GAV für die schweizerische Holzindustrie

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
4023
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
4023
Gilt für die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angeschlossenen Sägereien, Holzleimbauer, Imprägnieranstalten, Furnierwerke, Massivholzplatten-, Kisten-, Paletten-, Harassen-, Zaun- und Holzwollefabriken

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
4023
Gilt für die den vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lehrlinge.

Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4023
Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 33.2
Kontakt paritätische Organe
4023
Unia:
Bruna Campanello
044 295 17 38
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4023
Unia:
Bruna Campanello
044 295 17 38
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4023
Unia:
Bruna Campanello
044 295 17 38
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4023
Mindestlöhne ab 2011:
KategoriePro StundePro Monat
Berufsleute, qualifizierte FachkräfteCHF 25.95CHF 4'801.--
Angelernte CHF 23.25CHF 4'301.--
Ungelernte CHF 20.80CHF 3'848.--

Berufseinsteiger (Absolventen einer Lehre)
BerufsjahrProzent des Mindestlohns für BerufsleuteMonatslohn
1. Berufsjahr88%CHF 4225.--
2. Berufsjahr92%CHF 4417.--
3. Berufsjahr96%CHF 4609.--
4. Berufsjahr100%CHF 4801.--

Artikel 9 und Zusatzvereinbarung 2011
Lohnkategorien
4023
Als angelernt gelten Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben.

Als ungelernt gelten Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind.

Neu 2011: Kategorie Hilfsarbeiter wird gestrichen.

Artikel 9.3 und Zusatzvereinbarung 2011
Lohnerhöhung
4023
2011:
Ab 1. Januar 2011 haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Anpassung von 1.5% auf den Mindestlöhnen.

2012 und 2013:
Nullrunde

Zusatzvereinbarung 2011
13. Monatslohn
4023
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit).

Artikel 10
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4023
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit).

Artikel 10
Dienstaltersgeschenke
4023
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit).

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4023
Art der ArbeitZuschlag zum Normallohn
Abendarbeit (20:00 bis 23:00) 50%
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%

Artikel 6
Schichtarbeit
4023
Art der ArbeitZuschlag
Im 2-Schichten-Betrieb Zuschlag CHF 1.12/h
Im 3-Schichten-Betrieb Zuschlag CHF 2.26/h

Artikel 7
Pikettdienst
4023
Art der ArbeitZuschlag
Im 2-Schichten-Betrieb Zuschlag CHF 1.12/h
Im 3-Schichten-Betrieb Zuschlag CHF 2.26/h

Artikel 7
Normalarbeitszeit
4023
42.5 h/Woche; 2'216 h/Jahr

Artikel 4
Überstunden / Überzeit
4023
Angeordnete Überstunden können innert 14 Wochen durch Freizeit von mind. gleicher Dauer kompensiert werden; ist dies nicht möglich: Lohnzuschlag 25%

Artikel 5
Ferien
4023
AlterskategorieFerientage
Alle 20 Arbeitstage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr 25 Arbeitstage

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4023
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt eigener Kinder 1 Tag
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern 3 Tage
Tod der Schwiegereltern und Geschwister 2 Tage
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern) 1 Tag
Militär/Inspektion mind. 0.5 Tage
Umzug 1 Tag

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
4023
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 18
Krankheit
4023
Krankheit:
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage

Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.

Artikel 13 und 14
Unfall
4023
Krankheit:
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage

Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.

Artikel 13 und 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4023
Entschädigung des LohnausfallesLedige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete
RS, Kaderschule und Abverdienen50%80%
anderen Militärdienstleistungen bis max. 4 Wochen/Jahr80%100%

Artikel 15
Lernende
4023
Unterstellung GAV:
Lehrlinge unterstehen nicht dem GAV.

Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat

Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Junge Arbeitnehmende
4023
Unterstellung GAV:
Lehrlinge unterstehen nicht dem GAV.

Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat

Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Kündigungsfrist
4023
DienstjahreKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 19
Kündigungsschutz
4023
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
- während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 20
Arbeitnehmervertretung
4023
Gewerkschaft Unia
SYNA - Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
4023
Holzindustrie Schweiz
Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)
Paritätische Fonds
4023
keiner
Aufgaben paritätische Organe
4023
Die vertragsschliessenden Verbände können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen. Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren. Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 29 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
4023
Konventionalstrafe, im Einzelfall nicht höher als CHF 600.--.

Artikel 29
Schlichtungsverfahren
4023
StufeZuständig
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 30 und 31
Friedenspflicht
4023
Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.

Artikel 32
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