GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2011 bis 31.05.2012
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Örtlicher Geltungsbereich
3539
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
3539
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
3539
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs; für leitende Angestellte können abweichende Absprachen getroffen werden. Nicht unterstelltes Personal: - Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen - Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (sie dürfen jedoch mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstelllten Arbeitnehmenden). - Arbeitnehmende mit Beschäftigungsgrad unter 40%.

Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3539
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura und Freiburg.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3539
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Tuning, Drücktechnik, Fahrzeugglasarbeiten, alternative Reparaturen), selbständige Waschanlagenbetreiber und Fahrzeugpflege;
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3539
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Carrosseriebranche.

Ausgenommen sind:
a. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen;
b. Leitende Angestellte (z.B. Meister);
c. Techniker, Ingenieure und Verkäufer;
d. Lehrlinge/Lehrtöchter;
e. Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3539
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Kontakt paritätische Organe
3539
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Rolf Frehner
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
carrosseriegewerbe@plk.ch
Rolf.frehner@unia.ch

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3539
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Rolf Frehner
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
carrosseriegewerbe@plk.ch
Rolf.frehner@unia.ch

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3539
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Rolf Frehner
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
carrosseriegewerbe@plk.ch
Rolf.frehner@unia.ch

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3539
Mindestlöhne 2010 (ausgenommen Kanton Genf):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn Stundenlohn
Gelernte nach 4 Jahren Lehre (EFZ), im 1. Jahr nach der Lehrabschlussprüfung (LAP)* CHF 4'000.-- CHF 22.51
Gelernte nach 2 Jahren Lehre (Berufsattest EBA), im 1. Jahr nach LAP CHF 3'600.-- CHF 20.26
ArbeitnehmerInnen ohne Lehrabschluss, ab 20. Altersjahr CHF 3'600.-- CHF 20.26
* Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.

Kanton Genf 2010:
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'180.--
- Nach einem Jahr Berufserfahrung CHF 4'330.--
- Nach zwei Jahren Berufserfahrung CHF 4'480.--
- Nach 5 Jahren Berufserfahrung CHF 4'780.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP) CHF 3'800.--

Artikel 36; Lohnvereinbarung 2010 (Anhang 9); Minimallöhne für Kanton Genf 2010
Lohnerhöhung
3539
Grundsätzlich zwischen ArbeitnehmerIn/ArbeitgeberIn individuell festgesetzt, als Stunden- oder Monatslohn.

Lohnanpassung 2010 (mit Ausnahme Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und Genf): Generelle Erhöhung um generell um 0.5% pro Monat bis zu einem Monatslohn von CHF 5'500.--

Lohanpassung 2010 GE: keine Lohnerhöhung, Erhöhung Mindestlohn um CHF 50.--.

Artikel 34.1, 36 und 37; Lohnvereinbarung 2010 (Anhang 9); Minimallöhne für Kanton Genf 2010
13. Monatslohn
3539
Die Arbeitnehmenden ersthalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittl. Monatgrundlohnes).

Artikel 38.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3539
Die Arbeitnehmenden ersthalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittl. Monatgrundlohnes).

Artikel 38.1
Dienstaltersgeschenke
3539
Die Arbeitnehmenden ersthalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittl. Monatgrundlohnes).

Artikel 38.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3539
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00): 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00): 50%

Artikel 26.4+5
Normalarbeitszeit
3539
2'132 h/Jahr (178h/Monat, 41 h/Woche)

Artikel 23.1
Überstunden / Überzeit
3539
Nur angeordnete Überstunden und Überzeit werden kompensiert.
Überstunden (Differenz zwischen GAV-Arbeitszeit und 50 h/Woche): in Zeitform zu kompensieren; allfällige Auszahlung nach betrieblicher Praxis.
Überzeit (mehr als 50 h/Woche): Kompensation in Zeit.


