Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2010
bis 31.12.2010
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2010 bis 31.03.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2010 bis 31.03.2011
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die gesamte Schweiz ohne Kantone FR, GE, VD, VS, NE, JU, Berner Jura.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe/Betriebsteile und Montagegruppen, die in der Schweiz Holzbauarbeiten (Zimmerei und industrielle Holzsystembauarbeiten) oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.
Artikel 2.a
Artikel 2.a
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitarbeitenden in den Betrieben/Betriebsteilen gemäss Artikel 2; grundsätzlich alle Mitarbeiterkategorien (inkl. Lernende). Ausgenommen: Geschäftsführer oder höhere Kadermitarbeitende mit gleichwertigen betrieblichen Entscheidungsbefugnissen.
Artikel 3
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Juras. Für den Kanton Graubünden gilt die Allgemeinverbindlicherklärung ab 1. Januar 2009.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Holzbaugewerbes (Zimmereigewerbes). Dazu gehören Holzbaubetriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen und montieren oder herstellen und reparieren. Dies schliesst folgende Tätigkeiten ein:
– holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen;
– vorfabrizierte Holzbausysteme;
– holzbaugewerbliche Abbundleistungen;
– holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen;
– holzbaugewerbliche Wärmedämmungen;
– holzbaugewerbliche äussere- und innere Bekleidungen;
– holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen.
Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich die folgenden Leistungen erbringen, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen:
– Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten;
– Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden;
– Herstellung und/oder Verlegung von Parkettböden.
Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die reine Handelsprodukte, wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktionsholz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstellen und verkaufen. Bei Herstellung und Montage der erwähnten Produkte gilt Absatz 2.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
– holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen;
– vorfabrizierte Holzbausysteme;
– holzbaugewerbliche Abbundleistungen;
– holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen;
– holzbaugewerbliche Wärmedämmungen;
– holzbaugewerbliche äussere- und innere Bekleidungen;
– holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen.
Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich die folgenden Leistungen erbringen, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen:
– Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten;
– Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden;
– Herstellung und/oder Verlegung von Parkettböden.
Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die reine Handelsprodukte, wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktionsholz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstellen und verkaufen. Bei Herstellung und Montage der erwähnten Produkte gilt Absatz 2.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Der GAV Holzbau gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 2 beschäftigt sind, wie Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Holzbau-Arbeiter, Holzbau Fachmann/Zimmermann, Holzbau-Vorarbeiter, Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau, Holzbau-Ingenieur FH, Holzbau-Meister und das kaufmännische Personal.
Ausgenommen sind Geschäftsführer und höhere Kadermitarbeitende, die im Handelsregister eingetragen sind und/oder aufgrund ihrer Anstellungsfunktion über gleichwertige (weit reichende) betriebliche Entscheidungsbefugnisse verfügen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind Geschäftsführer und höhere Kadermitarbeitende, die im Handelsregister eingetragen sind und/oder aufgrund ihrer Anstellungsfunktion über gleichwertige (weit reichende) betriebliche Entscheidungsbefugnisse verfügen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sofern der Vertrag nicht bis spätestens 6 Monate vor dessen Ablauf gekündigt wird, verlängert er sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.
Artikel 59a
Artikel 59a
Kontakt paritätische Organe
Schweizerische paritätische berufskommission holzbau spbh
Hofwiesenstrasse 135
8057 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch, info@spbh.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Hofwiesenstrasse 135
8057 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch, info@spbh.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Schweizerische paritätische berufskommission holzbau spbh
Hofwiesenstrasse 135
8057 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch, info@spbh.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Hofwiesenstrasse 135
8057 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch, info@spbh.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Schweizerische paritätische berufskommission holzbau spbh
Hofwiesenstrasse 135
8057 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch, info@spbh.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Hofwiesenstrasse 135
8057 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch, info@spbh.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestlohn setzt sich zusammen aus den Faktoren Grundlohn, Lohnindex, Anstellungsfunktion, Fortbildung und Erfahrung in der Funktion. Dazu kommt ein variabler Leistungslohn.
