GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2016 bis 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2016 bis 31.08.2017
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Örtlicher Geltungsbereich
6987
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
6987
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
6987
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6987
Der vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6987
Der vorliegende Beschluss bezieht sich für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-
Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge,
mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Artikel 3 Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6987
Der vorliegende Beschluss bezieht sich für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-
Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge,
mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Artikel 3 Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6987
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
6987
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6987
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6987
Paritätischen Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32

Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
6987
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMindestmonatslohnMindeststundenlohn
Qualifizierter PlattenlegerCHF 5'708.15CHF 31.45
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'709.90CHF 25.95
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss CHF 5'127.35CHF 28.25
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der BrancheCHF 4'891.40CHF 26.95
Handlanger/HilfsarbeiterCHF 4'410.45CHF 24.30

Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.

Artikel 17, Anhang
Lohnerhöhung
6987


Änderungen 2016
13. Monatslohn
6987
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6987
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
6987
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Lohnauszahlung
6987
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer persönlich und spätestens am 3. Tag (Arbeitstag) des folgenden Monats ausgehändigt oder auf einen Lohnkonto überwiesen.

Artikel 34
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6987
Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.

Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 16, 22 und 23
Spesenentschädigung
6987
SpesenartEntschädigung
AutoCHF -.70/km
MotorradCHF -.50/km
MopedCHF -.35/km
Mittagessen (falls Baustelle > 7km vom Arbeitsort entfernt)CHF 18.--

Artikel 24 und 25, Anhang
Normalarbeitszeit
6987
2'112h/Jahr, 40.5h/Woche



Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.

Artikel 15, 18 und 24
Überstunden / Überzeit
6987
Überstunden: 25% Lohnzuschlag

Artikel 23
Ferien
6987
AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Allgemein5 Wochen14,1%*
Ab 50. Altersjahr6 Wochen16,1%*
Bis zum 20. Altersjahr6 Wochen16,1%*
*inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.

Artikel 26 und 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6987
Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.

AnlassBezahlte Tage
Militär-Inspektion0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag)
Hochzeit3 Tage
Geburt eigener Kinder3 Tage
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder3 Tage
Umzug (pro Jahr)1 Tag

Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.

Artikel 29
Bezahlte Feiertage
6987
Gearbeitet wird nicht am Sonntag, an Kantonalen Feiertagen und an von der Paritätischen Kommission bestimmten arbeitsfreien Tagen, sowie an Samstagen. Die paritätische Kommission bestimmt die arbeitsfreien Tage zu Beginn des Jahres und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.

Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.

Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")

Artikel 16, 26, 27 und 28
Krankheit
6987
Krankheit:
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.

Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine
Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der festgelegten Taggeldprämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.

Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.



Artikel 31 und 32, Anhang
Unfall
6987
Krankheit:
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.

Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine
Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der festgelegten Taggeldprämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.

Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.



Artikel 31 und 32, Anhang
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6987
Vaterschaftsurlaub: 3 bezahlte Freitage

Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6987
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder ZivilschutzdienstLedigeVerheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
Rekrutenschule:50%80%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen100%100%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche50%80%

Artikel 30
Pensionsregelungen
6987
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr

Artikel 15: GAV RETABAT
Frühpensionierung
6987
Frühpensionskasse RETABAT
Prämiensätze:
- Arbeitnehmer: 1,3%
- Arbeitgeber: 4%
- Höchstrente: CHF 60'000.--/Jahr

Artikel 15: GAV RETABAT
Berufliche Vorsorge BVG
6987
Die Unternehmer sind verpflichtet, die dem GAB unterstehenden Arbeitnehmer bei einer Berufsvorsorgeinstitution zu versichern, deren Leistungen dem Gesamtvertrag über die minimalen Ansprüche der Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- uns Invalidenvorsorge entsprechen.

Anhang
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6987


Artikel 37
Lernende
6987
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Junge Arbeitnehmende
6987
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Kündigungsfrist
6987
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate)5 Arbeitstage

Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
6987
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.

Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.

Artikel 39
Arbeitnehmervertretung
6987
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
6987
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Aufgaben paritätische Organe
6987
Paritätische Berufskommission:


Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung
6987
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
6987


Artikel 7
Friedenspflicht
6987


Artikel 5
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