeitszeit
2'112h/Jahr, 40.5h/Woche
Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15, 18 und 24
Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15, 18 und 24
Überstunden / Überzeit
Überstunden: 25% Lohnzuschlag
Artikel 23
Artikel 23
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1%* |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1%* |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1%* |
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.
Artikel 26 und 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militär-Inspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug (pro Jahr) | 1 Tag |
Artikel 29
Bezahlte Feiertage
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 26, 27 und 28
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 26, 27 und 28
Krankheit
Krankheit:
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine
Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der festgelegten Taggeldprämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Artikel 31 und 32
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine
Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der festgelegten Taggeldprämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Artikel 31 und 32
Unfall
Krankheit:
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine
Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der festgelegten Taggeldprämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Artikel 31 und 32
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine
Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der festgelegten Taggeldprämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Artikel 31 und 32
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 bezahlte Freitage
Artikel 29
Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule: | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Pensionsregelungen
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr
Artikel 15: GAV RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr
Artikel 15: GAV RETABAT
Frühpensionierung
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr
Artikel 15: GAV RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr
Artikel 15: GAV RETABAT
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 37
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
Artikel 6 und 7
Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Artikel 7
Friedenspflicht
Artikel 5