GAV für das Schreinergewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.05.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2011 bis 31.05.2012
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Örtlicher Geltungsbereich
3292
Gilt für die Kantone ZH, BE (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville), LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
3292
Gilt für alle Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.

Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
3292
Gilt für alle Arbeitnehmenden in den oben genannten Betrieben, namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker. Nicht unterstellt sind: - Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker - Weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen - Kaufmännisches und Verkaufspersonal - Auszubildende.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3292
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin. Ab dem 1. Januar 2007 gilt die Allgemeinverbindlicherklärung auch für den Kanton Baselland.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3292
GAV für das Schreinergewerbe:

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Betriebe (Arbeitgeber), Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.
Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 1 GAV, sowie ihren Arbeitnehmende, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3292
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Betrieben oder Betriebsteilen nach Ziffer 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker.
Ausgenommen sind:
a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen diplomierten Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker, sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können;
b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal;
c) die Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 1 GAV, sowie ihren Arbeitnehmende, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3292
Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

XIV.
Kontakt paritätische Organe
3292
Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe
Postfach 281
8044 Zürich CH
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3292
Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe
Postfach 281
8044 Zürich CH
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3292
Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe
Postfach 281
8044 Zürich CH
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3292
Mindestlöhne ab 2009:
Mitarbeiterkategorie Monatslohn Stundenlohn
BerufsarbeiterIn:
- 20. Altersjahr bzw. 1. Erfahrungsjahr CHF 3'845.-- CHF 21.30
- 21. Altersjahr bzw. 2. Erfahrungsjahr CHF 4'085.-- CHF 22.65
- 22. Altersjahr bzw. 3. Erfahrungsjahr CHF 4'325.-- CHF 24.--
- 23. Altersjahr bzw. 4. Erfahrungsjahr CHF 4'565.-- CHF 25.30
- ab 24. Altersjahr CHF 4'806.-- CHF 26.65
MonteurIn:
- 20. Altersjahr bzw. 1. Erfahrungsjahr CHF 4'018.-- CHF 22.30
- 21. Altersjahr bzw. 2. Erfahrungsjahr CHF 4'269.-- CHF 23.65
- 22. Altersjahr bzw. 3. Erfahrungsjahr CHF 4'520.-- CHF 25.05
- 23. Altersjahr bzw. 4. Erfahrungsjahr CHF 4'771.-- CHF 26.45
- ab 24. Altersjahr CHF 5'022.-- CHF 27.85
Schreinerpraktiker, Angelernte/r mit Weiterbildung:
- 18. Altersjahr CHF 3'372.-- CHF 18.70
- 19. Altersjahr CHF 3'372.-- CHF 18.70
- 20. Altersjahr CHF 3'372.-- CHF 18.70
- 21. Altersjahr CHF 3'580.-- CHF 19.85
- 22. Altersjahr CHF 3'787.-- CHF 21.--
- 23. Altersjahr CHF 4'003.-- CHF 22.20
- ab 24. Altersjahr CHF 4'211.-- CHF 23.35
SachbearbeiterIn Planung:
- ab 24. Altersjahr CHF 5'284.-- CHF 29.30
HilfsmonteurIn:
- 20. Altersjahr CHF 3'527.-- CHF 19.55
- 21. Altersjahr CHF 3'748.-- CHF 20.80
- 22. Altersjahr CHF 3'968.-- CHF 22.--
- 23. Altersjahr CHF 4'189.-- CHF 23.25
- ab 24. Altersjahr CHF 4'409.-- CHF 24.45
Hilfskräfte:
- 18. Altersjahr CHF 3'327.-- CHF 18.45
- 19. Altersjahr CHF 3'327.-- CHF 18.45
- 20. Altersjahr CHF 3'327.-- CHF 18.45
- 21. Altersjahr CHF 3'399.-- CHF 18.85
- 22. Altersjahr CHF 3'471.-- CHF 19.25
- 23. Altersjahr CHF 3'544.-- CHF 19.65
- ab 24. Altersjahr CHF 3'616.-- CHF 20.05

Art. 16; Ergänzungsvereinbarung 2009
Lohnerhöhung
3292
Per 1.1.2011 (allgemeinverbindlich erklärt ab 1.5.2011):
Lohnerhöhung von 1.5%:
- Generelle Lohnerhöhung von 1%: Berufsarbeiter + CHF -.25/h, bzw. CHF 48.--/Monat, Monteur + CHF -.30/h, bzw. CHF 50.--/Monat, Schreinerpraktiker/Angelernter mit Weiterbildung + CHF -.25/h, bzw. CHF 42.--/Monat, Sachbearbeiter Planer + CHF -.30/h, bzw. CHF 53.--/Monat, Hilfsmonteur, der montiert + CHF -.25/h, bzw. CHF 44.--/Monat, Hilfskräfte + CHF -.20/h, bzw. CHF 36.--/Monat.