Ausgangslöhne/Berechnungsbasis:
Mindestmonatslohn inkl. gleichmässig ausgeschütteter Leistungslohn, nach Erfahrungsjahre in Funktion abgestuft gemäss Lohntabelle 1 (im Folgenden 1. Wert: bei null Erfahrungsjahren, 2. Wert: ab 10 Erfahrungsjahren)
Vgl. auch Lohntabelle 2: Bestimmung der Löhne im Leistungslohnmodell.
Artikel 24-28; Anhänge 1+2; Zusatzvereinbarung 2010
Ausgangslöhne/Berechnungsbasis:
Mindestmonatslohn inkl. gleichmässig ausgeschütteter Leistungslohn, nach Erfahrungsjahre in Funktion abgestuft gemäss Lohntabelle 1 (im Folgenden 1. Wert: bei null Erfahrungsjahren, 2. Wert: ab 10 Erfahrungsjahren)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Holzbau-Arbeiter | von CHF 3'832.-- bis CHF 4'866.-- |
Holzbau-Fachmann/Zimmermann | von CHF 4'369.-- bis CHF 5'404.-- |
Holzbau-Vorarbeiter (ohne Fortbildung) | von CHF 4'815.-- bis CHF 5'849.-- |
Holzbau-Vorarbeiter (mit Fortbildung) | von CHF 5'125.-- bis CHF 6'159.-- |
Holzbau-Polier (ohne Fortbildung) | von CHF 5'471.-- bis CHF 6'505.-- |
Holzbau-Polier (mit Fortbildung) | von CHF 5'781.-- bis CHF 6'815.-- |
Techniker HF Holzbau | von CHF 6'107.-- bis CHF 7'142.-- |
Holzbau-Ingenieur FH | von CHF 6'779.-- bis CHF 7'813.-- |
Holzbau-Meister | von CHF 6'557.-- bis CHF 7'591.-- |
Kauffrau/Kaufmann | CHF 3'939.— |
übriges kaufmännisches Personal | CHF 3'636.-- |
Vgl. auch Lohntabelle 2: Bestimmung der Löhne im Leistungslohnmodell.
Lehrlinge | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | Fr. 737.-- |
2. Lehrjahr | Fr. 949.-- |
3. Lehrjahr | Fr. 1'263.-- |
Artikel 24-28; Anhänge 1+2; Zusatzvereinbarung 2010
Lohnerhöhung
2010:
Mindestlöhne werden im Vergleich zum Vorjahr um 1.0% angepasst und auf den nächsten Franken gerundet (Erhöhung zwischen CHF 43.-- und CHF 75.--).
Zur Information:
Mindestlohnanpassungen alljährlich durch die Vertragspartner bis spätestens 30.9. fürs Folgejahr festgelegt.
Anpassungen der betrieblichen Leistungslohnsumme werden alle 3 Jahre per 30.9. festgelegt, erstmals per 30.9.2010.
Artikel 29, 30; Zusatzvereinbarung 2010
Mindestlöhne werden im Vergleich zum Vorjahr um 1.0% angepasst und auf den nächsten Franken gerundet (Erhöhung zwischen CHF 43.-- und CHF 75.--).
Zur Information:
Mindestlohnanpassungen alljährlich durch die Vertragspartner bis spätestens 30.9. fürs Folgejahr festgelegt.
Anpassungen der betrieblichen Leistungslohnsumme werden alle 3 Jahre per 30.9. festgelegt, erstmals per 30.9.2010.
Artikel 29, 30; Zusatzvereinbarung 2010
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn oder 8.33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohnes).
Artikel 31
Artikel 31
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn oder 8.33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohnes).
Artikel 31
Artikel 31
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn oder 8.33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohnes).
Artikel 31
Artikel 31
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | Zeitzuschlag (ausnahmsweise Lohnzuschlag) 25% |
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00-06h00) | Lohnzuschlag 50% (Schichtarbeit ausgeschlossen) |
Samstagarbeit | Lohn- oder Zeitzuschlag 25% |
Sonntagsarbeit (SA 17h00-Mo 05h00)/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | Zuschlag 50% |
Artikel 21 und 22
Schichtarbeit
Schichtarbeit ist bei der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) meldepflichtig.
