GAV für das Holzbaugewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.05.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2011 bis 31.05.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
4072
Gilt für die gesamte Schweiz ohne Kantone FR, GE, VD, VS, NE, JU, Berner Jura.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
4072
Gilt für alle Betriebe/Betriebsteile und Montagegruppen, die in der Schweiz Holzbauarbeiten (Zimmerei und industrielle Holzsystembauarbeiten) oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.

Artikel 2.a
Persönlicher Geltungsbereich
4072
Gilt für alle Mitarbeitenden in den Betrieben/Betriebsteilen gemäss Artikel 2; grundsätzlich alle Mitarbeiterkategorien (inkl. Lernende). Ausgenommen: Geschäftsführer oder höhere Kadermitarbeitende mit gleichwertigen betrieblichen Entscheidungsbefugnissen.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4072
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Juras. Für den Kanton Graubünden gilt die Allgemeinverbindlicherklärung ab 1. Januar 2009.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4072
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Holzbaugewerbes (Zimmereigewerbes). Dazu gehören Holzbaubetriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen und montieren oder herstellen und reparieren. Dies schliesst folgende Tätigkeiten ein:
– holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen;
– vorfabrizierte Holzbausysteme;
– holzbaugewerbliche Abbundleistungen;
– holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen;
– holzbaugewerbliche Wärmedämmungen;
– holzbaugewerbliche äussere- und innere Bekleidungen;
– holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen.
Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich die folgenden Leistungen erbringen, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen:
– Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten;
– Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden;
– Herstellung und/oder Verlegung von Parkettböden.
Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die reine Handelsprodukte, wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktionsholz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstellen und verkaufen. Bei Herstellung und Montage der erwähnten Produkte gilt Absatz 2.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4072
Der GAV Holzbau gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 2 beschäftigt sind, wie Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Holzbau-Arbeiter, Holzbau Fachmann/Zimmermann, Holzbau-Vorarbeiter, Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau, Holzbau-Ingenieur FH, Holzbau-Meister und das kaufmännische Personal.

Ausgenommen sind Geschäftsführer und höhere Kadermitarbeitende, die im Handelsregister eingetragen sind und/oder aufgrund ihrer Anstellungsfunktion über gleichwertige (weit reichende) betriebliche Entscheidungsbefugnisse verfügen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4072
Sofern der Vertrag nicht bis spätestens 6 Monate vor dessen Ablauf gekündigt wird, verlängert er sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.

Artikel 59a
Kontakt paritätische Organe
4072
Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau spbh
Schaffhauserstrasse 315
8050 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch
info@spbh.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4072
Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau spbh
Schaffhauserstrasse 315
8050 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch
info@spbh.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4072
Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau spbh
Schaffhauserstrasse 315
8050 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch
info@spbh.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4072
Der Mindestlohn setzt sich zusammen aus den Faktoren Grundlohn, Lohnindex, Anstellungsfunktion, Fortbildung und Erfahrung in der Funktion. Dazu kommt ein variabler Leistungslohn.

Ausgangslöhne/Berechnungsbasis:
Mindestmonatslohn inkl. gleichmässig ausgeschütteter Leistungslohn, nach Erfahrungsjahre in Funktion abgestuft gemäss Lohntabelle 1 (im Folgenden 1. Wert: bei null Erfahrungsjahren, 2. Wert: ab 10 Erfahrungsjahren)

Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Holzbau-Arbeiter von CHF 3'832.-- bis CHF 4'866.--
Holzbau-Fachmann/Zimmermann von CHF 4'369.-- bis CHF 5'404.--
Holzbau-Vorarbeiter (ohne Fortbildung) von CHF 4'815.-- bis CHF 5'849.--
Holzbau-Vorarbeiter (mit Fortbildung) von CHF 5'125.-- bis CHF 6'159.--
Holzbau-Polier (ohne Fortbildung) von CHF 5'471.-- bis CHF 6'505.--
Holzbau-Polier (mit Fortbildung) von CHF 5'781.-- bis CHF 6'815.--
Techniker HF Holzbau von CHF 6'107.-- bis CHF 7'142.--
Holzbau-Ingenieur FH von CHF 6'779.-- bis CHF 7'813.--
Holzbau-Meister von CHF 6'557.-- bis CHF 7'591.--
Kauffrau/Kaufmann CHF 4'000.--
übriges kaufmännisches Personal CHF 3'710.--

Vgl. auch Lohntabelle 2: Bestimmung der Löhne im Leistungslohnmodell.

