Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2017
bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2017 bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2017 bis 31.12.2017
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH, BE (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville), LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.
Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Messestandbauer, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.
Artikel 2
Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Messestandbauer, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden in den oben genannten Betrieben, namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker. Nicht unterstellt sind: - Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker - Weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen - Kaufmännisches und Verkaufspersonal - Auszubildende.
Artikel 3
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin. Ab dem 1. Januar 2007 gilt die Allgemeinverbindlicherklärung auch für den Kanton Baselland.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Betriebe (Arbeitgeber), Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.
Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Messestandbauer, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 1 GAV, sowie ihren Arbeitnehmende, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Messestandbauer, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 1 GAV, sowie ihren Arbeitnehmende, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Betrieben oder Betriebsteilen nach Ziffer 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker.
Ausgenommen sind:
a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen diplomierten Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker, sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können;
b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal;
c) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 1 GAV, sowie ihren Arbeitnehmende, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind:
a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen diplomierten Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker, sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können;
b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal;
c) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 1 GAV, sowie ihren Arbeitnehmende, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf (31.12.2015) schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 61.3
Artikel 61.3
Kontakt paritätische Organe
Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe
Gladbachstrasse 80
Postfach 281
8044 Zürich
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch
Unia:
Theres Benz
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Gladbachstrasse 80
Postfach 281
8044 Zürich
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch
Unia:
Theres Benz
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe
Gladbachstrasse 80
Postfach 281
8044 Zürich
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch
Unia:
Theres Benz
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Gladbachstrasse 80
Postfach 281
8044 Zürich
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch
Unia:
Theres Benz
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe
Gladbachstrasse 80
Postfach 281
8044 Zürich
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch
Unia:
Theres Benz
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Gladbachstrasse 80
Postfach 281
8044 Zürich
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch
Unia:
Theres Benz
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2017 (ab 1.4.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 17 und Anhang I
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
BerufsarbeiterIn: | ||
- 1. Erfahrungsjahr, bzw. 20. Altersjahr | CHF 4'018.-- | CHF 22.30 |
- 2. Erfahrungsjahr, bzw. 21. Altersjahr | CHF 4'214.-- | CHF 23.35 |
- 3. Erfahrungsjahr, bzw. 22. Altersjahr | CHF 4'410.-- | CHF 24.45 |
- 4. Erfahrungsjahr, bzw. 23. Altersjahr | CHF 4'655.-- | CHF 25.80 |
- ab 24. Altersjahr | CHF 4'900.-- | CHF 27.20 |
FachmonteurIn: | ||
- 1. Erfahrungsjahr, bzw. 20. Altersjahr | CHF 4'264.-- | CHF 23.65 |
- 2. Erfahrungsjahr, bzw. 21. Altersjahr | CHF 4'472.-- | CHF 24.80 |
- 3. Erfahrungsjahr, bzw. 22. Altersjahr | CHF 4'680.-- | CHF 25.95 |
- 4. Erfahrungsjahr, bzw. 23. Altersjahr | CHF 4'940.-- | CHF 27.40 |
- ab 24. Altersjahr | CHF 5'200.-- | CHF 28.85 |
MonteurIn: | ||
- 1. Erfahrungsjahr, bzw. 20. Altersjahr | CHF 4'141.-- | CHF 22.95 |
- 2. Erfahrungsjahr, bzw. 21. Altersjahr | CHF 4'343.-- | CHF 24.10 |
- 3. Erfahrungsjahr, bzw. 22. Altersjahr | CHF 4'545.-- | CHF 25.20 |
- 4. Erfahrungsjahr, bzw. 23. Altersjahr | CHF 4'798.-- | CHF 26.60 |
- ab 24. Altersjahr | CHF 5'050.-- | CHF 28.-- |
Schreinerpraktiker, Angelernte/r mit Weiterbildung: | ||
- 18. Altersjahr | CHF 3'579.-- | CHF 19.85 |
- 19. Altersjahr | CHF 3'579.-- | CHF 19.85 |
- 20. Altersjahr | CHF 3'579.-- | CHF 19.85 |
- 21. Altersjahr | CHF 3'706.-- | CHF 20.55 |
- 22. Altersjahr | CHF 3'874.-- | CHF 21.50 |
- 23. Altersjahr | CHF 4'043.-- | CHF 22.40 |
- ab 24. Altersjahr | CHF 4'211.-- | CHF 23.35 |
SachbearbeiterIn Planung: | ||
- ab 24. Altersjahr | CHF 5'300.-- | CHF 29.40 |
HilfsmonteurIn: | ||
- 18. Altersjahr | CHF 3'560.-- | CHF 19.75 |
- 19. Altersjahr | CHF 3'560.-- | CHF 19.75 |
- 20. Altersjahr | CHF 3'560.-- | CHF 19.75 |
- 21. Altersjahr | CHF 3'783.-- | CHF 21.-- |
- 22. Altersjahr | CHF 4'005.-- | CHF 22.20 |
- 23. Altersjahr | CHF 4'228.-- | CHF 23.45 |
- ab 24. Altersjahr | CHF 4'450.-- | CHF 24.70 |
Hilfskräfte: | ||
- 18. Altersjahr | CHF 3'501.-- | CHF 19.40 |
- 19. Altersjahr | CHF 3'501.-- | CHF 19.40 |
- 20. Altersjahr | CHF 3'501.-- | CHF 19.40 |
- 21. Altersjahr | CHF 3'577.-- | CHF 19.85 |
- 22. Altersjahr | CHF 3'653.-- | CHF 20.25 |
- 23. Altersjahr | CHF 3'729.-- | CHF 20.70 |
- ab 24. Altersjahr | CHF 4'000.-- | CHF 22.20 |
Artikel 17 und Anhang I
Lohnkategorien
Berufsarbeiter:
- Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit abgeschlossener Berufslehre, die den erlernten Beruf ausüben.
- Bei Lehrabschluss nach vollendetem 24. Altersjahr wird der Anfangslohn in Absprache mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission festgelegt.
Sachbearbeiter Planung und mittleres Kader:
- Sachbearbeiter Planung sind Mitarbeiter, die mehr als 50% ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsvorbereitung tätig sind.
- Mit Mitarbeitern des mittleren Kaders, namentlich Projektleiter, Kalkulatoren, Werkstattleiter und Montageleiter, die mehr als 20 % über diesem Mindestlohn verdienen, können im Einzelarbeitsvertrag die Arbeitszeiten so flexibilisiert werden, dass 10 % Mehrstunden nicht kompensiert, ausbezahlt oder mit Zuschlägen belegt werden können.
Schreinerpraktiker EBA und Angelernte mit Weiterbildung
Hilfskräfte:
- Hilfskräfte sind Arbeitnehmende für Hilfsdienstfunktionen ohne besondere Berufskenntnisse.
Fachmonteur:
- Berufsarbeiter, die ständig auf dem Bau sind und über das Diplom «Monteur/in VSSM» oder «Monteur/in Fensterbau FFF-VSSM» verfügen.
Monteur:
- Berufsarbeiter, die ständig auf dem Bau tätig sind.
Hilfsmonteur:
- An- und ungelernte Arbeitnehmende, die ständig auf dem Bau tätig sind und auch Montagearbeiten verrichten.
Artikel 17
- Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit abgeschlossener Berufslehre, die den erlernten Beruf ausüben.
- Bei Lehrabschluss nach vollendetem 24. Altersjahr wird der Anfangslohn in Absprache mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission festgelegt.
Sachbearbeiter Planung und mittleres Kader:
- Sachbearbeiter Planung sind Mitarbeiter, die mehr als 50% ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsvorbereitung tätig sind.
- Mit Mitarbeitern des mittleren Kaders, namentlich Projektleiter, Kalkulatoren, Werkstattleiter und Montageleiter, die mehr als 20 % über diesem Mindestlohn verdienen, können im Einzelarbeitsvertrag die Arbeitszeiten so flexibilisiert werden, dass 10 % Mehrstunden nicht kompensiert, ausbezahlt oder mit Zuschlägen belegt werden können.
Schreinerpraktiker EBA und Angelernte mit Weiterbildung
Hilfskräfte:
- Hilfskräfte sind Arbeitnehmende für Hilfsdienstfunktionen ohne besondere Berufskenntnisse.
Fachmonteur:
- Berufsarbeiter, die ständig auf dem Bau sind und über das Diplom «Monteur/in VSSM» oder «Monteur/in Fensterbau FFF-VSSM» verfügen.