Reduzierte Tagesarbeitszeit von 8h (statt 8.4h) wird durch einen Zeitzuschlag von 6.25% ausgeglichen.
Nachtarbeit (23.00-05.00h): zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%
Artikel 23
Reduzierte Tagesarbeitszeit von 8h (statt 8.4h) wird durch einen Zeitzuschlag von 6.25% ausgeglichen.
Nachtarbeit (23.00-05.00h): zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%
Artikel 23
Pikettdienst
Schichtarbeit ist bei der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) meldepflichtig.
Reduzierte Tagesarbeitszeit von 8h (statt 8.4h) wird durch einen Zeitzuschlag von 6.25% ausgeglichen.
Nachtarbeit (23.00-05.00h): zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%
Artikel 23
Reduzierte Tagesarbeitszeit von 8h (statt 8.4h) wird durch einen Zeitzuschlag von 6.25% ausgeglichen.
Nachtarbeit (23.00-05.00h): zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%
Artikel 23
Spesenentschädigung
Spensenart | Entschädigung |
---|---|
Morgenessen | CHF 10.-- |
Mittagessen | CHF 16.-- |
Nachtessen | CHF 16.-- |
Übernachtung | CHF 75.-- |
Tagespauschale (Essen+Übernachtung) | CHF 117.-- |
Kilometerentschädigung für Privatfahrzeug | CHF -.60/km |
Artikel 34 und Anhang 4
Normalarbeitszeit
Jährliche Normalarbeitszeit = 2'190h (basiert auf durchschnittlich 42h/Woche, 8.4h/Tag), gleitende Arbeitszeiten zwischen 37.5h und 47.5h, bzw. 37.5h und 45h möglich.
Kaufmännisches Personal: wöchentliche Normalarbeitszeit von 42h.
Jahresarbeitszeit (inkl. Reisezeit) gilt gleichwertig für Werk- und Baustellenpersonal.
Artikel 12; Anhang 4
Kaufmännisches Personal: wöchentliche Normalarbeitszeit von 42h.
Jahresarbeitszeit (inkl. Reisezeit) gilt gleichwertig für Werk- und Baustellenpersonal.
Artikel 12; Anhang 4
Überstunden / Überzeit
Überschreitung des Gleitstundensaldos (100h = Maximum): Kompensation mit 25% Zeitzuschlag (ausnahmsweise Lohnzuschlag).
Überzeit: nur in beschränktem Rahmen gemäss Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zulässig.
Artikel 17-19
Überzeit: nur in beschränktem Rahmen gemäss Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zulässig.
Artikel 17-19
Ferien
Alterskategorie | Ferien | Ferienlohnanspruch |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge | 6 Wochen | 13.04% |
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% |
Ab dem 51. Altersjahr | 6 Wochen | 13.04% |
Artikel 14a
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartners oder der (Stief-)Kinder | 3 Tage |
Tod der Eltern, der Geschwister oder der Grosseltern | 2 Tage |
Tod der Schwiegereltern, des Schwiegersohnes, der Schwiegertochter | 1 Tag |
Tod eines Arbeistkollegen der Firma | 0.5 Tag |
Umzug | 1 Tag, max. 1x/Jahr |
Pflege eigener, kranker Kinder | 3 Tage |
Artikel 32
Bezahlte Feiertage
Vgl. Tabelle der bezahlten Feiertage
Anhang 5
Anhang 5
Bildungsurlaub
Max. 5 Tage/Jahr.
Artikel 10
Artikel 10
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen: Max. 1 Karenztag zu Lasten des Mitarbeitenden, Taggeldversicherung, 80% des Bruttolohnes, 730 volle Taggelder. Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 50%. Bei aufgeschobener Versicherungsleistung (max. 30 Tage) entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.
Artikel 37 und 38
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen: Max. 1 Karenztag zu Lasten des Mitarbeitenden, Taggeldversicherung, 80% des Bruttolohnes, 730 volle Taggelder. Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 50%. Bei aufgeschobener Versicherungsleistung (max. 30 Tage) entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.
