Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2011
bis 31.05.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2011 bis 31.05.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2011 bis 31.05.2012
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH, BE (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville), LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.
Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.
Artikel 2
Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden in den oben genannten Betrieben, namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker. Nicht unterstellt sind: - Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker - Weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen - Kaufmännisches und Verkaufspersonal - Auszubildende.
Artikel 3
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin. Ab dem 1. Januar 2007 gilt die Allgemeinverbindlicherklärung auch für den Kanton Baselland.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
GAV für das Schreinergewerbe:
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Betriebe (Arbeitgeber), Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.
Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 1 GAV, sowie ihren Arbeitnehmende, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Betriebe (Arbeitgeber), Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.
Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 1 GAV, sowie ihren Arbeitnehmende, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Betrieben oder Betriebsteilen nach Ziffer 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker.
Ausgenommen sind:
a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen diplomierten Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker, sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können;
b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal;
c) die Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 1 GAV, sowie ihren Arbeitnehmende, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind:
a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen diplomierten Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker, sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können;
b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal;
c) die Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 1 GAV, sowie ihren Arbeitnehmende, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
XIV.
XIV.
Kontakt paritätische Organe
Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe
Postfach 281
8044 Zürich CH
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Postfach 281
8044 Zürich CH
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe
Postfach 281
8044 Zürich CH
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Postfach 281
8044 Zürich CH
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe
Postfach 281
8044 Zürich CH
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Postfach 281
8044 Zürich CH
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2009:
Art. 16; Ergänzungsvereinbarung 2009
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
BerufsarbeiterIn: | ||
- 20. Altersjahr bzw. 1. Erfahrungsjahr | CHF 3'845.-- | CHF 21.30 |
- 21. Altersjahr bzw. 2. Erfahrungsjahr | CHF 4'085.-- | CHF 22.65 |
- 22. Altersjahr bzw. 3. Erfahrungsjahr | CHF 4'325.-- | CHF 24.-- |
- 23. Altersjahr bzw. 4. Erfahrungsjahr | CHF 4'565.-- | CHF 25.30 |
- ab 24. Altersjahr | CHF 4'806.-- | CHF 26.65 |
MonteurIn: | ||
- 20. Altersjahr bzw. 1. Erfahrungsjahr | CHF 4'018.-- | CHF 22.30 |
- 21. Altersjahr bzw. 2. Erfahrungsjahr | CHF 4'269.-- | CHF 23.65 |
- 22. Altersjahr bzw. 3. Erfahrungsjahr | CHF 4'520.-- | CHF 25.05 |
- 23. Altersjahr bzw. 4. Erfahrungsjahr | CHF 4'771.-- | CHF 26.45 |
- ab 24. Altersjahr | CHF 5'022.-- | CHF 27.85 |
Schreinerpraktiker, Angelernte/r mit Weiterbildung: | ||
- 18. Altersjahr | CHF 3'372.-- | CHF 18.70 |
- 19. Altersjahr | CHF 3'372.-- | CHF 18.70 |
- 20. Altersjahr | CHF 3'372.-- | CHF 18.70 |
- 21. Altersjahr | CHF 3'580.-- | CHF 19.85 |
- 22. Altersjahr | CHF 3'787.-- | CHF 21.-- |
- 23. Altersjahr | CHF 4'003.-- | CHF 22.20 |
- ab 24. Altersjahr | CHF 4'211.-- | CHF 23.35 |
SachbearbeiterIn Planung: | ||
- ab 24. Altersjahr | CHF 5'284.-- | CHF 29.30 |
HilfsmonteurIn: | ||
- 20. Altersjahr | CHF 3'527.-- | CHF 19.55 |
- 21. Altersjahr | CHF 3'748.-- | CHF 20.80 |
- 22. Altersjahr | CHF 3'968.-- | CHF 22.-- |
- 23. Altersjahr | CHF 4'189.-- | CHF 23.25 |
- ab 24. Altersjahr | CHF 4'409.-- | CHF 24.45 |
Hilfskräfte: | ||
- 18. Altersjahr | CHF 3'327.-- | CHF 18.45 |
- 19. Altersjahr | CHF 3'327.-- | CHF 18.45 |
- 20. Altersjahr | CHF 3'327.-- | CHF 18.45 |
- 21. Altersjahr | CHF 3'399.-- | CHF 18.85 |
- 22. Altersjahr | CHF 3'471.-- | CHF 19.25 |
- 23. Altersjahr | CHF 3'544.-- | CHF 19.65 |
- ab 24. Altersjahr | CHF 3'616.-- | CHF 20.05 |
Art. 16; Ergänzungsvereinbarung 2009
Lohnerhöhung
Per 1.1.2011 (allgemeinverbindlich erklärt ab 1.5.2011):
Lohnerhöhung von 1.5%:
- Generelle Lohnerhöhung von 1%: Berufsarbeiter + CHF -.25/h, bzw. CHF 48.--/Monat, Monteur + CHF -.30/h, bzw. CHF 50.--/Monat, Schreinerpraktiker/Angelernter mit Weiterbildung + CHF -.25/h, bzw. CHF 42.--/Monat, Sachbearbeiter Planer + CHF -.30/h, bzw. CHF 53.--/Monat, Hilfsmonteur, der montiert + CHF -.25/h, bzw. CHF 44.--/Monat, Hilfskräfte + CHF -.20/h, bzw. CHF 36.--/Monat.