Artikel 26.1-3
Ferien
3539
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis 20. Altersjahr (20. Geburtstag) 25 Arbeitstage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr: 20 Arbeitsatge
Ab zurückgelegtem 49. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Ab zurückgelegtem 59. Altersjahr und 5 Jahre in Betrieb: 30 Arbeitstage

Artikel 3.5.1b und 27.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3539
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder der Grosskinder 1 Tag
Ausmusterung 1 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte Feiertage
3539
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Artikel 29.1
Bildungsurlaub
3539
1 Tag/Jahr

Artikel 22.1
Krankheit
3539
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.



Artikel 41, 42 und 43
Unfall
3539
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.



Artikel 41, 42 und 43
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3539
Gemäss EOG

Artikel 42.1.d
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3539
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Für Ledige ohne Unterstützunspflicht: 50%
- Für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht: 80%
Übrige Dienstleistungen:
- 1 Monat/Kalenderjahr: 100%
Danach:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
- Durchdiener: 1 Monat: 100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Pensionsregelungen
3539
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich

Artikel 31
Frühpensionierung
3539
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich

Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3539
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 20.-- und Bildungsbeitrag von CHF 10.--).

Arikel 18.1-3
Lernende
3539
Unterstellung GAV:
Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes unterstellt (sie dürfen jedoch mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstelllten Arbeitnehmenden).

Ferien (von Gesetzes wegen):
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Lohnempfehlung VSCI (CLA: CarrossierIn Lackiererei, CSP: CarrossierIn Spenglerei und FZS: FahrzeugschlosserIn; nach Lehrjahr; Bruttomonatslohn)
Region Monatslohn
Aargau:
- 1. Lehrjahr CHF 600.--
- 2. Lehrjahr CHF 750.--
- 3. Lehrjahr CHF 900.--
- 4. Lehrjahr CHF 1'100.--
Bern:
- 1. Lehrjahr CHF 500.--
- 2. Lehrjahr CHF 650.-- (Zusatzlehre: CHF 1'200.--)
- 3. Lehrjahr CHF 900.-- (Zusatzlehre: CHF 1'500.--)
- 4. Lehrjahr CHF 1'200.-- (Zusatzlehre: CHF 1'800.--)
Graubünden (FZS nur in Ausnahmefällen ausgebildet):
- 1. Lehrjahr CHF 550.--
- 2. Lehrjahr CHF 650.--
- 3. Lehrjahr CHF 850.--
- 4. Lehrjahr CHF 1'100.--
Mittelland:
- 1. Lehrjahr CHF 500.--
- 2. Lehrjahr CHF 650.--
- 3. Lehrjahr CHF 800.--
- 4. Lehrjahr CHF 1'000.--
Nordwestschweiz:
- 1. Lehrjahr CHF 700.--
- 2. Lehrjahr CHF 900.--
- 3. Lehrjahr CHF 1'100.--
- 4. Lehrjahr CHF 1'400.--
Ostschweiz:
- 1. Lehrjahr CHF 550.--
- 2. Lehrjahr CHF 700.--
- 3. Lehrjahr CHF 850.--
- 4. Lehrjahr CHF 1'100.--
Tessin:
- 1. Lehrjahr CHF 582.--
- 2. Lehrjahr CHF 672.--
- 3. Lehrjahr CHF 850.--
- 4. Lehrjahr CHF 1'077.--
Zentralschweiz:
- 1. Lehrjahr CHF 650--
- 2. Lehrjahr CHF 800.-- (Zusatzlehre: CHF 1'200.--)
- 3. Lehrjahr CHF 1'000.-- (Zusatzlehre: CHF 1'500.--)
- 4. Lehrjahr CHF 1'200.-- (Zusatzlehre: CHF 1'800.--)
Zürich:
- 1. Lehrjahr CHF 700.-- (Zusatzlehre: +20%)
- 2. Lehrjahr CHF 900.-- (Zusatzlehre: +20%)
- 3. Lehrjahr CHF 1'100.-- (Zusatzlehre: +20%)
- 4. Lehrjahr CHF 1'400.-- (Zusatzlehre: +20%)

Artikel 3, Artikel 27.1, OR 329a+e; VSCI Brutto-Lehrlingslöhne 2010
Junge Arbeitnehmende
3539
Unterstellung GAV:
Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes unterstellt (sie dürfen jedoch mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstelllten Arbeitnehmenden).