Artikel 37 und 38
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen: Max. 1 Karenztag zu Lasten des Mitarbeitenden, Taggeldversicherung, 80% des Bruttolohnes, 730 volle Taggelder. Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 50%. Bei aufgeschobener Versicherungsleistung (max. 30 Tage) entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.
Artikel 37 und 38
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen: Max. 1 Karenztag zu Lasten des Mitarbeitenden, Taggeldversicherung, 80% des Bruttolohnes, 730 volle Taggelder. Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 50%. Bei aufgeschobener Versicherungsleistung (max. 30 Tage) entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.
Artikel 37 und 38
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 32
Artikel 32
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutenschule inkl. Durchdiener: | |
- Ledige | 50% |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% |
Obligatorischer Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst, erste 4 Wochen pro Kalenderjahr: | |
- Ledige | 100% |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten | 100% |
Dito ab 5. Woche: | |
- Ledige | 50% |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% |
Artikel 33
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugsfonds:
Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen jeweils in diesen 0.6% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme.
Artkel 53
Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen jeweils in diesen 0.6% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme.
Artkel 53
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 8 und 9
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 6 Wochen
Lehrlingsmonatslöhne 2010:
- 1. Lehrjahr: CHF 737.--
- 2. Lehrjahr: CHF 949.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'263.--
Artikel 3 und 14a; OR 329e; Zusatzvereinbarung 2010
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 6 Wochen
Lehrlingsmonatslöhne 2010:
- 1. Lehrjahr: CHF 737.--
- 2. Lehrjahr: CHF 949.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'263.--
Artikel 3 und 14a; OR 329e; Zusatzvereinbarung 2010
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 6 Wochen
Lehrlingsmonatslöhne 2010:
- 1. Lehrjahr: CHF 737.--
- 2. Lehrjahr: CHF 949.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'263.--
Artikel 3 und 14a; OR 329e; Zusatzvereinbarung 2010
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 6 Wochen
Lehrlingsmonatslöhne 2010:
- 1. Lehrjahr: CHF 737.--
- 2. Lehrjahr: CHF 949.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'263.--
Artikel 3 und 14a; OR 329e; Zusatzvereinbarung 2010
Kündigungsfrist
Probezeit 3 Monate, kann schriftlich um max. 2 Monate verkürzt werden.
Artikel 6 und 7
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 5 Arbeitstage zum Wochenschluss |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 6 und 7
Kündigungsschutz
Sind Mitarbeitende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, im 2.–5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden (Regelungen zum Krankentaggeld siehe Art. 37).
Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR wie folgt unterbrochen: im ersten Dienstjahr für 30 Tage, im 2.–5. Dienstjahr für 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr für 180 Tage.
Artikel 7
Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR wie folgt unterbrochen: im ersten Dienstjahr für 30 Tage, im 2.–5. Dienstjahr für 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr für 180 Tage.
Artikel 7
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Baukader Schweiz
KV Schweiz
Syna - die Gewerkschaft
Baukader Schweiz
KV Schweiz
Arbeitgebervertretung
Holzbau Schweiz
Paritätische Fonds
?
Aufgaben paritätische Organe
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau besteht aus 22 Mitgliedern. Die Sitze sind paritätisch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen aufgeteilt.
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Holzbau, die Führung des Vollzugsfonds Holzbau und die Durchführung weiterer von Sozialpartnern oder dem Staat übertragener Aufgaben.
Artikel 41 und 42
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Holzbau, die Führung des Vollzugsfonds Holzbau und die Durchführung weiterer von Sozialpartnern oder dem Staat übertragener Aufgaben.
Artikel 41 und 42
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 50; Anhang 7 (Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen)
Sozialpläne
Artikel 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Mediationsverfahren der Vertragsparteien |
2. Stufe | Paritätische Berufskommission Holzbau (Bestimmung eines Mediators) |
3. Stufe | Zivilprozessweg, Gerichtsstand Zürich |
Artikel 56 und 57
Friedenspflicht
Artikel 62b.
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