Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2017
bis 31.03.2020
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angeschlossenen Inhabern von Säge-, Hobel-, Holzleimbau-, Furnier- und Im-prägnierwerken, Massivholzplatten-, Kisten-, Paletten-, Harassen-, Zaun- und Holzwolleherstellern
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die den vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer.
Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002.
Artikel 1
Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002.
Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr
Artikel 33.2
Artikel 33.2
Kontakt paritätische Organe
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. April 2017:
Mindestlöhne nach Lehrabschluss:
- Absolventen einer EFZ-Lehre
- Lehrabgänger mit einem eidg. Berufsattest (EBA; 90% des Mindestlohns für Absolventen einer Lehre)
Artikel 9, Anhang 1
Kategorie | Pro Stunde | Pro Monat |
---|---|---|
Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte | CHF 26.57 | CHF 4'915.-- |
Angelernte | CHF 23.79 | CHF 4'401.-- |
Ungelernte | CHF 21.31 | CHF 3'943.-- |
Mindestlöhne nach Lehrabschluss:
- Absolventen einer EFZ-Lehre
Berufsjahr | Prozent des Mindestlohns für Berufsleute | Monatslohn |
---|---|---|
1. Berufsjahr | 88% | CHF 4'325.-- |
2. Berufsjahr | 92% | CHF 4'521.-- |
3. Berufsjahr | 96% | CHF 4'718.-- |
4. Berufsjahr | 100% | CHF 4'915.-- |
Berufsjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Berufsjahr | CHF 3'892.-- |
2. Berufsjahr | CHF 4'069.-- |
3. Berufsjahr | CHF 4'246.-- |
4. Berufsjahr | CHF 4'423.-- |
Artikel 9, Anhang 1
Lohnkategorien
-Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte: Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmen-den mit abgeschlossener Berufslehre (EFZ und EBA) in der Holz-, Forst-, Bau- oder Ausbau-Branche
-Als angelernt gelten Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben
-Als ungelernt gelten Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt.
Artikel 9.2 und 9.3
-Als angelernt gelten Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben
-Als ungelernt gelten Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt.
Artikel 9.2 und 9.3
Lohnerhöhung
Ab 1. April 2017 haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Lohnanpassung:
Anhang 1
Kategorie | Stundenlohn | Monatslohn |
---|---|---|
Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte | CHF -.27 | CHF 49.-- |
Angelernte | CHF -.24 | CHF 44.-- |
Ungelernte | CHF -.21 | CHF 39.-- |
Anhang 1
13. Monatslohn
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit)
Artikel 10
Artikel 10
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit)
Artikel 10
Artikel 10
Dienstaltersgeschenke
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit)
Artikel 10
Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag zum Normallohn |
---|---|
Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr) | 25% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 6
Schichtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb | Zuschlag CHF 2.30/h |
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) | Zuschlag CHF 5.00/h |
Artikel 7
Pikettdienst
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb | Zuschlag CHF 2.30/h |
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) | Zuschlag CHF 5.00/h |
Artikel 7
Normalarbeitszeit
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42.5 Stunden
Artikel 4
Artikel 4
Überstunden / Überzeit
Angeordnete Überstunden können innert 14 Wochen durch Freizeit von mind. gleicher Dauer kompensiert werden; ist dies nicht möglich: Lohnzuschlag 25%
Artikel 5
Artikel 5
Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
---|---|
Alle | 20 Arbeitstage |
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern | 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern und Geschwister | 2 Tage |
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern) | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.
Artikel 18
Artikel 18
Krankheit
Krankheit:
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage
Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.
Artikel 13 und 14
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage
Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.
Artikel 13 und 14
Unfall
Krankheit:
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage
Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.
Artikel 13 und 14
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage
Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.
Artikel 13 und 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung des Lohnausfalles | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete |
---|---|---|
Orientierungstag, Rekrutierungstage | 50% | 80% |
während der Rekrutenschule als Rekrut | 50% | 80% |
während Kaderschulen und Abverdienen | 50% | 80% |
während anderen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen | 80% | 100% |
Artikel 15
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.
Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat
Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.
Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat
Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.
Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat
Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.
Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat
Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 19
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
- während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 20
- während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
- während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 20
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - Die Gewerkschaft
SYNA - Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Holzindustrie Schweiz
Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)
Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)
Paritätische Fonds
keiner
Aufgaben paritätische Organe
Die vertragsschliessenden Verbände können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen. Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren. Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 29 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.
Artikel 28
Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafe, im Einzelfall nicht höher als CHF 600.--.
Artikel 29
Artikel 29
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständig |
---|---|
Erste Stufe | Betriebliche Ebene |
Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission |
Dritte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 30 und 31
Friedenspflicht
Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.
Artikel 32
Artikel 32