Lehrlinge Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 737.--
2. Lehrjahr CHF 960.--
3. Lehrjahr CHF 1'300.--

Artikel 24-28; Anhänge 1+2; Zusatzvereinbarung 2011
Lohnerhöhung
4072
2011 (allgemeinverbindlich erklärt per 1.4.2011):
Automatischer Stufenanstieg: Erhöhung der Mindestlöhne von 1.8% bis zum 10. Erfahrungsjahr; generelle Erhöhung der Effektivlöhne: zw. CHF 80.-- und CHF 120.-- pro Monat ab dem 10. Erfahrungsjahr

Zudem werden folgende Mindestlöhne (im Vergleich zum Vorjahr) erhöht:
- Kaufmann/Kauffrau: + CHF 61.--
- Übriges kauf. Personal: + CHF 74.--
- Lehrling 2. Jahr: + CHF 11.--
- Lehrling 3. Jahr: + CHF 37.--




Artikel 29 und 30; Zusatzvereinbarung 2011
13. Monatslohn
4072
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn oder 8.33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohnes).

Artikel 31
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4072
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn oder 8.33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohnes).

Artikel 31
Dienstaltersgeschenke
4072
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn oder 8.33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohnes).

Artikel 31
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4072
Art der ArbeitZuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00) Zeitzuschlag (ausnahmsweise Lohnzuschlag) 25%
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00-06h00) Lohnzuschlag 50% (Schichtarbeit ausgeschlossen)
Samstagarbeit Lohn- oder Zeitzuschlag 25%
Sonntagsarbeit (SA 17h00-Mo 05h00)/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) Zuschlag 50%

Artikel 21 und 22
Schichtarbeit
4072
Schichtarbeit ist bei der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) meldepflichtig.

Reduzierte Tagesarbeitszeit von 8h (statt 8.4h) wird durch einen Zeitzuschlag von 6.25% ausgeglichen.
Nachtarbeit (23.00-05.00h): zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%

Artikel 23
Pikettdienst
4072
Schichtarbeit ist bei der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) meldepflichtig.

Reduzierte Tagesarbeitszeit von 8h (statt 8.4h) wird durch einen Zeitzuschlag von 6.25% ausgeglichen.
Nachtarbeit (23.00-05.00h): zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%

Artikel 23
Spesenentschädigung
4072
Spensenart Entschädigung
MorgenessenCHF 10.--
MittagessenCHF 16.--
NachtessenCHF 16.--
ÜbernachtungCHF 75.--
Tagespauschale (Essen+Übernachtung)CHF 117.--
Kilometerentschädigung für PrivatfahrzeugCHF -.60/km

Artikel 34 und Anhang 4
Normalarbeitszeit
4072
Jährliche Normalarbeitszeit = 2'190h (basiert auf durchschnittlich 42h/Woche, 8.4h/Tag), gleitende Arbeitszeiten zwischen 37.5h und 47.5h, bzw. 37.5h und 45h möglich.

Kaufmännisches Personal: wöchentliche Normalarbeitszeit von 42h.

Jahresarbeitszeit (inkl. Reisezeit) gilt gleichwertig für Werk- und Baustellenpersonal.

Artikel 12; Anhang 4
Überstunden / Überzeit
4072
Überschreitung des Gleitstundensaldos (100h = Maximum): Kompensation mit 25% Zeitzuschlag (ausnahmsweise Lohnzuschlag).
Überzeit: nur in beschränktem Rahmen gemäss Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zulässig.

