GAV für die schweizerische Holzindustrie

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2017 bis 31.03.2020
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Örtlicher Geltungsbereich
9323
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9323
Gilt für die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angeschlossenen Inhabern von Säge-, Hobel-, Holzleimbau-, Furnier- und Im-prägnierwerken, Massivholzplatten-, Kisten-, Paletten-, Harassen-, Zaun- und Holzwolleherstellern

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
9323
Gilt für die den vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002.

Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9323
Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr

Artikel 33.2
Kontakt paritätische Organe
9323
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9323
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9323
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9323
Mindestlöhne ab 1. April 2017:
KategoriePro StundePro Monat
Berufsleute, qualifizierte FachkräfteCHF 26.57CHF 4'915.--
Angelernte CHF 23.79CHF 4'401.--
Ungelernte CHF 21.31CHF 3'943.--

Mindestlöhne nach Lehrabschluss:
- Absolventen einer EFZ-Lehre
BerufsjahrProzent des Mindestlohns für Berufsleute Monatslohn
1. Berufsjahr88%CHF 4'325.--
2. Berufsjahr92%CHF 4'521.--
3. Berufsjahr96%CHF 4'718.--
4. Berufsjahr100%CHF 4'915.--
- Lehrabgänger mit einem eidg. Berufsattest (EBA; 90% des Mindestlohns für Absolventen einer Lehre)
BerufsjahrMonatslohn
1. BerufsjahrCHF 3'892.--
2. BerufsjahrCHF 4'069.--
3. BerufsjahrCHF 4'246.--
4. BerufsjahrCHF 4'423.--

Artikel 9, Anhang 1
Lohnkategorien
9323
-Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte: Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmen-den mit abgeschlossener Berufslehre (EFZ und EBA) in der Holz-, Forst-, Bau- oder Ausbau-Branche

-Als angelernt gelten Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben

-Als ungelernt gelten Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt.

Artikel 9.2 und 9.3
Lohnerhöhung
9323
Ab 1. April 2017 haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Lohnanpassung:
KategorieStundenlohnMonatslohn
Berufsleute, qualifizierte FachkräfteCHF -.27CHF 49.--
AngelernteCHF -.24CHF 44.--
UngelernteCHF -.21CHF 39.--

Anhang 1
13. Monatslohn
9323
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit)

Artikel 10
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9323
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit)

Artikel 10
Dienstaltersgeschenke
9323
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit)

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9323
Art der ArbeitZuschlag zum Normallohn
Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr) 25%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 6
Schichtarbeit
9323
Art der ArbeitZuschlag
Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb Zuschlag CHF 2.30/h
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) Zuschlag CHF 5.00/h

Artikel 7
Pikettdienst
9323
Art der ArbeitZuschlag
Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb Zuschlag CHF 2.30/h
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) Zuschlag CHF 5.00/h

Artikel 7
Normalarbeitszeit
9323
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42.5 Stunden

Artikel 4
Überstunden / Überzeit
9323
Angeordnete Überstunden können innert 14 Wochen durch Freizeit von mind. gleicher Dauer kompensiert werden; ist dies nicht möglich: Lohnzuschlag 25%

Artikel 5
Ferien
9323
AlterskategorieFerientage
Alle 20 Arbeitstage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr 25 Arbeitstage

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9323
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt eigener Kinder 3 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern 3 Tage
Tod der Schwiegereltern und Geschwister 2 Tage
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern) 1 Tag
Umzug 1 Tag

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
9323
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 18
Krankheit
9323
Krankheit:
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage

Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.

Artikel 13 und 14
Unfall
9323
Krankheit:
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage

Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.

Artikel 13 und 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9323
Entschädigung des LohnausfallesLedige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete
Orientierungstag, Rekrutierungstage50%80%
während der Rekrutenschule als Rekrut50%80%
während Kaderschulen und Abverdienen 50%80%
während anderen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen80%100%

Artikel 15
Lernende
9323
Unterstellung GAV:
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.

Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat

Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Junge Arbeitnehmende
9323
Unterstellung GAV:
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.

Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat

Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Kündigungsfrist
9323
DienstjahreKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 19
Kündigungsschutz
9323
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
- während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 20
Arbeitnehmervertretung
9323
Gewerkschaft Unia
SYNA - Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
9323
Holzindustrie Schweiz
Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)
Paritätische Fonds
9323
keiner
Aufgaben paritätische Organe
9323
Die vertragsschliessenden Verbände können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen. Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren. Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 29 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
9323
Konventionalstrafe, im Einzelfall nicht höher als CHF 600.--.

Artikel 29
Schlichtungsverfahren
9323
StufeZuständig
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 30 und 31
Friedenspflicht
9323
Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.

Artikel 32
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