- Individuelle Lohnerhöhung von 0.5%: Berufsarbeiter + CHF -.15/h, bzw. CHF 24.--/Monat, Monteur + CHF -.15/h, bzw. CHF 25.--/Monat, Schreinerpraktiker/Angelernter mit Weiterbildung + CHF -.10/h, bzw. CHF 21.--/Monat, Sachbearbeiter Planer + CHF -.15/h, bzw. CHF 26.--/Monat, Hilfsmonteur, der montiert + CHF -.10/h, bzw. CHF 22.--/Monat, Hilfskräfte + CHF -.10/h, bzw. CHF 18.--/Monat.



Artikel 17
13. Monatslohn
3292
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3292
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten.

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
3292
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten.

Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3292
Abendarbeit (20h00-23h00): Lohnzuschlag von 25%
Nacht- (23h00-06h00) und Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 100%

Artikel 13
Schichtarbeit
3292
Muss rechtzeitig angekündigt werden. Die Höhe der Schichtzulagen ist mit der ZPK zu vereinbaren.

Artikel 8
Pikettdienst
3292
Muss rechtzeitig angekündigt werden. Die Höhe der Schichtzulagen ist mit der ZPK zu vereinbaren.

Artikel 8
Spesenentschädigung
3292
Spesenart Entschädigung
Morgenessen CHF 10.--
Mittag- und Nachtessen je CHF 18.--
Übernachtung CHF 75.--
Tagespauschale CHF 121.--
An teureren Orten Individuelle Vereinbarung
Benützung Privatauto mind. CHF -.65/km
Benützung Motorrad mind. CHF -.30/km
Benützung Mofa mind. CHF -.20/km

Artikel 29 und 30; Ergänzungsvereinbarung 2009
Normalarbeitszeit
3292
Jahresarbeitszeit: 2'164h (jahresdurchschnittlich monatlich 180.33h, jahresdurchschnittlich wöchentlich 41.5 Stunden)

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
3292
Als Überstunden gelten die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit sowie diejenigen Mehrstunden des Jahrsarbeitsaldos, die im individuellen Arbeitszeitkonto (Art. 9) ausgewiesen sind.
Werden Überstunden nicht durch Freitzeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber Überstundenarbeit mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Auf das Arbeitszeitkonto der folgenden 12-Monats-Periode dürfen höchstens 42 Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Die zusätzlichen Minderstunden verfallen und sind nicht nachzuholen.

Artikel 9 und 12
Ferien
3292
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Arbeitstage
21.-vollendetes 50. Altersjahr 22 Arbeitstage
51.-65. Altersjahr 27 Arbeitstage

Für die Bemessung des Alters ist das Kalenderjahr massgebend.

Artikel 32
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3292
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 2 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern oder von Geschwistern, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben 3 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern oder von Geschwistern, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben 2 Tage
Tod der Grosseltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Stellensuche ausserhalb der Probezeit 0.5 Tag

Artikel 27
Bezahlte Feiertage
3292
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an den im Anhang II aufgeführten höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgen. Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen. Feiertage können weder kompensiert noch wegen Krankheit oder Unfall nachbezogen werden ausser jene, die in die Ferien fallen. An den überzähligen kantonalen Feiertagen besteht kein Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles weder für die im Stundenlohn noch jene im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden.

Artikel 37.1
Bildungsurlaub
3292
2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr

Artikel 28; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 4
Krankheit
3292
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: max. 1,5% des Lohnes.



Artikel 24 und 25
Unfall
3292
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: max. 1,5% des Lohnes.



Artikel 24 und 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3292
Dienstart in % des Lohnes
Dienste bis zu 4 Wochen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
Rekruten und Kaderschule, Abverdienen; Rekrutierungstage:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes

Artikel 26
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3292
Vollzugsbeitrag GAV für das SCHREINERGEWERBE:
- Arbeitgeber: Grundbeitrag von CHF 200.--/Jahr plus CHF 5.--/Monat pro Arbeitnehmenden
- Arbeitnehmenden: für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: CHF 8.--/Monat, bzw. CHF 8.--/Monat für Hilfsmonteure und Hilfskräfte.
- Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat (im Maximum CHF 200.-- pro Jahr).