Artikel 17-19
Ferien
4072
AlterskategorieFerienFerienlohnanspruch
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge 6 Wochen13.04%
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen10.64%
Ab dem 51. Altersjahr 6 Wochen13.04%

Artikel 14a
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4072
Anlass bezahlte Tage
Eigene Hochzeit 2 Tage
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartners oder der (Stief-)Kinder 3 Tage
Tod der Eltern, der Geschwister oder der Grosseltern 2 Tage
Tod der Schwiegereltern, des Schwiegersohnes, der Schwiegertochter 1 Tag
Tod eines Arbeistkollegen der Firma 0.5 Tag
Umzug 1 Tag, max. 1x/Jahr
Pflege eigener, kranker Kinder 3 Tage

Artikel 32
Bezahlte Feiertage
4072
Vgl. Tabelle der bezahlten Feiertage

Anhang 5
Bildungsurlaub
4072
Max. 5 Tage/Jahr.

Artikel 10
Krankheit
4072
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen: Max. 1 Karenztag zu Lasten des Mitarbeitenden, Taggeldversicherung, 80% des Bruttolohnes, 730 volle Taggelder. Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 50%. Bei aufgeschobener Versicherungsleistung (max. 30 Tage) entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.



Artikel 37 und 38
Unfall
4072
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen: Max. 1 Karenztag zu Lasten des Mitarbeitenden, Taggeldversicherung, 80% des Bruttolohnes, 730 volle Taggelder. Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 50%. Bei aufgeschobener Versicherungsleistung (max. 30 Tage) entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.



Artikel 37 und 38
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4072
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4072
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule inkl. Durchdiener:
- Ledige 50%
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 80%
Obligatorischer Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst, erste 4 Wochen pro Kalenderjahr:
- Ledige 100%
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 100%
Dito ab 5. Woche:
- Ledige 50%
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 80%

Artikel 33
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4072
Vollzugsfonds:
Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen jeweils in diesen 0.6% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme.



Artkel 53
Schutz der Persönlichkeit 
4072
Grundsätzlich werden gleichwertige ausländische Ausbildungsdiplome und -zertifikate anerkannt. Im Streitfall entscheidet die Paritätische Berufskommission Holzbau .

Artikel 4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
4072


Artikel 8 und 9
Lernende
4072
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 6 Wochen


Lehrlingsmonatslöhne 2011:
- 1. Lehrjahr: CHF 737.--
- 2. Lehrjahr: CHF 960.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--

Artikel 3 und 14a; OR 329e; Zusatzvereinbarung 2011
Junge Arbeitnehmende
4072
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 6 Wochen


Lehrlingsmonatslöhne 2011:
- 1. Lehrjahr: CHF 737.--
- 2. Lehrjahr: CHF 960.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--

Artikel 3 und 14a; OR 329e; Zusatzvereinbarung 2011
Kündigungsfrist
4072
Probezeit 3 Monate, kann schriftlich um max. 2 Monate verkürzt werden.

Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit 5 Arbeitstage zum Wochenschluss
1. Dienstjahr 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 6 und 7
Kündigungsschutz
4072
Sind Mitarbeitende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, im 2.–5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden (Regelungen zum Krankentaggeld siehe Art. 37).

Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR wie folgt unterbrochen: im ersten Dienstjahr für 30 Tage, im 2.–5. Dienstjahr für 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr für 180 Tage.

Artikel 7
Arbeitnehmervertretung
4072
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Baukader Schweiz
KV Schweiz
Arbeitgebervertretung
4072
Holzbau Schweiz
Paritätische Fonds
4072
Vollzugsfonds

Artikel 53
Aufgaben paritätische Organe
4072
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau besteht aus 22 Mitgliedern. Die Sitze sind paritätisch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen aufgeteilt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Holzbau, die Führung des Vollzugsfonds Holzbau und die Durchführung weiterer von Sozialpartnern oder dem Staat übertragener Aufgaben.

Artikel 41 und 42
Folge bei Vertragsverletzung
4072
Artikel 50; Anhang 7 (Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen)
Sozialpläne
4072


Artikel 11
Schlichtungsverfahren
4072
Stufe Zuständiges Organ
1. Stufe Mediationsverfahren der Vertragsparteien
2. Stufe Paritätische Berufskommission Holzbau (Bestimmung eines Mediators)
3. Stufe Zivilprozessweg, Gerichtsstand Zürich

Artikel 56 und 57
Friedenspflicht
4072


Artikel 62b.
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