- Individuelle Lohnerhöhung von 0.5%: Berufsarbeiter + CHF -.15/h, bzw. CHF 24.--/Monat, Monteur + CHF -.15/h, bzw. CHF 25.--/Monat, Schreinerpraktiker/Angelernter mit Weiterbildung + CHF -.10/h, bzw. CHF 21.--/Monat, Sachbearbeiter Planer + CHF -.15/h, bzw. CHF 26.--/Monat, Hilfsmonteur, der montiert + CHF -.10/h, bzw. CHF 22.--/Monat, Hilfskräfte + CHF -.10/h, bzw. CHF 18.--/Monat.
Artikel 17
Lohnerhöhung von 1.5%:
- Generelle Lohnerhöhung von 1%: Berufsarbeiter + CHF -.25/h, bzw. CHF 48.--/Monat, Monteur + CHF -.30/h, bzw. CHF 50.--/Monat, Schreinerpraktiker/Angelernter mit Weiterbildung + CHF -.25/h, bzw. CHF 42.--/Monat, Sachbearbeiter Planer + CHF -.30/h, bzw. CHF 53.--/Monat, Hilfsmonteur, der montiert + CHF -.25/h, bzw. CHF 44.--/Monat, Hilfskräfte + CHF -.20/h, bzw. CHF 36.--/Monat.
- Individuelle Lohnerhöhung von 0.5%: Berufsarbeiter + CHF -.15/h, bzw. CHF 24.--/Monat, Monteur + CHF -.15/h, bzw. CHF 25.--/Monat, Schreinerpraktiker/Angelernter mit Weiterbildung + CHF -.10/h, bzw. CHF 21.--/Monat, Sachbearbeiter Planer + CHF -.15/h, bzw. CHF 26.--/Monat, Hilfsmonteur, der montiert + CHF -.10/h, bzw. CHF 22.--/Monat, Hilfskräfte + CHF -.10/h, bzw. CHF 18.--/Monat.
Artikel 17
13. Monatslohn
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten.
Artikel 18
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten.
Artikel 18
Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Abendarbeit (20h00-23h00): Lohnzuschlag von 25%
Nacht- (23h00-06h00) und Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 100%
Artikel 13
Nacht- (23h00-06h00) und Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 100%
Artikel 13
Schichtarbeit
Muss rechtzeitig angekündigt werden. Die Höhe der Schichtzulagen ist mit der ZPK zu vereinbaren.
Artikel 8
Artikel 8
Pikettdienst
Muss rechtzeitig angekündigt werden. Die Höhe der Schichtzulagen ist mit der ZPK zu vereinbaren.
Artikel 8
Artikel 8
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Morgenessen | CHF 10.-- |
Mittag- und Nachtessen | je CHF 18.-- |
Übernachtung | CHF 75.-- |
Tagespauschale | CHF 121.-- |
An teureren Orten | Individuelle Vereinbarung |
Benützung Privatauto | mind. CHF -.65/km |
Benützung Motorrad | mind. CHF -.30/km |
Benützung Mofa | mind. CHF -.20/km |
Artikel 29 und 30; Ergänzungsvereinbarung 2009
Normalarbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2'164h (jahresdurchschnittlich monatlich 180.33h, jahresdurchschnittlich wöchentlich 41.5 Stunden)
Artikel 7
Artikel 7
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit sowie diejenigen Mehrstunden des Jahrsarbeitsaldos, die im individuellen Arbeitszeitkonto (Art. 9) ausgewiesen sind.
