Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.06.2013
bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2013 bis 31.03.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2013 bis 31.03.2014
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die gesamte Schweiz ohne Kantone FR, GE, VD, VS, NE, JU, Berner Jura.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für das Holzbaugewerbe (Zimmereigewerbes). Dazu gehören Holzbaubetriebe, Betriebsteile
und Montagegruppen, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten)
herstellen, montieren oder reparieren. Dies schliesst folgende Tätigkeiten ein:
– holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen;
– vorfabrizierte Holzbausysteme;
– holzbaugewerbliche Abbundleistungen;
– holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen;
– holzbaugewerbliche Wärmedämmungen;
– holzbaugewerbliche äussere und innere Bekleidungen;
– holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen.
Artikel 2.a
und Montagegruppen, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten)
herstellen, montieren oder reparieren. Dies schliesst folgende Tätigkeiten ein:
– holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen;
– vorfabrizierte Holzbausysteme;
– holzbaugewerbliche Abbundleistungen;
– holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen;
– holzbaugewerbliche Wärmedämmungen;
– holzbaugewerbliche äussere und innere Bekleidungen;
– holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen.
Artikel 2.a
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitarbeitenden in den Betrieben/Betriebsteilen gemäss Artikel 2; grundsätzlich alle Mitarbeiterkategorien (inkl. Lernende). Ausgenommen: Geschäftsführer oder höhere Kadermitarbeitende mit gleichwertigen betrieblichen Entscheidungsbefugnissen.
Artikel 3
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Juras.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden des Holzbaugewerbes (Zimmereigewerbes). Dazu gehören Holzbaubetriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen und montieren oder herstellen und reparieren. Dies schliesst folgende Tätigkeiten ein:
– holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen;
– vorfabrizierte Holzbausysteme;
– holzbaugewerbliche Abbundleistungen;
– holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen;
– holzbaugewerbliche Wärmedämmungen;
– holzbaugewerbliche äussere- und innere Bekleidungen;
– holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen.
Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich die folgenden Leistungen erbringen, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen:
– Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten;
– Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden;
– Herstellung und/oder Verlegung von Parkettböden.
Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die reine Handelsprodukte, wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktionsholz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstellen und verkaufen. Bei Herstellung und Montage der erwähnten Produkte gilt Absatz 2.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
– holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen;
– vorfabrizierte Holzbausysteme;
– holzbaugewerbliche Abbundleistungen;
– holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen;
– holzbaugewerbliche Wärmedämmungen;
– holzbaugewerbliche äussere- und innere Bekleidungen;
– holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen.
Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich die folgenden Leistungen erbringen, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen:
– Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten;
– Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden;
– Herstellung und/oder Verlegung von Parkettböden.
Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die reine Handelsprodukte, wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktionsholz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstellen und verkaufen. Bei Herstellung und Montage der erwähnten Produkte gilt Absatz 2.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 2 beschäftigt sind, wie Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Holzbau-Arbeiter, Holzbaubearbeiter EBA, Zimmermann EFZ, Holzbau-Vorarbeiter, Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau, Holzbau-Ingenieur FH, Holzbau-Meister, Kauffrau/Kaufmann EFZ, das übrige kaufmännische Personal, Praktikanten in Ausbildung und Mitarbeitende in einer Kurzzeitanstellung wie Schüler und Studenten.
Ausgenommen sind Geschäftsführer oder Handlungsbevollmächtigte im Handelsregister eingetragene Kadermitarbeitende sowie Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Anstellungsfunktion innerhalb der Unternehmens- oder Betriebsorganisation über weit reichende betriebliche Weisungs- und Entscheidungskompetenzen (Geschäftsleitungsmitglieder) verfügen. Ausgenommen ist ferner das Reinigungspersonal.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind Geschäftsführer oder Handlungsbevollmächtigte im Handelsregister eingetragene Kadermitarbeitende sowie Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Anstellungsfunktion innerhalb der Unternehmens- oder Betriebsorganisation über weit reichende betriebliche Weisungs- und Entscheidungskompetenzen (Geschäftsleitungsmitglieder) verfügen. Ausgenommen ist ferner das Reinigungspersonal.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sofern der Vertrag nicht bis spätestens 6 Monate vor dessen Ablauf gekündigt wird, verlängert er sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.