Ist auch der GAV WEITERBILDUNG und GESUNDHEITSSCHUTZ allgemein verbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für BEIDE GAV INSGESAMT:
- Arbeitgeber: Grundbeitrag von CHF 200.--/Jahr plus CHF 10.--/Monat pro Mitarbeiter
- Arbeitnehmende: für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: CHF 22.--/Monat, bzw. CHF 17.--/Monat für Hilfsmonteure und Hilfskräfte.
- Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat (im Maximum CHF 200.-- pro Jahr).

Artikel 48; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3292
Es besteht zusätzlich ein AVE-erklärter Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-GAV für das Schreinergewerbe:

«Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe» (KSGS) setzt sich mit Fragen des Schutzes der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz auseinander und Lösungen definiert und ausarbeitet (namentlich Fragen der Staub-, Spritz- und Lärmimmissionen). Sicherheitskonzept über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Schreinergewerbe «SIKO 2000» ist auf alle Betriebe anwendbar. Mit Hilfe der «SIKO 2000»-Gefahrenlisten, Auditchecklisten, Massnahmenlisten und
dem SIKO-Handbuch hat jeder Arbeitgeber die bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen, nach Risikosstufen zu werten und anschliessend die zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren notwendigen Massnahmen selbständig zu treffen. Höhe der Beiträge (vgl. Vollzugskosten).

GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 5, 6 und 7
Lernende
3292


Artikel 3; Merkblatt Lehrverhältnis; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3292


Artikel 3; Merkblatt Lehrverhältnis; OR 329a+e
Kündigungsfrist
3292
Anzahl Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
3292
Bei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall darf beim überjährigen Arbeitsverhältnis frühestens auf den Termin gekündigt werden, in welchem der Anspruch auf das Kranken- oder Unfallversicherungsgeld erlischt oder Anspruch auf eine mindestens halbe IV-Rente besteht.



Artikel 40 und 43.1
Arbeitnehmervertretung
3292
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
3292
Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM)
Paritätische Fonds
3292
ja
Aufgaben paritätische Organe
3292
Der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat;
b) Entscheid über die Unterstellung von Betrieben unter diesen Gesamtarbeitsvertrag;
c) Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen;
d) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der „Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe“;
e) Erlass eines Reglementes über das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
f) Erlass eines Reglementes über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
g) Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages;
h) Verwaltung und Verfügung über Vollzugskostenbeiträge sowie Beschlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
i) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, sowie deren allfällige zivilprozessuale Durchsetzung;
j) Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Regionalen Paritätischen
Berufskommissionen; vorbehalten sind die Beschlüsse der Paritätischen Berufskommission des Kantons Baselland.

Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPK), die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben:
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen
verletzt hat;
b) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK;
c) Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden;
d) Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen Berufskommission.

Artikel 57.3 und 57.5
Folge bei Vertragsverletzung
3292
Artikel 46
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3292
Arbeitnehmende, die in einer Betriebskommission oder als Stiftungsrat in einer betrieblichen Pensionskasse tätig sind, haben zur Ausübung ihres Amtes das Recht, eine Ausbildung zu absolvieren. Für diese Bildung haben sie Anspruch auf Freistellung bis zu zwei Tagen pro Jahr.

Zu beachten ist in jedem Falle das «Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben» (Mitwirkungsgesetz)
vom 17. Dezember 1993.

Artikel 14
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
3292


Artikel 43.1
Schlichtungsverfahren
3292
Zwischen den Vertragsparteien:
Stufe Zuständiges Organ
1. Stufe Zentrale Paritätische Berufskommission

Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien und innerhalb des Betriebs:
Stufe Zuständiges Organ
1. Stufe Regionale Paritätische Berufskommission
2. Stufe Zentrale Paritätische Berufskommission

Artikel 57, 58 und 59
Friedenspflicht
3292


Artikel 50
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12924 01.02.2024 14.03.2024
10.12848 01.02.2024 01.03.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12682 25.04.2023 05.12.2023
9.12300 25.04.2023 01.05.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12120 22.12.2022 11.01.2023
8.12015 22.12.2022 22.12.2022