GAV für die schweizerische Holzindustrie

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2020 bis 30.11.2020
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
9980
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9980
Gilt für die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angeschlossenen Inhabern von Säge-, Hobel-, Holzleimbau-, Furnier- und Im-prägnierwerken, Massivholzplatten-, Kisten-, Paletten-, Harassen-, Zaun- und Holzwolleherstellern

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
9980
Gilt für die den vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002.

Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9980
Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr

Artikel 33.2
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9980
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9980
Mindestlöhne ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020):
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute und qualifizierte FachkräfteCHF 26.73CHF 4'945.--
Angelernte CHF 23.93CHF 4'427.--
Ungelernte CHF 21.44CHF 3'967.--

Mindestlöhne Berufseinsteigende:
Einsteigerlöhne EFZProzent des Mindestlohns für Berufsleute Berufsleute EFZ
1. Berufsjahr88%CHF 4'352.--
2. Berufsjahr92%CHF 4'549.--
3. Berufsjahr96%CHF 4'747.--
4. Berufsjahr100%CHF 4'945.--

Einsteigerlöhne EBABerufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute)
1. BerufsjahrCHF 3'917.--
2. BerufsjahrCHF 4'094.--
3. BerufsjahrCHF 4'272.--
4. BerufsjahrCHF 4'451.--

Mindestlöhne ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021):
KategoriePro StundePro Monat
Berufsleute, qualifizierte FachkräfteCHF 26.89CHF 4'975.--
Angelernte CHF 24.07CHF 4'454.--
Ungelernte CHF 21.57CHF 3'991.--

Mindestlöhne Berufseinsteigende:
Einsteigerlöhne EFZProzent des Mindestlohns für Berufsleute Berufsleute EFZ
1. Berufsjahr88%CHF 4'378.--
2. Berufsjahr92%CHF 4'577.--
3. Berufsjahr96%CHF 4'776.--
4. Berufsjahr100%CHF 4'975.--

Einsteigerlöhne EBABerufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute)
1. BerufsjahrCHF 3'940.--
2. BerufsjahrCHF 4'119.--
3. BerufsjahrCHF 4'298.--
4. BerufsjahrCHF 4'477.--

Zusatzvereinbarung 2020 – 2021
Lohnkategorien
9980
Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte: Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmen-den mit abgeschlossener Berufslehre (EFZ und EBA) in der Holz-, Forst-, Bau- oder Ausbau-Branche

Als angelernt gelten Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben

Als ungelernt gelten Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt.

Artikel 9.2 und 9.3
Lohnerhöhung
9980
Generelle Lohnanpassung 2020
Ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen.
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute und qualifizierte FachkräfteCHF 0.16CHF 30.--
AngelernteCHF 0.14CHF 27.--
UngelernteCHF 0.13CHF 24.--
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung).

Generelle Lohnanpassung 2021
Ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen.
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute und qualifizierte FachkräfteCHF 0.16CHF 30.--
AngelernteCHF 0.14CHF 27.--
UngelernteCHF 0.13CHF 24.--
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung).

Zusatzvereinbarung 2020 - 2021
13. Monatslohn
9980
Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit)

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9980
Art der ArbeitZuschlag zum Normallohn
Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr) 25%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 6
Schichtarbeit
9980
Art der ArbeitZuschlag
Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb Zuschlag CHF 2.30/h
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) Zuschlag CHF 5.00/h

Artikel 7
Normalarbeitszeit
9980
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42.5 Stunden

Artikel 4
Überstunden / Überzeit
9980
Angeordnete Überstunden können innert 14 Wochen durch Freizeit von mind. gleicher Dauer kompensiert werden; ist dies nicht möglich: Lohnzuschlag 25%

Artikel 5
Ferien
9980
AlterskategorieFerientage
Alle 20 Arbeitstage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr 25 Arbeitstage

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9980
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt eigener Kinder 3 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern 3 Tage
Tod der Schwiegereltern und Geschwister 2 Tage
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern) 1 Tag
Umzug 1 Tag

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
9980
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 18
Krankheit
9980
Krankheit:
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage

Artikel 13 
Unfall
9980
Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.

Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9980
Entschädigung des LohnausfallesLedige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete
Orientierungstag, Rekrutierungstage50%80%
während der Rekrutenschule als Rekrut50%80%
während Kaderschulen und Abverdienen 50%80%
während anderen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen80%100%

Artikel 15
Lernende
9980
Unterstellung GAV:
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.

Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat

Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Junge Arbeitnehmende
9980
Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 17
Kündigungsfrist
9980
DienstjahreKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 19
Kündigungsschutz
9980
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
- während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 20
Arbeitnehmervertretung
9980
Gewerkschaft Unia
SYNA - Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
9980
Holzindustrie Schweiz
Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)
Paritätische Fonds
9980
keiner
Aufgaben paritätische Organe
9980
Die vertragsschliessenden Verbände können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen. Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren. Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 29 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
9980
Konventionalstrafe, im Einzelfall nicht höher als CHF 600.--.

Artikel 29
Schlichtungsverfahren
9980
StufeZuständig
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 30 und 31
Friedenspflicht
9980
Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.

Artikel 32
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