Artikel 59a
Artikel 59a
Kontakt paritätische Organe
Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau spbh
Schaffhauserstrasse 315
8050 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch
info@spbh.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Schaffhauserstrasse 315
8050 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch
info@spbh.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau spbh
Schaffhauserstrasse 315
8050 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch
info@spbh.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Schaffhauserstrasse 315
8050 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch
info@spbh.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau spbh
Schaffhauserstrasse 315
8050 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch
info@spbh.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Schaffhauserstrasse 315
8050 Zürich
044 360 37 70
www.spbh.ch
info@spbh.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestlohn setzt sich zusammen aus den Faktoren Grundlohn, Lohnindex, Anstellungsfunktion, Fortbildung und Erfahrung in der Funktion. Dazu kommt ein variabler Leistungslohn.
Ausgangslöhne/Berechnungsbasis:
Mindestmonatslohn inkl. gleichmässig ausgeschütteter Leistungslohn, nach Erfahrungsjahre in Funktion abgestuft gemäss Lohntabelle 1 (im Folgenden 1. Wert: bei null Erfahrungsjahren, 2. Wert: ab 10 Erfahrungsjahren)
Vgl. auch Lohntabelle 2: Bestimmung der Löhne im Leistungslohnmodell.
Artikel 24-28; Anhänge 1+2; Lohntabelle 2013
Ausgangslöhne/Berechnungsbasis:
Mindestmonatslohn inkl. gleichmässig ausgeschütteter Leistungslohn, nach Erfahrungsjahre in Funktion abgestuft gemäss Lohntabelle 1 (im Folgenden 1. Wert: bei null Erfahrungsjahren, 2. Wert: ab 10 Erfahrungsjahren)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn (allgemeinverbindlich erklärt per 1.6.2013) |
---|---|
Holzbau-Arbeiter | von CHF 3'832.-- bis CHF 4'866.-- |
Holzbearbeiter EBA | von CHF 3'600.-- bis CHF 4'866.-- |
Zimmermann EFZ | von CHF 4'369.-- bis CHF 5'404.-- |
Holzbau-Vorarbeiter (ohne Fortbildung) | von CHF 4'815.-- bis CHF 5'849.-- |
Holzbau-Vorarbeiter (mit Fortbildung) | von CHF 5'125.-- bis CHF 6'159.-- |
Holzbau-Polier (ohne Fortbildung) | von CHF 5'471.-- bis CHF 6'505.-- |
Holzbau-Polier (mit Fortbildung) | von CHF 5'781.-- bis CHF 6'815.-- |
Techniker HF Holzbau | von CHF 6'107.-- bis CHF 7'142.-- |
Holzbau-Ingenieur FH | von CHF 6'779.-- bis CHF 7'813.-- |
Holzbau-Meister | von CHF 6'557.-- bis CHF 7'591.-- |
Kauffrau/Kaufmann | CHF 4'100.-- |
übriges kaufmännisches Personal | CHF 3'800.-- |
Vgl. auch Lohntabelle 2: Bestimmung der Löhne im Leistungslohnmodell.
Lehrlinge | Monatslohn (allgemeinverbindlich erklärt per 1.6.2013) |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 740.-- |
2. Lehrjahr | CHF 970.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'320.-- |
Artikel 24-28; Anhänge 1+2; Lohntabelle 2013
Lohnerhöhung
Artikel 29 und 30
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn oder 8.33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohnes).
Artikel 31
Artikel 31
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn oder 8.33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohnes).
Artikel 31
Artikel 31
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn oder 8.33% des im Kalenderjahr bezogenen Lohnes).
Artikel 31
Artikel 31
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20.00-23.00h) | Zeitzuschlag (ausnahmsweise Lohnzuschlag) 25% |
Vorübergehende Nachtarbeit (23.00-06.00h) | Lohnzuschlag 50% (Schichtarbeit ausgeschlossen) |
Samstagsarbeit | Lohn- oder Zeitzuschlag 25% |
Sonntagsarbeit (SA 17.00-Mo 05.00h)/Feiertagsarbeit (00.00-24.00h) | Zuschlag 50% |
Artikel 21 und 22
Schichtarbeit
Schichtarbeit ist bei der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) meldepflichtig.
Reduzierte Tagesarbeitszeit von 8h wird durch einen Zeitzuschlag von 5% ausgeglichen.
Nachtarbeit (23.00-06.00h): zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%
Artikel 23
Reduzierte Tagesarbeitszeit von 8h wird durch einen Zeitzuschlag von 5% ausgeglichen.
Nachtarbeit (23.00-06.00h): zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%
Artikel 23
Pikettdienst
Schichtarbeit ist bei der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) meldepflichtig.
Reduzierte Tagesarbeitszeit von 8h wird durch einen Zeitzuschlag von 5% ausgeglichen.
Nachtarbeit (23.00-06.00h): zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%
Artikel 23
Reduzierte Tagesarbeitszeit von 8h wird durch einen Zeitzuschlag von 5% ausgeglichen.
Nachtarbeit (23.00-06.00h): zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%
Artikel 23
Spesenentschädigung
Spensenart | Entschädigung |
---|---|
Morgenessen | CHF 10.-- |
Mittagessen | CHF 18.-- |
Nachtessen | CHF 18.-- |
Übernachtung | CHF 75.-- |
Tagespauschale (Essen+Übernachtung) | CHF 121.-- |
Kilometerentschädigung für Privatfahrzeug | CHF -.60/km |
Artikel 34 und Anhang 4
Normalarbeitszeit
Jährliche Normalarbeitszeit = 2'190h (basiert auf durchschnittlich 42h/Woche, 8.4h/Tag), gleitende Arbeitszeiten zwischen 37.5h und 47.5h, bzw. 37.5h und 45h möglich.
Kaufmännisches Personal: wöchentliche Normalarbeitszeit von 42h.
Jahresarbeitszeit (inkl. Reisezeit) gilt gleichwertig für Werk- und Baustellenpersonal.
Artikel 12; Anhang 4
Kaufmännisches Personal: wöchentliche Normalarbeitszeit von 42h.
Jahresarbeitszeit (inkl. Reisezeit) gilt gleichwertig für Werk- und Baustellenpersonal.
Artikel 12; Anhang 4
Überstunden / Überzeit
Überschreitung des Gleitstundensaldos (100h = Maximum): Kompensation mit 25% Zeitzuschlag (ausnahmsweise Lohnzuschlag).
Überzeit: nur in beschränktem Rahmen gemäss Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zulässig.
Artikel 17-19
Überzeit: nur in beschränktem Rahmen gemäss Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zulässig.
Artikel 17-19
Ferien
Alterskategorie | Ferien | Ferienlohnanspruch |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen | 13.04% |
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% |
Ab dem 51. Altersjahr | 6 Wochen | 13.04% |
Artikel 14
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Wohnungswechsel | 1 Tag, max. 1x/Jahr |
Pflege eigener, kranker Kinder | 3 Tage |
Tod des Ehepartners, der (Stief-)Kinder oder der Eltern | 3 Tage |
Tod der Geschwister | 2 Tage |
Tod der Grosseltern, der Schwiegereltern, des Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter | 1 Tag |
Artikel 32
Bezahlte Feiertage
Vgl. Tabelle der bezahlten Feiertage
Anhang 5
Anhang 5
Bildungsurlaub
Max. 5 Tage/Jahr
Artikel 10
Artikel 10
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen: Max. 1 Karenztag zu Lasten des Mitarbeitenden, Taggeldversicherung, 80% des Bruttolohnes, 730 volle Taggelder. Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 50%. Bei aufgeschobener Versicherungsleistung (max. 30 Tage) entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.
Artikel 37 und 38
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen: Max. 1 Karenztag zu Lasten des Mitarbeitenden, Taggeldversicherung, 80% des Bruttolohnes, 730 volle Taggelder. Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 50%. Bei aufgeschobener Versicherungsleistung (max. 30 Tage) entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.
Artikel 37 und 38
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen: Max. 1 Karenztag zu Lasten des Mitarbeitenden, Taggeldversicherung, 80% des Bruttolohnes, 730 volle Taggelder. Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 50%. Bei aufgeschobener Versicherungsleistung (max. 30 Tage) entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.
Artikel 37 und 38
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen: Max. 1 Karenztag zu Lasten des Mitarbeitenden, Taggeldversicherung, 80% des Bruttolohnes, 730 volle Taggelder. Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 50%. Bei aufgeschobener Versicherungsleistung (max. 30 Tage) entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.
Artikel 37 und 38
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 32
Artikel 32
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Art des Dienstes | Ledige ohne Unterstützungspflichten (% des Lohnes) | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten (% des Lohnes) |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Durchdiener während Grundausbildung | 50% | 80% |
Durchdiener-Kader während der allg. Grundausbildung | 50% | 80% |
Durchdiener Normaldienst in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
Durchdiener Normaldienst ab 5. Woche | 50% | 80% |
Durchdiener-Kader während Beförderung in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
Durchdiener-Kader während Beförderung ab 5. Woche | 50% | 80% |
Normaldienst in den ersten 4 Wochen (ADF/WK) | 100% | 100% |
Normaldienst ab 5.Woche (ADF/WK) | 50% | 80% |
Normaldienst: auch Zivilschutzdienst, Leiterkurse Jugend und Sport, Jungschützenkurse und Zivildienst.
Artikel 33; Anhang 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugsfonds:
Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen jeweils in diesen 0.6% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme.
