GAV für das Holzbaugewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.06.2013 bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2013 bis 31.03.2014
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Örtlicher Geltungsbereich
4934
Gilt für die gesamte Schweiz ohne Kantone FR, GE, VD, VS, NE, JU, Berner Jura.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
4934
Gilt für das Holzbaugewerbe (Zimmereigewerbes). Dazu gehören Holzbaubetriebe, Betriebsteile
und Montagegruppen, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten)
herstellen, montieren oder reparieren. Dies schliesst folgende Tätigkeiten ein:
– holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen;
– vorfabrizierte Holzbausysteme;
– holzbaugewerbliche Abbundleistungen;
– holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen;
– holzbaugewerbliche Wärmedämmungen;
– holzbaugewerbliche äussere und innere Bekleidungen;
– holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen.

Artikel 2.a
Persönlicher Geltungsbereich
4934
Gilt für alle Mitarbeitenden in den Betrieben/Betriebsteilen gemäss Artikel 2; grundsätzlich alle Mitarbeiterkategorien (inkl. Lernende). Ausgenommen: Geschäftsführer oder höhere Kadermitarbeitende mit gleichwertigen betrieblichen Entscheidungsbefugnissen.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4934
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Juras.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4934
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden des Holzbaugewerbes (Zimmereigewerbes). Dazu gehören Holzbaubetriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen und montieren oder herstellen und reparieren. Dies schliesst folgende Tätigkeiten ein:
– holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen;
– vorfabrizierte Holzbausysteme;
– holzbaugewerbliche Abbundleistungen;
– holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen;
– holzbaugewerbliche Wärmedämmungen;
– holzbaugewerbliche äussere- und innere Bekleidungen;
– holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen.
Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich die folgenden Leistungen erbringen, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen:
– Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten;
– Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden;
– Herstellung und/oder Verlegung von Parkettböden.
Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die reine Handelsprodukte, wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktionsholz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstellen und verkaufen. Bei Herstellung und Montage der erwähnten Produkte gilt Absatz 2.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4934
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 2 beschäftigt sind, wie Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Holzbau-Arbeiter, Holzbaubearbeiter EBA, Zimmermann EFZ, Holzbau-Vorarbeiter, Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau, Holzbau-Ingenieur FH, Holzbau-Meister, Kauffrau/Kaufmann EFZ, das übrige kaufmännische Personal, Praktikanten in Ausbildung und Mitarbeitende in einer Kurzzeitanstellung wie Schüler und Studenten.

Ausgenommen sind Geschäftsführer oder Handlungsbevollmächtigte im Handelsregister eingetragene Kadermitarbeitende sowie Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Anstellungsfunktion innerhalb der Unternehmens- oder Betriebsorganisation über weit reichende betriebliche Weisungs- und Entscheidungskompetenzen (Geschäftsleitungsmitglieder) verfügen. Ausgenommen ist ferner das Reinigungspersonal.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4934
Sofern der Vertrag nicht bis spätestens 6 Monate vor dessen Ablauf gekündigt wird, verlängert er sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.

Artikel 59a
Kontakt paritätische Organe
4934
Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau spbh
Schaffhauserstrasse 315
8050 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch
info@spbh.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4934
Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau spbh
Schaffhauserstrasse 315
8050 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch
info@spbh.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4934
Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau spbh
Schaffhauserstrasse 315
8050 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch
info@spbh.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4934
Der Mindestlohn setzt sich zusammen aus den Faktoren Grundlohn, Lohnindex, Anstellungsfunktion, Fortbildung und Erfahrung in der Funktion. Dazu kommt ein variabler Leistungslohn.

Ausgangslöhne/Berechnungsbasis:
Mindestmonatslohn inkl. gleichmässig ausgeschütteter Leistungslohn, nach Erfahrungsjahre in Funktion abgestuft gemäss Lohntabelle 1 (im Folgenden 1. Wert: bei null Erfahrungsjahren, 2. Wert: ab 10 Erfahrungsjahren)

Mitarbeiterkategorie Monatslohn (allgemeinverbindlich erklärt per 1.6.2013)
Holzbau-Arbeiter von CHF 3'832.-- bis CHF 4'866.--
Holzbearbeiter EBA von CHF 3'600.-- bis CHF 4'866.--
Zimmermann EFZ von CHF 4'369.-- bis CHF 5'404.--
Holzbau-Vorarbeiter (ohne Fortbildung) von CHF 4'815.-- bis CHF 5'849.--
Holzbau-Vorarbeiter (mit Fortbildung) von CHF 5'125.-- bis CHF 6'159.--
Holzbau-Polier (ohne Fortbildung) von CHF 5'471.-- bis CHF 6'505.--
Holzbau-Polier (mit Fortbildung) von CHF 5'781.-- bis CHF 6'815.--
Techniker HF Holzbau von CHF 6'107.-- bis CHF 7'142.--
Holzbau-Ingenieur FH von CHF 6'779.-- bis CHF 7'813.--
Holzbau-Meister von CHF 6'557.-- bis CHF 7'591.--
Kauffrau/Kaufmann CHF 4'100.--
übriges kaufmännisches Personal CHF 3'800.--

Vgl. auch Lohntabelle 2: Bestimmung der Löhne im Leistungslohnmodell.