Werden Überstunden nicht durch Freitzeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber Überstundenarbeit mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Auf das Arbeitszeitkonto der folgenden 12-Monats-Periode dürfen höchstens 42 Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Die zusätzlichen Minderstunden verfallen und sind nicht nachzuholen.
Artikel 9 und 12
Werden Überstunden nicht durch Freitzeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber Überstundenarbeit mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Auf das Arbeitszeitkonto der folgenden 12-Monats-Periode dürfen höchstens 42 Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Die zusätzlichen Minderstunden verfallen und sind nicht nachzuholen.
Artikel 9 und 12
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Arbeitstage |
21.-vollendetes 50. Altersjahr | 22 Arbeitstage |
51.-65. Altersjahr | 27 Arbeitstage |
Für die Bemessung des Alters ist das Kalenderjahr massgebend.
Artikel 32
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern oder von Geschwistern, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern oder von Geschwistern, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 2 Tage |
Tod der Grosseltern | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Stellensuche ausserhalb der Probezeit | 0.5 Tag |
Artikel 27
Bezahlte Feiertage
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an den im Anhang II aufgeführten höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgen. Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen. Feiertage können weder kompensiert noch wegen Krankheit oder Unfall nachbezogen werden ausser jene, die in die Ferien fallen. An den überzähligen kantonalen Feiertagen besteht kein Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles weder für die im Stundenlohn noch jene im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden.
Artikel 37.1
Artikel 37.1
Bildungsurlaub
2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr
Artikel 28; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 4
Artikel 28; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 4
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: max. 1,5% des Lohnes.
Artikel 24 und 25
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: max. 1,5% des Lohnes.
Artikel 24 und 25
Unfall
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: max. 1,5% des Lohnes.
Artikel 24 und 25
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: max. 1,5% des Lohnes.
Artikel 24 und 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Dienste bis zu 4 Wochen: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
Rekruten und Kaderschule, Abverdienen; Rekrutierungstage: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 26
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugsbeitrag GAV für das SCHREINERGEWERBE:
- Arbeitgeber: Grundbeitrag von CHF 200.--/Jahr plus CHF 5.--/Monat pro Arbeitnehmenden
- Arbeitnehmenden: für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: CHF 8.--/Monat, bzw. CHF 8.--/Monat für Hilfsmonteure und Hilfskräfte.
- Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat (im Maximum CHF 200.-- pro Jahr).
Ist auch der GAV WEITERBILDUNG und GESUNDHEITSSCHUTZ allgemein verbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für BEIDE GAV INSGESAMT:
- Arbeitgeber: Grundbeitrag von CHF 200.--/Jahr plus CHF 10.--/Monat pro Mitarbeiter
- Arbeitnehmende: für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: CHF 22.--/Monat, bzw. CHF 17.--/Monat für Hilfsmonteure und Hilfskräfte.
- Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat (im Maximum CHF 200.-- pro Jahr).
Artikel 48; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 11
- Arbeitgeber: Grundbeitrag von CHF 200.--/Jahr plus CHF 5.--/Monat pro Arbeitnehmenden
- Arbeitnehmenden: für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: CHF 8.--/Monat, bzw. CHF 8.--/Monat für Hilfsmonteure und Hilfskräfte.
- Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat (im Maximum CHF 200.-- pro Jahr).
Ist auch der GAV WEITERBILDUNG und GESUNDHEITSSCHUTZ allgemein verbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für BEIDE GAV INSGESAMT:
- Arbeitgeber: Grundbeitrag von CHF 200.--/Jahr plus CHF 10.--/Monat pro Mitarbeiter
- Arbeitnehmende: für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: CHF 22.--/Monat, bzw. CHF 17.--/Monat für Hilfsmonteure und Hilfskräfte.
- Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat (im Maximum CHF 200.-- pro Jahr).
Artikel 48; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Es besteht zusätzlich ein AVE-erklärter Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-GAV für das Schreinergewerbe:
«Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe» (KSGS) setzt sich mit Fragen des Schutzes der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz auseinander und Lösungen definiert und ausarbeitet (namentlich Fragen der Staub-, Spritz- und Lärmimmissionen). Sicherheitskonzept über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Schreinergewerbe «SIKO 2000» ist auf alle Betriebe anwendbar. Mit Hilfe der «SIKO 2000»-Gefahrenlisten, Auditchecklisten, Massnahmenlisten und
dem SIKO-Handbuch hat jeder Arbeitgeber die bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen, nach Risikosstufen zu werten und anschliessend die zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren notwendigen Massnahmen selbständig zu treffen. Höhe der Beiträge (vgl. Vollzugskosten).
GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 5, 6 und 7
«Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe» (KSGS) setzt sich mit Fragen des Schutzes der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz auseinander und Lösungen definiert und ausarbeitet (namentlich Fragen der Staub-, Spritz- und Lärmimmissionen). Sicherheitskonzept über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Schreinergewerbe «SIKO 2000» ist auf alle Betriebe anwendbar. Mit Hilfe der «SIKO 2000»-Gefahrenlisten, Auditchecklisten, Massnahmenlisten und
dem SIKO-Handbuch hat jeder Arbeitgeber die bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen, nach Risikosstufen zu werten und anschliessend die zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren notwendigen Massnahmen selbständig zu treffen. Höhe der Beiträge (vgl. Vollzugskosten).
GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 5, 6 und 7
Lernende
Artikel 3; Merkblatt Lehrverhältnis; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 3; Merkblatt Lehrverhältnis; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Anzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
Bei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall darf beim überjährigen Arbeitsverhältnis frühestens auf den Termin gekündigt werden, in welchem der Anspruch auf das Kranken- oder Unfallversicherungsgeld erlischt oder Anspruch auf eine mindestens halbe IV-Rente besteht.
Artikel 40 und 43.1
Artikel 40 und 43.1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM)
Paritätische Fonds
ja
Aufgaben paritätische Organe
Der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat;
b) Entscheid über die Unterstellung von Betrieben unter diesen Gesamtarbeitsvertrag;
c) Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen;
d) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der „Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe“;
e) Erlass eines Reglementes über das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
f) Erlass eines Reglementes über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
g) Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages;
h) Verwaltung und Verfügung über Vollzugskostenbeiträge sowie Beschlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
i) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, sowie deren allfällige zivilprozessuale Durchsetzung;
j) Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Regionalen Paritätischen
Berufskommissionen; vorbehalten sind die Beschlüsse der Paritätischen Berufskommission des Kantons Baselland.
Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPK), die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben:
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen
verletzt hat;
b) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK;
c) Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden;
d) Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen Berufskommission.
Artikel 57.3 und 57.5
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat;
b) Entscheid über die Unterstellung von Betrieben unter diesen Gesamtarbeitsvertrag;
c) Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen;
d) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der „Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe“;
e) Erlass eines Reglementes über das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
f) Erlass eines Reglementes über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
g) Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages;
h) Verwaltung und Verfügung über Vollzugskostenbeiträge sowie Beschlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
i) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, sowie deren allfällige zivilprozessuale Durchsetzung;
j) Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Regionalen Paritätischen
Berufskommissionen; vorbehalten sind die Beschlüsse der Paritätischen Berufskommission des Kantons Baselland.
Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPK), die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben:
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen
verletzt hat;
b) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK;
c) Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden;
d) Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen Berufskommission.
Artikel 57.3 und 57.5
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 46
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Arbeitnehmende, die in einer Betriebskommission oder als Stiftungsrat in einer betrieblichen Pensionskasse tätig sind, haben zur Ausübung ihres Amtes das Recht, eine Ausbildung zu absolvieren. Für diese Bildung haben sie Anspruch auf Freistellung bis zu zwei Tagen pro Jahr.
Zu beachten ist in jedem Falle das «Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben» (Mitwirkungsgesetz)
vom 17. Dezember 1993.
Artikel 14
Zu beachten ist in jedem Falle das «Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben» (Mitwirkungsgesetz)
vom 17. Dezember 1993.
Artikel 14
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 43.1
Schlichtungsverfahren
Zwischen den Vertragsparteien:
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien und innerhalb des Betriebs:
Artikel 57, 58 und 59
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Zentrale Paritätische Berufskommission |
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien und innerhalb des Betriebs:
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Regionale Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Zentrale Paritätische Berufskommission |
Artikel 57, 58 und 59
Friedenspflicht
Artikel 50
Ähnliche Verträge
GAV der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons WallisGAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung RETAVAL Kanton Wallis
GAV für das Elektrogewerbe des Kantons Wallis (früher GAV des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes des Kantons Wallis)
GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
LGAV für das Metallgewerbe Schweiz
GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe
GAV der Schweizerischen Elektrobranche
GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland