GAV für das Schreinergewerbe Deutschschweiz und Tessin

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.03.2019 bis 30.04.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2019 bis 30.04.2020
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Örtlicher Geltungsbereich
10596
Gilt für die Kantone ZH, BE (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville), LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI

Die vertragschliessenden Verbände verpflichten ihre Sektionen, ihre Mitglieder und sich selbst, keine besonderen Gesamtarbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Ausgenommen sind Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern für den Kanton Tessin und Kanton Baselland, Kanton Basel-Stadt und für das Anschlägergewerbe der Stadt Zürich und Umgebung. Hier ist insbesondere die Einführung einer auf den örtlichen Geltungsbereich der Zusatzvereinbarungen beschränkten Kautionsregelung ausdrücklich zulässig.

Artikel 1 und 54
Betrieblicher Geltungsbereich
10596
Gilt für alle Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.

Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Messestandbauer, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
10596
Dieser GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt werden, namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister, Schreiner-Techniker und Projektleiter, sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können,
b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal,
c) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10596
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10596
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen), die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszeige herstellen, montieren oder reparieren.

Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabaubetriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die schreinergewerbliche Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10596
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Schreinerbetrieben (s. oben) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker.
Ausgenommen sind:
a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen diplomierten Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker und Projektleiter (Definition gemäss Anhang IV GAV), sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können;
b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal;
c) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10596
Dieser GAV tritt auf das Datum der Erteilung der Allgemeinverbindlichkeit in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er ist während der Laufzeit von keiner Partei kündbar.

Artikel 61
Kontakt paritätische Organe
10596

Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe
Gladbachstrasse 80
Postfach 281
8044 Zürich
044 267 81 90
info@zpk-schreinergewerbe.ch
www.zpk-schreinergewerbe.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
10596
Unia:
Theres Benz
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
10596
Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn Stundenlohn
BerufsarbeiterIn:
1. Erfahrungsjahr, bzw. 20. AltersjahrCHF 4'103.--CHF 22.80
2. Erfahrungsjahr, bzw. 21. AltersjahrCHF 4'299.--CHF 23.85
3. Erfahrungsjahr, bzw. 22. AltersjahrCHF 4'495.--CHF 24.95
4. Erfahrungsjahr, bzw. 23. AltersjahrCHF 4'740.--CHF 26.30
ab 24. Altersjahr CHF 4'985.--CHF 27.70
FachmonteurIn:
1. Erfahrungsjahr, bzw. 20. AltersjahrCHF 4'349.--CHF 24.15
2. Erfahrungsjahr, bzw. 21. AltersjahrCHF 4'557.--CHF 25.30
3. Erfahrungsjahr, bzw. 22. AltersjahrCHF 4'765.--CHF 26.45
4. Erfahrungsjahr, bzw. 23. AltersjahrCHF 5'025.--CHF 27.90
ab 24. AltersjahrCHF 5'285.--CHF 29.35
MonteurIn:
1. Erfahrungsjahr, bzw. 20. AltersjahrCHF 4'226.--CHF 23.45
2. Erfahrungsjahr, bzw. 21. AltersjahrCHF 4'428.--CHF 24.60
3. Erfahrungsjahr, bzw. 22. AltersjahrCHF 4'630.--CHF 25.70
4. Erfahrungsjahr, bzw. 23. AltersjahrCHF 4'883.--CHF 27.10
ab 24. AltersjahrCHF 5'135.--CHF 28.50
Schreinerpraktiker, Angelernte/r mit Weiterbildung:
18. AltersjahrCHF 3'664.--CHF 20.35
19. AltersjahrCHF 3'664.--CHF 20.35
20. AltersjahrCHF 3'664.--CHF 20.35
21. AltersjahrCHF 3'791.--CHF 21.05
22. AltersjahrCHF 3'959.--CHF 22.00
23. AltersjahrCHF 4'128.--CHF 22.90
ab 24. Altersjahr CHF 4'296.-- CHF 23.85
SachbearbeiterIn Planung:
ab 24. Altersjahr CHF 5'385.--CHF 29.90
HilfsmonteurIn:
18. Altersjahr CHF 3'645.--CHF 20.25
19. Altersjahr CHF 3'645.--CHF 20.25
20. Altersjahr CHF 3'645.--CHF 20.25
21. Altersjahr CHF 3'868.--CHF 21.50
22. Altersjahr CHF 4'090.--CHF 22.70
23. Altersjahr CHF 4'313.--CHF 23.95
ab 24. Altersjahr CHF 4'535.--CHF 25.20
Hilfskräfte:
18. AltersjahrCHF 3'586.--CHF 19.90
19. AltersjahrCHF 3'586.--CHF 19.90
20. AltersjahrCHF 3'586.--CHF 19.90
21. AltersjahrCHF 3'662.--CHF 20.35
22. AltersjahrCHF 3'738.--CHF 20.75
23. AltersjahrCHF 3'814.--CHF 21.20
ab 24. Altersjahr CHF 4'085.--CHF 22.70

Die Mindestlöhne für Berufsarbeiter und Monteure bestimmen sich in erster Linie nach der Anzahl Erfahrungsjahre. Sind die Erfahrungsjahre nicht bestimmbar, ist das Alter entscheidend.

Artikel 17 und Lohnvereinbarung 2019
Lohnkategorien
10596
MitarbeiterkategorieBeschreibung
BerufsarbeiterAls solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit abgeschlossener Berufslehre, die den erlernten Beruf ausüben. Bei Lehrabschluss nach vollendetem 24. Altersjahr wird der Anfangslohn in Absprache mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission festgelegt.
Sachbearbeiter Planung und mittleres KaderSachbearbeiter Planung sind Mitarbeiter, die mehr als 50% ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsvorbereitung tätig sind. Mit Mitarbeitern des mittleren Kaders, namentlich Projektleiter, Kalkulatoren, Werkstattleiter und Montageleiter, die mehr als 20 % über diesem Mindestlohn verdienen, können im Einzelarbeitsvertrag die Arbeitszeiten so flexibilisiert werden, dass 10 % Mehrstunden nicht kompensiert, ausbezahlt oder mit Zuschlägen belegt werden können.
Schreinerpraktiker EBA und Angelernte mit Weiterbildung
HilfskräfteHilfskräfte sind Arbeitnehmende für Hilfsdienstfunktionen ohne besondere Berufskenntnisse.
FachmonteurBerufsarbeiter, die ständig auf dem Bau sind und über das Diplom «Monteur/in VSSM» oder «Monteur/in Fensterbau FFF-VSSM» verfügen.
MonteurBerufsarbeiter, die ständig auf dem Bau tätig sind
HilfsmonteurAn- und ungelernte Arbeitnehmende, die ständig auf dem Bau tätig sind und auch Montagearbeiten verrichten
ProjektleiterMitarbeitende, welche zwingend über einen Abschluss Schreiner EFZ oder über einen gleichwertigen Berufsabschluss verfügen und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung aufweisen und entweder die Berufsprüfung Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis bzw. eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei der nachfolgend aufgeführten Bedingungen seit mindestens 5 Jahren erfüllen, in dem sie: Im Betrieb eine zentrale Schlüsselfunktion inne haben, bei deren Ausübung sie Projekte von der Bedürfnisaufnahme über die Vorbereitung der Produktionsunterlagen bis hin zur Montageorganisation planen, betreuen und koordinieren; Als Ansprechpartner für Architekten, Bauherren, Lieferanten und andere an einem Auftrag beteiligte Handwerker auftreten; Planungsaufgaben zu Handen der Produktion wahrnehmen, Kostenkalkulationen betreffend den Auftrag durchführen und die Ausführung des Auftrages bis und mit Montage und Vorbereitung der Endabrechnung begleiten.

Artikel 17 und Anhang IV
Lohnerhöhung
10596
2019 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die per 1. Januar 2018 geltenden Bruttolöhne aller der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden werden generell um CHF 85.-- pro Monat (-.50 pro Stunde) erhöht. Die Lohnerhöhungen, welche die Arbeitgeber seit 31.12.2017 bis zum Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung gewährt haben, können mit der generellen Lohnerhöhung gemäss Absatz 1 vollumfänglich verrechnet werden. Diese Lohnerhöhungen gelten ab Datum der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.



Artikel 55; Lohnvereinbarung 2019
13. Monatslohn
10596
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten.

Artikel 18
Lohnauszahlung
10596
Arbeitnehmende im Monatslohn haben Anspruch auf eine regelmässige gleichbleibende Lohnzahlung, auch bei Anordnung flexibler wöchentlicher Arbeitszeit.



Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10596
Abendarbeit (20h00-23h00): Lohnzuschlag von 25%
Nacht- (23h00-06h00) und Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 100%

Artikel 14
Schichtarbeit
10596
SchichtarbeitLohnzuschlag
2-Schichtsystem10% des Grundlohns
3-Schichtsystem15% des Grundlohns

Bemerkungen:
13. Monatslohn auf Grundlohn und Schichtpauschale. Die Schichtpauschale ist auch während den Ferien und Feiertagen geschuldet.

Jede Einführung oder Änderung von Schichtbetriebssystemen ist der ZPK vor Einführung/Abänderung des Schichtbetriebs anzuzeigen.

Artikel 9
Spesenentschädigung
10596
Spesenart Entschädigung
Morgenessen CHF 10.--
Mittag- und Nachtessen je CHF 18.--
Übernachtung CHF 75.--
Tagespauschale CHF 121.--
An teureren Orten Individuelle Vereinbarung
Benützung Privatauto mind. CHF -.65/km
Benützung Motorrad mind. CHF -.30/km
Benützung Mofa mind. CHF -.20/km

Bemerkungen:
Als auswärtiger Einsatzort gilt jeder Ort, der mehr als 10 Autofahrtminuten vom Arbeits- und Wohnort entfernt ist und somit für Hin- und Rückkehr nicht mehr als 20 benötigt werden.

Artikel 29 und 30
Normalarbeitszeit
10596
Jahresarbeitszeit: 2'164h (jahresdurchschnittlich monatlich 180.33h, jahresdurchschnittlich wöchentlich 41.5 Stunden)

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
10596
Als Überstunden gelten die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit sowie diejenigen Mehrstunden des Jahresarbeitszeitsaldos, die im individuellen Arbeitszeitkonto ausgewiesen sind.
Wird Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat die Arbeitgeberin in Absprache mit den Arbeitnehmenden die Überstundenarbeit zu entschädigen. Die Entschädigung erfolgt mit einem Zuschlag von 25% auf den Normallohn.

Auf das Arbeitszeitkonto der folgenden 12-Monatsperiode dürfen höchstens 83 Mehr- oder 65 Minderstunden übertragen werden. Die zusätzlichen Minderstunden verfallen und sind nicht nachzuholen, sofern diese nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden entstanden sind. Die zusätzlichen Mehrstunden gelten als Überstunden gemäss Artikel 13.

Artikel 10 und 13
Ferien
10596
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 28 Ferientage
21.- vollendetes 50. Altersjahr 23 Ferientage
51.-65. Altersjahr 28 Ferientage

Für die Bemessung des Alters ist das Kalenderjahr massgebend.

Artikel 32
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10596
Anlassbezahlte Tage
Heirat des/der Arbeitnehmenden2 Tage
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden4 Tage
Todesfall von Ehepartnerin/Ehepartner, Kinder, Eltern3 Tage
Geschwister2 Tage
Grosseltern1 Tag
Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter1 Tag
Heirat eines Kindes1 Tag pro Jahr
Umzug1 Tag pro Jahr
Pflege eigener Kinder, wenn es nicht anders zu organisieren ist3 Tage

Artikel 27
Bezahlte Feiertage
10596
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an den im Anhang II aufgeführten höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgen. Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen. Feiertage können weder kompensiert noch wegen Krankheit oder Unfall nachbezogen werden ausser jene, die in die Ferien fallen. An den überzähligen kantonalen Feiertagen besteht kein Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles weder für die im Stundenlohn noch jene im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden.

Arbeitnehmenden im Stundenlohn, welche temporär oder befristet weniger als drei Monate angestellt sind, werden die Feiertage mit einer Pauschalen von 3.58% auf den Grundlohn vergütet.

Artikel 37
Bildungsurlaub
10596
Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf 3 bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.

Artikel 28; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 4
Krankheit
10596
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: Hälfte der Prämie, jedoch max. 1.5% des Lohnes

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10596
Dienstart in % des Lohnes
Dienste bis zu 4 Wochen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
Rekruten und Kaderschule, Abverdienen; Rekrutierungstage:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes

Artikel 26
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10596
Die Zentrale Paritätische Berufskommission ZPK erhebt einen Vollzugskostenbeitrag, um die Aufwendungen der gemeinsamen Durchführung (Artikel 52) sowie die Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages und der Administration zu decken.

Vollzugsbeitrag für den GAV für das Schreinergewerbe:

BeitragspflichtigKategorieVollzugsbeitrag
ArbeitnehmendeBerufsarbeitende, Sachbearbeitende Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung, Fachmonteure und MonteureCHF 10.-- pro Monat
Hilfsmonteure und HilfskräfteCHF 10.-- pro Monat
Arbeitgeber/inpauschaler GrundbeitragCHF 240.-- pro Jahr
variabler Beitrag, zusätzlich zum pauschalen GrundbeitragCHF 5.-- pro Monat und Arbeitnehmende/n

Ist auch der GAV 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz' allgemeinverbindlich erklärt, so beträgt der Vollzugsbeitrag für beide GAV insgesamt:

Beitragspflichtig|Kategorie|Vollzugsbeitrag|
ArbeitnehmendeBerufsarbeitende, Sachbearbeitende Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung, Fachmonteure und MonteureCHF 24.-- pro Monat
Hilfsmonteure und HilfskräfteCHF 19.-- pro Monat
Arbeitgeber/inpauschaler GrundbeitragCHF 240.-- pro Jahr
variabler Beitrag, zusätzlich zum pauschalen GrundbeitragCHF 10.-- pro Monat und Arbeitnehmende/n

Für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände ist der Vollzugskostenbeitrag im Mitgliederbeitrag inbegriffen.

Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat.

Artikel 47 und 48; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10596
Es besteht zusätzlich ein AVE-erklärter Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-GAV für das Schreinergewerbe:

Jeder diesem GAV unterstehende Betrieb muss einen Sicherheitsbeauftragten mit entsprechender Schulung haben.

«Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe» (KSGS) setzt sich mit Fragen des Schutzes der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz auseinander und Lösungen definiert und ausarbeitet (namentlich Fragen der Staub-, Spritz- und Lärmimmissionen). Sicherheitskonzept über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Schreinergewerbe «SIKO 2000» ist auf alle Betriebe anwendbar. Mit Hilfe der «SIKO 2000»-Gefahrenlisten, Auditchecklisten, Massnahmenlisten und dem SIKO-Handbuch hat jeder Arbeitgeber die bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen, nach Risikosstufen zu werten und anschliessend die zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren notwendigen Massnahmen selbständig zu treffen. Höhe der Beiträge (vgl. Vollzugskosten).

GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 5, 6 und 7
Lernende
10596


Artikel 3; Merkblatt Lehrverhältnis; OR 329a+e
Kündigungsfrist
10596
Anzahl Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 5. Dienstjahr 2 Monate
Ab 6. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
10596
Bei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall darf beim überjährigen Arbeitsverhältnis frühestens auf den Termin gekündigt werden, in welchem der Anspruch auf das Kranken- oder Unfallversicherungsgeld erlischt oder Anspruch auf eine mindestens halbe IV-Rente besteht.



Artikel 40 und 43.1
Arbeitnehmervertretung
10596
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
10596
Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM)
Aufgaben paritätische Organe
10596
Der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat;
b) Entscheid über die Unterstellung von Betrieben unter diesen Gesamtarbeitsvertrag;
c) Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen;
d) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der „Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe“;
e) Erlass eines Reglementes über das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
f) Erlass eines Reglementes über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
g) Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages;
h) Verwaltung und Verfügung über Vollzugskostenbeiträge sowie Beschlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
i) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, sowie deren allfällige zivilprozessuale Durchsetzung;
j) Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Regionalen Paritätischen
Berufskommissionen; vorbehalten sind die Beschlüsse der Paritätischen Berufskommission des Kantons Baselland.

Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPK), die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben:
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen
verletzt hat;
b) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK;
c) Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden;
d) Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen Berufskommission.

Artikel 57.3 und 57.5
Folge bei Vertragsverletzung
10596
Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb im Sinne des GAV nicht Buch führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 4'000.-- belegt.

Artikel 46
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10596
Arbeitnehmende, die in einer Betriebskommission oder als Stiftungsrat in einer betrieblichen Pensionskasse tätig sind, haben zur Ausübung ihres Amtes das Recht, eine Ausbildung zu absolvieren. Für diese Bildung haben sie Anspruch auf Freistellung bis zu zwei Tagen pro Jahr.

Zu beachten ist in jedem Falle das «Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben» (Mitwirkungsgesetz)
vom 17. Dezember 1993.

Artikel 15
Schlichtungsverfahren
10596
Zwischen den Vertragsparteien:
Stufe Zuständiges Organ
1. Stufe Zentrale Paritätische Berufskommission

Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien und innerhalb des Betriebs:
Stufe Zuständiges Organ
1. Stufe Regionale Paritätische Berufskommission
2. Stufe Zentrale Paritätische Berufskommission

Die Verhandlungspflicht über eine jeweilige Lohnanpassung unterliegt nicht der Beurteilung durch das vertragliche Schiedsgericht.

Artikel 54, 57, 58 und 59
Friedenspflicht
10596


Die GAV-Parteien regeln allfällige Lohnanpassungen und den Auslagenersatz während der Dauer des GAV auf dem Verhandlungsweg. Können sich die GAV-Parteien über eine Lohnanpassung nicht rechtzeitig einigen, soll frühestens ab dem Monat Dezember hinsichtlich dieses einzigen Vertragselementes die Suspendierung der absoluten Friedenspflicht erklärt werden können.

Artikel 50, 54
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