Lehrlinge Monatslohn (allgemeinverbindlich erklärt per 1.6.2013)
1. Lehrjahr CHF 740.--
2. Lehrjahr CHF 970.--
3. Lehrjahr CHF 1'320.--

Artikel 24-28; Anhänge 1+2; Lohntabelle 2013
Lohnerhöhung
4934


Artikel 29 und 30
13. Monatslohn
4934
Die Mitarbeitenden haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn oder 8.33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohnes).

Artikel 31
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4934
Die Mitarbeitenden haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn oder 8.33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohnes).

Artikel 31
Dienstaltersgeschenke
4934
Die Mitarbeitenden haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn oder 8.33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohnes).

Artikel 31
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4934
Art der ArbeitZuschlag
Abendarbeit (20.00-23.00h) Zeitzuschlag (ausnahmsweise Lohnzuschlag) 25%
Vorübergehende Nachtarbeit (23.00-06.00h) Lohnzuschlag 50% (Schichtarbeit ausgeschlossen)
Samstagsarbeit Lohn- oder Zeitzuschlag 25%
Sonntagsarbeit (SA 17.00-Mo 05.00h)/Feiertagsarbeit (00.00-24.00h) Zuschlag 50%

Artikel 21 und 22
Schichtarbeit
4934
Schichtarbeit ist bei der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) meldepflichtig.

Reduzierte Tagesarbeitszeit von 8h wird durch einen Zeitzuschlag von 5% ausgeglichen.
Nachtarbeit (23.00-06.00h): zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%

Artikel 23
Pikettdienst
4934
Schichtarbeit ist bei der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) meldepflichtig.

Reduzierte Tagesarbeitszeit von 8h wird durch einen Zeitzuschlag von 5% ausgeglichen.
Nachtarbeit (23.00-06.00h): zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%

Artikel 23
Spesenentschädigung
4934
Spensenart Entschädigung
MorgenessenCHF 10.--
MittagessenCHF 18.--
NachtessenCHF 18.--
ÜbernachtungCHF 75.--
Tagespauschale (Essen+Übernachtung)CHF 121.--
Kilometerentschädigung für PrivatfahrzeugCHF -.60/km

Artikel 34 und Anhang 4
Normalarbeitszeit
4934
Jährliche Normalarbeitszeit = 2'190h (basiert auf durchschnittlich 42h/Woche, 8.4h/Tag), gleitende Arbeitszeiten zwischen 37.5h und 47.5h, bzw. 37.5h und 45h möglich.

Kaufmännisches Personal: wöchentliche Normalarbeitszeit von 42h.

Jahresarbeitszeit (inkl. Reisezeit) gilt gleichwertig für Werk- und Baustellenpersonal.

Artikel 12; Anhang 4
Überstunden / Überzeit
4934
Überschreitung des Gleitstundensaldos (100h = Maximum): Kompensation mit 25% Zeitzuschlag (ausnahmsweise Lohnzuschlag).
Überzeit: nur in beschränktem Rahmen gemäss Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zulässig.

Artikel 17-19
Ferien
4934
AlterskategorieFerienFerienlohnanspruch
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge (unabhängig vom Alter) 6 Wochen13.04%
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen10.64%
Ab dem 51. Altersjahr 6 Wochen13.04%

Artikel 14
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4934
Anlass bezahlte Tage
Eigene Hochzeit 1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes 3 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Wohnungswechsel 1 Tag, max. 1x/Jahr
Pflege eigener, kranker Kinder 3 Tage
Tod des Ehepartners, der (Stief-)Kinder oder der Eltern 3 Tage
Tod der Geschwister 2 Tage
Tod der Grosseltern, der Schwiegereltern, des Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter 1 Tag

Artikel 32
Bezahlte Feiertage
4934
Vgl. Tabelle der bezahlten Feiertage

Anhang 5
Bildungsurlaub
4934
Max. 5 Tage/Jahr

Artikel 10
Krankheit
4934
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen: Max. 1 Karenztag zu Lasten des Mitarbeitenden, Taggeldversicherung, 80% des Bruttolohnes, 730 volle Taggelder. Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 50%. Bei aufgeschobener Versicherungsleistung (max. 30 Tage) entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.



Artikel 37 und 38
Unfall
4934
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen: Max. 1 Karenztag zu Lasten des Mitarbeitenden, Taggeldversicherung, 80% des Bruttolohnes, 730 volle Taggelder. Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 50%. Bei aufgeschobener Versicherungsleistung (max. 30 Tage) entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.



Artikel 37 und 38
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4934
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 32
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4934
Art des Dienstes Ledige ohne Unterstützungspflichten (% des Lohnes)Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten (% des Lohnes)
Rekrutenschule50%80%
Durchdiener während Grundausbildung50%80%
Durchdiener-Kader während der allg. Grundausbildung50%80%
Durchdiener Normaldienst in den ersten 4 Wochen100%100%
Durchdiener Normaldienst ab 5. Woche50%80%
Durchdiener-Kader während Beförderung in den ersten 4 Wochen100%100%
Durchdiener-Kader während Beförderung ab 5. Woche50%80%
Normaldienst in den ersten 4 Wochen (ADF/WK)100%100%
Normaldienst ab 5.Woche (ADF/WK)50%80%

Normaldienst: auch Zivilschutzdienst, Leiterkurse Jugend und Sport, Jungschützenkurse und Zivildienst.

Artikel 33; Anhang 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4934
Vollzugsfonds:
Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen jeweils in diesen 0.6% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme.

Beiträge ausländischer Betriebe und derer Mitarbeitenden werden auf Basis der auf den
Arbeitseinsatz entfallenden Bruttolohnsumme bemessen und betragen insgesamt 1.2%, mindestens aber CHF 20.-- pro angebrochenem Kalendermonat.




Artikel 53
Schutz der Persönlichkeit 
4934
Grundsätzlich werden gleichwertige ausländische Ausbildungsdiplome und -zertifikate anerkannt. Im Streitfall entscheidet die Paritätische Berufskommission Holzbau .

Der Arbeitgebende ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 4 und 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
4934


Artikel 8 und 9
Lernende
4934
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 6 Wochen


Lehrlinge Monatslohn (allgemeinverbindlich erklärt per 1.6.2013)
1. Lehrjahr CHF 740.--
2. Lehrjahr CHF 970.--
3. Lehrjahr CHF 1'320.--

Artikel 3 und 14a; OR 329e; Lohntabelle 2013
Junge Arbeitnehmende
4934
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 6 Wochen


Lehrlinge Monatslohn (allgemeinverbindlich erklärt per 1.6.2013)
1. Lehrjahr CHF 740.--
2. Lehrjahr CHF 970.--
3. Lehrjahr CHF 1'320.--

Artikel 3 und 14a; OR 329e; Lohntabelle 2013
Kündigungsfrist
4934
Probezeit 3 Monate, kann schriftlich um max. 2 Monate verkürzt werden.

Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit 5 Arbeitstage zum Wochenschluss
1. Dienstjahr 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 6 und 7
Kündigungsschutz
4934
Sind Mitarbeitende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, im 2.–5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden (Regelungen zum Krankentaggeld siehe Art. 37).

Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR wie folgt unterbrochen: im ersten Dienstjahr für 30 Tage, im 2.–5. Dienstjahr für 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr für 180 Tage.

Gewählten Mitgliedern von Personalvertretungen, Mitgliedern der GAV-Verhandlungskommission, Mitgliedern der paritätischen Berufskommission, Stiftungsräten einer betrieblichen oder branchenweiten Personalvorsorgeeinrichtung sowie vorgängig gemeldeten und hierfür bezeichneten gewerkschaftlichen Vertrauensleuten kann wegen mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Handlungen nicht gekündigt werden. Im übrigen gelten die Artikel 336 bis 336b des Schweizerischen Obligationenrechts.

Artikel 7
Arbeitnehmervertretung
4934
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Baukader Schweiz
KV Schweiz
Arbeitgebervertretung
4934
Holzbau Schweiz
Paritätische Fonds
4934
Vollzugsfonds

Artikel 53
Aufgaben paritätische Organe
4934
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau besteht aus 22 Mitgliedern. Die Sitze sind paritätisch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen aufgeteilt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Holzbau, die Führung des Vollzugsfonds Holzbau und die Durchführung weiterer von Sozialpartnern oder dem Staat übertragener Aufgaben.

Artikel 42 und 43
Folge bei Vertragsverletzung
4934
Artikel 50; Anhang 7 (Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen)
Sozialpläne
4934


Artikel 11
Schlichtungsverfahren
4934
Stufe Zuständiges Organ
1. Stufe Mediationsverfahren der Vertragsparteien
2. Stufe Paritätische Berufskommission Holzbau (Bestimmung eines Mediators)
3. Stufe Zivilprozessweg, Gerichtsstand Zürich

Artikel 56 und 57
Friedenspflicht
4934


Artikel 62b.
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11.12859 13.02.2024 13.02.2024
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