Ferien (von Gesetzes wegen):
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Lohnempfehlung VSCI (CLA: CarrossierIn Lackiererei, CSP: CarrossierIn Spenglerei und FZS: FahrzeugschlosserIn; nach Lehrjahr; Bruttomonatslohn)
Region Monatslohn
Aargau:
- 1. Lehrjahr CHF 600.--
- 2. Lehrjahr CHF 750.--
- 3. Lehrjahr CHF 900.--
- 4. Lehrjahr CHF 1'100.--
Bern:
- 1. Lehrjahr CHF 500.--
- 2. Lehrjahr CHF 650.-- (Zusatzlehre: CHF 1'200.--)
- 3. Lehrjahr CHF 900.-- (Zusatzlehre: CHF 1'500.--)
- 4. Lehrjahr CHF 1'200.-- (Zusatzlehre: CHF 1'800.--)
Graubünden (FZS nur in Ausnahmefällen ausgebildet):
- 1. Lehrjahr CHF 550.--
- 2. Lehrjahr CHF 650.--
- 3. Lehrjahr CHF 850.--
- 4. Lehrjahr CHF 1'100.--
Mittelland:
- 1. Lehrjahr CHF 500.--
- 2. Lehrjahr CHF 650.--
- 3. Lehrjahr CHF 800.--
- 4. Lehrjahr CHF 1'000.--
Nordwestschweiz:
- 1. Lehrjahr CHF 700.--
- 2. Lehrjahr CHF 900.--
- 3. Lehrjahr CHF 1'100.--
- 4. Lehrjahr CHF 1'400.--
Ostschweiz:
- 1. Lehrjahr CHF 550.--
- 2. Lehrjahr CHF 700.--
- 3. Lehrjahr CHF 850.--
- 4. Lehrjahr CHF 1'100.--
Tessin:
- 1. Lehrjahr CHF 582.--
- 2. Lehrjahr CHF 672.--
- 3. Lehrjahr CHF 850.--
- 4. Lehrjahr CHF 1'077.--
Zentralschweiz:
- 1. Lehrjahr CHF 650--
- 2. Lehrjahr CHF 800.-- (Zusatzlehre: CHF 1'200.--)
- 3. Lehrjahr CHF 1'000.-- (Zusatzlehre: CHF 1'500.--)
- 4. Lehrjahr CHF 1'200.-- (Zusatzlehre: CHF 1'800.--)
Zürich:
- 1. Lehrjahr CHF 700.-- (Zusatzlehre: +20%)
- 2. Lehrjahr CHF 900.-- (Zusatzlehre: +20%)
- 3. Lehrjahr CHF 1'100.-- (Zusatzlehre: +20%)
- 4. Lehrjahr CHF 1'400.-- (Zusatzlehre: +20%)

Artikel 3, Artikel 27.1, OR 329a+e; VSCI Brutto-Lehrlingslöhne 2010
Kündigungsfrist
3539
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Arbeitnehmervertretung
3539
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
3539
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Aufgaben paritätische Organe
3539
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Folge bei Vertragsverletzung
3539
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3539
Gemäss Mitwirkungsgesetz

Anhang 3
Schlichtungsverfahren
3539
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.12946 25.03.2024 28.03.2024
15.12943 25.03.2024 25.03.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12877 30.11.2021 20.02.2024
14.12599 30.11.2021 17.11.2023
14.12561 30.11.2021 07.11.2023
14.12504 30.11.2021 25.09.2023
14.12393 30.11.2021 27.06.2023
14.12232 30.11.2021 28.03.2023
14.11896 30.11.2021 28.12.2022
14.11492 30.11.2021 08.12.2021
14.11473 30.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11206 01.01.2020 12.02.2021
13.11197 01.01.2020 11.02.2021
13.11122 01.01.2020 22.12.2020