Beiträge ausländischer Betriebe und derer Mitarbeitenden werden auf Basis der auf den
Arbeitseinsatz entfallenden Bruttolohnsumme bemessen und betragen insgesamt 1.2%, mindestens aber CHF 20.-- pro angebrochenem Kalendermonat.
Artikel 53
Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen jeweils in diesen 0.6% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme.
Beiträge ausländischer Betriebe und derer Mitarbeitenden werden auf Basis der auf den
Arbeitseinsatz entfallenden Bruttolohnsumme bemessen und betragen insgesamt 1.2%, mindestens aber CHF 20.-- pro angebrochenem Kalendermonat.
Artikel 53
Schutz der Persönlichkeit
Grundsätzlich werden gleichwertige ausländische Ausbildungsdiplome und -zertifikate anerkannt. Im Streitfall entscheidet die Paritätische Berufskommission Holzbau .
Der Arbeitgebende ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 4 und 8
Der Arbeitgebende ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 4 und 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 8 und 9
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 6 Wochen
Artikel 3 und 14a; OR 329e; Lohntabelle 2013
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 6 Wochen
Lehrlinge | Monatslohn (allgemeinverbindlich erklärt per 1.6.2013) |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 740.-- |
2. Lehrjahr | CHF 970.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'320.-- |
Artikel 3 und 14a; OR 329e; Lohntabelle 2013
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 6 Wochen
Artikel 3 und 14a; OR 329e; Lohntabelle 2013
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 6 Wochen
Lehrlinge | Monatslohn (allgemeinverbindlich erklärt per 1.6.2013) |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 740.-- |
2. Lehrjahr | CHF 970.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'320.-- |
Artikel 3 und 14a; OR 329e; Lohntabelle 2013
Kündigungsfrist
Probezeit 3 Monate, kann schriftlich um max. 2 Monate verkürzt werden.
Artikel 6 und 7
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 5 Arbeitstage zum Wochenschluss |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 6 und 7
Kündigungsschutz
Sind Mitarbeitende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, im 2.–5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden (Regelungen zum Krankentaggeld siehe Art. 37).
Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR wie folgt unterbrochen: im ersten Dienstjahr für 30 Tage, im 2.–5. Dienstjahr für 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr für 180 Tage.
Gewählten Mitgliedern von Personalvertretungen, Mitgliedern der GAV-Verhandlungskommission, Mitgliedern der paritätischen Berufskommission, Stiftungsräten einer betrieblichen oder branchenweiten Personalvorsorgeeinrichtung sowie vorgängig gemeldeten und hierfür bezeichneten gewerkschaftlichen Vertrauensleuten kann wegen mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Handlungen nicht gekündigt werden. Im übrigen gelten die Artikel 336 bis 336b des Schweizerischen Obligationenrechts.
Artikel 7
Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR wie folgt unterbrochen: im ersten Dienstjahr für 30 Tage, im 2.–5. Dienstjahr für 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr für 180 Tage.
Gewählten Mitgliedern von Personalvertretungen, Mitgliedern der GAV-Verhandlungskommission, Mitgliedern der paritätischen Berufskommission, Stiftungsräten einer betrieblichen oder branchenweiten Personalvorsorgeeinrichtung sowie vorgängig gemeldeten und hierfür bezeichneten gewerkschaftlichen Vertrauensleuten kann wegen mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Handlungen nicht gekündigt werden. Im übrigen gelten die Artikel 336 bis 336b des Schweizerischen Obligationenrechts.
Artikel 7
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Baukader Schweiz
KV Schweiz
Syna - die Gewerkschaft
Baukader Schweiz
KV Schweiz
Arbeitgebervertretung
Holzbau Schweiz
Paritätische Fonds
Vollzugsfonds
Artikel 53
Artikel 53
Aufgaben paritätische Organe
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau besteht aus 22 Mitgliedern. Die Sitze sind paritätisch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen aufgeteilt.
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Holzbau, die Führung des Vollzugsfonds Holzbau und die Durchführung weiterer von Sozialpartnern oder dem Staat übertragener Aufgaben.
Artikel 42 und 43
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Holzbau, die Führung des Vollzugsfonds Holzbau und die Durchführung weiterer von Sozialpartnern oder dem Staat übertragener Aufgaben.
Artikel 42 und 43
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 50; Anhang 7 (Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen)
Sozialpläne
Artikel 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Mediationsverfahren der Vertragsparteien |
2. Stufe | Paritätische Berufskommission Holzbau (Bestimmung eines Mediators) |
3. Stufe | Zivilprozessweg, Gerichtsstand Zürich |
Artikel 56 und 57
Friedenspflicht
Artikel 62b.