GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2016 bis 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2016 bis 31.08.2017
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Örtlicher Geltungsbereich
6870
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
6870
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
6870
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6870
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
6870
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6870
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6870
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
6870
2016:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Qualifizierter PlattenlegerCHF 5'708.18CHF 31.45
Plattenleger während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'709.93CHF 25.95
Plattenleger während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss CHF 5'118.30CHF 28.20
Nicht qualifiziert nach 4 Jahren Erfahrung in der FirmaCHF 4'891.43CHF 26.95
Handlanger/HilfsarbeiterCHF 4'410.45CHF 24.30

Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.

Artikel 17
Lohnerhöhung
6870
2016: Reallöhne wurden um 0.8% erhöht.

Änderungen 2016
13. Monatslohn
6870
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6870
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
6870
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Lohnauszahlung
6870
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer persönlich und spätestens am 3. Tag (Arbeitstag) des folgenden Monats ausgehändigt oder auf einen Lohnkonto überwiesen.

Artikel 34
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6870
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.

Artikel 16, 22 und 23
Spesenentschädigung
6870
SpesenartEntschädigung
AutoCHF -.70/km
MotorradCHF -.50/km
MotorfahrradCHF -.35/km
Mittagessen (falls Baustelle > 7km vom Arbeitsort entfernt)CHF 18.--

Artikel 24 und 25
Normalarbeitszeit
6870
2'112h/Jahr, 40.5h/Woche



Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.

Artikel 15, 18 und 24
Überstunden / Überzeit
6870
Überstunden: 25% Lohnzuschlag

Artikel 23
Ferien
6870
AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Allgemein5 Wochen14,1%*
Ab 50. Altersjahr6 Wochen16,1%*
Bis zum 20. Altersjahr6 Wochen16,1%*
*inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.

Artikel 26 und 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6870
AnlassBezahlte Tage
Militär-Inspektion0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag)
Hochzeit3 Tage
Geburt eigener Kinder3 Tage
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder3 Tage
Umzug (pro Jahr)1 Tag

Artikel 29
Bezahlte Feiertage
6870
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.

Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")

Artikel 26, 27 und 28
Krankheit
6870
Krankheit:
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.

Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine
Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der festgelegten Taggeldprämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.



Artikel 31 und 32
Unfall
6870
Krankheit:
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.

Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine
Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der festgelegten Taggeldprämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.



Artikel 31 und 32
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6870
Vaterschaftsurlaub: 3 bezahlte Freitage

Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6870
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder ZivilschutzdienstLedigeVerheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
Rekrutenschule:50%80%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen100%100%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche50%80%

Artikel 30
Pensionsregelungen
6870
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr

Artikel 15: GAV RETABAT
Frühpensionierung
6870
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr

Artikel 15: GAV RETABAT
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6870


Artikel 37
Lernende
6870
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Junge Arbeitnehmende
6870
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Kündigungsfrist
6870
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate)5 Arbeitstage

Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
6870
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.

Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.

Artikel 39
Arbeitnehmervertretung
6870
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
6870
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Aufgaben paritätische Organe
6870
Paritätische Berufskommission:


Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung
6870
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
6870


Artikel 7
Friedenspflicht
6870


Artikel 5
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