GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2020 bis 30.11.2021
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Örtlicher Geltungsbereich
11080
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11080
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
11080
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11080
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11080
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11080
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11080
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Kontakt paritätische Organe
11080
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11080
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11080
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieErfahrungpro Stunde bei 41 Std./Wochepro Stunde bei 42 Std./WochePro Monat
Arbeitnehmer mit EFZim ersten Jahr nach dem QV (*1)CHF 25.04CHF 24.45CHF 4'450.--
Arbeitnehmer mit EBAim ersten Jahr nach AbschlussCHF 22.23CHF 21.70CHF 3'950.--
Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussab 20. AltersjahrCHF 21.67CHF 21.15CHF 3'850.--
(*1) Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.

Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.--
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.--
Arbeitnehmende mit EBA
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- nach 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'230.--
- nach 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'690.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'050.--
- mit mehr als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- mit mehr als 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'450.--
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--
- im 3. Jahr der LehreCHF 1'000.--
- im 4. Jahr der LehreCHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--

Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
11080
MitarbeiterkategorieErfahrungBeschreibung
Arbeitnehmer mit EFZim ersten Jahr nach dem QVfür gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBAim ersten Jahr nach Abschlussfür Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss-für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr

EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8
13. Monatslohn
11080
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11080
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6
Spesenentschädigung
11080
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Normalarbeitszeit
11080
JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2
Überstunden / Überzeit
11080
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3
Ferien
11080
Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11080
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte Feiertage
11080
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.

Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1
Bildungsurlaub
11080
Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.



Artikel 22.1
Krankheit
11080
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Artikel 41 – 42
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11080
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11080
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule
für Ledige ohne Unterstützunspflicht50%
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Pensionsregelungen
11080
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Frühpensionierung
11080
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11080
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Artikel 18.1 – 18.3
Lernende
11080
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kanton Genf
Lehrjahr Ferien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) 5 Wochen

Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--
- im 3. Jahr der Lehre CHF 1'000.--
- im 4. Jahr der Lehre CHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:  
- im 1. Jahr der Lehre CHF 600.--
- im 2. Jahr der Lehre CHF 800.--

Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e;
Junge Arbeitnehmende
11080
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 27.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
11080
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Arbeitnehmervertretung
11080
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11080
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Aufgaben paritätische Organe
11080
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Folge bei Vertragsverletzung
11080
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Sozialpläne
11080
Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.



Artikel 12.3 und 52
Schlichtungsverfahren
11080
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.12946 25.03.2024 28.03.2024
15.12943 25.03.2024 25.03.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12877 30.11.2021 20.02.2024
14.12599 30.11.2021 17.11.2023
14.12561 30.11.2021 07.11.2023
14.12504 30.11.2021 25.09.2023
14.12393 30.11.2021 27.06.2023
14.12232 30.11.2021 28.03.2023
14.11896 30.11.2021 28.12.2022
14.11492 30.11.2021 08.12.2021
14.11473 30.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11206 01.01.2020 12.02.2021
13.11197 01.01.2020 11.02.2021
13.11122 01.01.2020 22.12.2020