Monteur:
- Berufsarbeiter, die ständig auf dem Bau tätig sind.
Hilfsmonteur:
- An- und ungelernte Arbeitnehmende, die ständig auf dem Bau tätig sind und auch Montagearbeiten verrichten.
Artikel 17
Lohnerhöhung
2017 (per 1.4.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Die am 31. Dezember 2016 effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden um CHF 20.--/Monat generell und CHF 30.--/Monat individuell erhöht.
Lohnerhöhungen, welche in den letzten 12 Monaten vor in Kraft treten dieser Allgemeinverbindlichkeit gewährt wurden, können angerechnet werden.
Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.
Lohnvereinbarung 2017
Die am 31. Dezember 2016 effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden um CHF 20.--/Monat generell und CHF 30.--/Monat individuell erhöht.
Lohnerhöhungen, welche in den letzten 12 Monaten vor in Kraft treten dieser Allgemeinverbindlichkeit gewährt wurden, können angerechnet werden.
Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.
Lohnvereinbarung 2017
13. Monatslohn
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten.
Artikel 18
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten.
Artikel 18
Artikel 18
Lohnauszahlung
Arbeitnehmende im Monatslohn haben Anspruch auf eine regelmässige gleichbleibende Lohnzahlung, auch bei Anordnung flexibler wöchentlicher Arbeitszeit.
Artikel 22
Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Abendarbeit (20h00-23h00): Lohnzuschlag von 25%
Nacht- (23h00-06h00) und Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 100%
Artikel 14
Nacht- (23h00-06h00) und Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 100%
Artikel 14
Schichtarbeit
Schichtarbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
2-Schichtsystem | 10% des Grundlohns |
3-Schichtsystem | 15% des Grundlohns |
Bemerkungen:
13. Monatslohn auf Grundlohn und Schichtpauschale. Die Schichtpauschale ist auch während den Ferien und Feiertagen geschuldet.
Jede Einführung oder Änderung von Schichtbetriebssystemen ist der ZPK vor Einführung/Abänderung des Schichtbetriebs anzuzeigen.
Artikel 9
Pikettdienst
Schichtarbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
2-Schichtsystem | 10% des Grundlohns |
3-Schichtsystem | 15% des Grundlohns |
Bemerkungen:
13. Monatslohn auf Grundlohn und Schichtpauschale. Die Schichtpauschale ist auch während den Ferien und Feiertagen geschuldet.
Jede Einführung oder Änderung von Schichtbetriebssystemen ist der ZPK vor Einführung/Abänderung des Schichtbetriebs anzuzeigen.
Artikel 9
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Morgenessen | CHF 10.-- |
Mittag- und Nachtessen | je CHF 18.-- |
Übernachtung | CHF 75.-- |
Tagespauschale | CHF 121.-- |
An teureren Orten | Individuelle Vereinbarung |
Benützung Privatauto | mind. CHF -.65/km |
Benützung Motorrad | mind. CHF -.30/km |
Benützung Mofa | mind. CHF -.20/km |
Bemerkungen:
Als auswärtiger Einsatzort gilt jeder Ort, der mehr als 10 Autofahrtminuten vom Arbeits- und Wohnort entfernt ist und somit für Hin- und Rückkehr nicht mehr als 20 benötigt werden.
Artikel 29 und 30
Normalarbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2'164h (jahresdurchschnittlich monatlich 180.33h, jahresdurchschnittlich wöchentlich 41.5 Stunden)
Artikel 7
Artikel 7
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit sowie diejenigen Mehrstunden des Jahrsarbeitsaldos, die im individuellen Arbeitszeitkonto (Art. 10) ausgewiesen sind.
Werden Überstunden nicht durch Freitzeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber Überstundenarbeit mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Auf das Arbeitszeitkonto der folgenden 12-Monats-Periode dürfen höchstens 65 Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Die zusätzlichen Minderstunden verfallen und sind nicht nachzuholen.
Artikel 10 und 13
Werden Überstunden nicht durch Freitzeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber Überstundenarbeit mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Auf das Arbeitszeitkonto der folgenden 12-Monats-Periode dürfen höchstens 65 Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Die zusätzlichen Minderstunden verfallen und sind nicht nachzuholen.
Artikel 10 und 13
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 28 Ferientage |
21.- vollendetes 50. Altersjahr | 23 Ferientage |
51.-65. Altersjahr | 28 Ferientage |
Für die Bemessung des Alters ist das Kalenderjahr massgebend.
Artikel 32
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 3 Tage |
Tod des Ehepartners, eines Kindes des Arbeitnehmenden, der Eltern | 3 Tage |
Tod von Geschwistern | 2 Tage |
Tod der Grosseltern | 1 Tag |
Tod von Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 1 Tag |
Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag pro Jahr |
Umzug | 1 Tag pro Jahr |
Pflege eigener Kinder, wenn es nicht anders zu organisieren ist | 3 Tage |
Artikel 27
Bezahlte Feiertage
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an den im Anhang II aufgeführten höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgen. Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen. Feiertage können weder kompensiert noch wegen Krankheit oder Unfall nachbezogen werden ausser jene, die in die Ferien fallen. An den überzähligen kantonalen Feiertagen besteht kein Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles weder für die im Stundenlohn noch jene im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden.
Arbeitnehmenden im Stundenlohn, welche temporär oder befristet weniger als drei Monate angestellt sind, werden die Feiertage mit einer Pauschalen von 3.58% auf den Grundlohn vergütet.
Artikel 37
Arbeitnehmenden im Stundenlohn, welche temporär oder befristet weniger als drei Monate angestellt sind, werden die Feiertage mit einer Pauschalen von 3.58% auf den Grundlohn vergütet.
Artikel 37
Bildungsurlaub
2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr
Artikel 28; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 4
Artikel 28; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 4
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: Hälfte der Prämie, jedoch max. 1.5% des Lohnes
Artikel 24 und 25
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: Hälfte der Prämie, jedoch max. 1.5% des Lohnes
Artikel 24 und 25
Unfall
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: Hälfte der Prämie, jedoch max. 1.5% des Lohnes
Artikel 24 und 25
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: Hälfte der Prämie, jedoch max. 1.5% des Lohnes
Artikel 24 und 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Dienste bis zu 4 Wochen: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
Rekruten und Kaderschule, Abverdienen; Rekrutierungstage: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 26
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugsbeitrag GAV für das SCHREINERGEWERBE:
- Arbeitgeber: Grundbeitrag von CHF 240.--/Jahr plus CHF 5.--/Monat pro Arbeitnehmenden
- Arbeitnehmenden: für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: CHF 10.--/Monat, bzw. CHF 10.--/Monat für Hilfsmonteure und Hilfskräfte.
- Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat.
Ist auch der GAV WEITERBILDUNG und GESUNDHEITSSCHUTZ allgemein verbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für BEIDE GAV INSGESAMT:
- Arbeitgeber: Grundbeitrag von CHF 240.--/Jahr plus CHF 10.--/Monat pro Mitarbeiter
- Arbeitnehmende: für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: CHF 24.--/Monat, bzw. CHF 19.--/Monat für Hilfsmonteure und Hilfskräfte.
- Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat.
Artikel 48; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 11
- Arbeitgeber: Grundbeitrag von CHF 240.--/Jahr plus CHF 5.--/Monat pro Arbeitnehmenden
- Arbeitnehmenden: für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: CHF 10.--/Monat, bzw. CHF 10.--/Monat für Hilfsmonteure und Hilfskräfte.
- Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat.
Ist auch der GAV WEITERBILDUNG und GESUNDHEITSSCHUTZ allgemein verbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für BEIDE GAV INSGESAMT:
- Arbeitgeber: Grundbeitrag von CHF 240.--/Jahr plus CHF 10.--/Monat pro Mitarbeiter
- Arbeitnehmende: für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: CHF 24.--/Monat, bzw. CHF 19.--/Monat für Hilfsmonteure und Hilfskräfte.
- Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat.
Artikel 48; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Es besteht zusätzlich ein AVE-erklärter Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-GAV für das Schreinergewerbe:
Jeder diesem GAV unterstehende Betrieb muss einen Sicherheitsbeauftragten mit entsprechender Schulung haben.
«Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe» (KSGS) setzt sich mit Fragen des Schutzes der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz auseinander und Lösungen definiert und ausarbeitet (namentlich Fragen der Staub-, Spritz- und Lärmimmissionen). Sicherheitskonzept über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Schreinergewerbe «SIKO 2000» ist auf alle Betriebe anwendbar. Mit Hilfe der «SIKO 2000»-Gefahrenlisten, Auditchecklisten, Massnahmenlisten und dem SIKO-Handbuch hat jeder Arbeitgeber die bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen, nach Risikosstufen zu werten und anschliessend die zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren notwendigen Massnahmen selbständig zu treffen. Höhe der Beiträge (vgl. Vollzugskosten).
GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 5, 6 und 7
Jeder diesem GAV unterstehende Betrieb muss einen Sicherheitsbeauftragten mit entsprechender Schulung haben.
«Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe» (KSGS) setzt sich mit Fragen des Schutzes der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz auseinander und Lösungen definiert und ausarbeitet (namentlich Fragen der Staub-, Spritz- und Lärmimmissionen). Sicherheitskonzept über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Schreinergewerbe «SIKO 2000» ist auf alle Betriebe anwendbar. Mit Hilfe der «SIKO 2000»-Gefahrenlisten, Auditchecklisten, Massnahmenlisten und dem SIKO-Handbuch hat jeder Arbeitgeber die bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen, nach Risikosstufen zu werten und anschliessend die zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren notwendigen Massnahmen selbständig zu treffen. Höhe der Beiträge (vgl. Vollzugskosten).
GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 5, 6 und 7
Lernende
Artikel 3; Merkblatt Lehrverhältnis; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 3; Merkblatt Lehrverhältnis; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Anzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 5. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
Bei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall darf beim überjährigen Arbeitsverhältnis frühestens auf den Termin gekündigt werden, in welchem der Anspruch auf das Kranken- oder Unfallversicherungsgeld erlischt oder Anspruch auf eine mindestens halbe IV-Rente besteht.
Artikel 40 und 43.1
Artikel 40 und 43.1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM)
Paritätische Fonds
ja
Aufgaben paritätische Organe
Der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat;
b) Entscheid über die Unterstellung von Betrieben unter diesen Gesamtarbeitsvertrag;
c) Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen;
d) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der „Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe“;
e) Erlass eines Reglementes über das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
f) Erlass eines Reglementes über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
g) Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages;
h) Verwaltung und Verfügung über Vollzugskostenbeiträge sowie Beschlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
i) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, sowie deren allfällige zivilprozessuale Durchsetzung;
j) Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Regionalen Paritätischen
Berufskommissionen; vorbehalten sind die Beschlüsse der Paritätischen Berufskommission des Kantons Baselland.
Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPK), die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben:
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen
verletzt hat;
b) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK;
c) Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden;
d) Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen Berufskommission.
Artikel 57.3 und 57.5
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat;
b) Entscheid über die Unterstellung von Betrieben unter diesen Gesamtarbeitsvertrag;
c) Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen;
d) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der „Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe“;
e) Erlass eines Reglementes über das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
f) Erlass eines Reglementes über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
g) Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages;
h) Verwaltung und Verfügung über Vollzugskostenbeiträge sowie Beschlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
i) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, sowie deren allfällige zivilprozessuale Durchsetzung;
j) Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Regionalen Paritätischen
Berufskommissionen; vorbehalten sind die Beschlüsse der Paritätischen Berufskommission des Kantons Baselland.
Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPK), die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben:
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen
verletzt hat;
b) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK;
c) Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden;
d) Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen Berufskommission.
Artikel 57.3 und 57.5
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 46
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Arbeitnehmende, die in einer Betriebskommission oder als Stiftungsrat in einer betrieblichen Pensionskasse tätig sind, haben zur Ausübung ihres Amtes das Recht, eine Ausbildung zu absolvieren. Für diese Bildung haben sie Anspruch auf Freistellung bis zu zwei Tagen pro Jahr.
Zu beachten ist in jedem Falle das «Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben» (Mitwirkungsgesetz)
vom 17. Dezember 1993.
Artikel 15
Zu beachten ist in jedem Falle das «Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben» (Mitwirkungsgesetz)
vom 17. Dezember 1993.
Artikel 15
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 43.1
Schlichtungsverfahren
Zwischen den Vertragsparteien:
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien und innerhalb des Betriebs:
Artikel 57, 58 und 59
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Zentrale Paritätische Berufskommission |
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien und innerhalb des Betriebs:
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Regionale Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Zentrale Paritätische Berufskommission |
Artikel 57, 58 und 59
Friedenspflicht
Artikel 50