Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2015
bis 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2015 bis 30.09.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2015 bis 30.09.2016
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und dees Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.
Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche.
Für Lernende gelten die Artikel 23 «Arbeitszeit», Artikel 27 «Ferien, Ferienberechnung», Artikel 29 «Feiertage», Artikel 32 «Absenzen» und Artikel 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Nicht unterstellte Arbeitnehmer im Kanton Genf:
Dem GAV nicht unterstellt sind
a) die Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%.
Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 18. September 2014
Für Lernende gelten die Artikel 23 «Arbeitszeit», Artikel 27 «Ferien, Ferienberechnung», Artikel 29 «Feiertage», Artikel 32 «Absenzen» und Artikel 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Nicht unterstellte Arbeitnehmer im Kanton Genf:
Dem GAV nicht unterstellt sind
a) die Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%.
Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 18. September 2014
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.
Artikel 17.2
Artikel 17.2
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt; ausgenommen Kanton Genf):
* Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Kanton Genf 2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 36; Lohnvereinbarung 2014 (Anhang 8)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Gelernte nach 4 Jahren Lehre (EFZ), im 1. Jahr nach dem Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)* | CHF 4'200.-- | CHF 23.64 |
Gelernte nach 2 Jahren Lehre (Berufsattest EBA), im 1. Jahr nach Abschluss | CHF 3'800.-- | CHF 21.38 |
ArbeitnehmerInnen ohne Lehrabschluss, ab 20. Altersjahr | CHF 3'775.-- | CHF 21.24 |
Kanton Genf 2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'430.-- |
- nach 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'580.-- |
- nach 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'800.-- |
- nach 5 Jahren Berufserfahrung | CHF 5'000.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | CHF 4'100.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 3'900.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'100.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 36; Lohnvereinbarung 2014 (Anhang 8)
Lohnerhöhung
Lohnanpassung 2014 ((per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt; mit Ausnahme Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois):
Generelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat für Arbeitnehmende mit einem Monatslohn unter CHF 5'800.--/Monat.
Lohnanpassung Genf 2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Keine generelle Lohnanpassung
Artikel 34.1, 36, 37; Lohnvereinbarungen 2014 und 2015 (Anhang 8)
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden ersthalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittl. Monatgrundlohnes).
Artikel 38.1
Artikel 38.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden ersthalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittl. Monatgrundlohnes).
Artikel 38.1
Artikel 38.1
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden ersthalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittl. Monatgrundlohnes).
Artikel 38.1
Artikel 38.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00): | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 25% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00): | 50% |
Artikel 26.4+5
Normalarbeitszeit
2'132 h/Jahr (178h/Monat, 41 h/Woche)
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete Überstunden und Überzeit werden kompensiert.
Überstunden (Differenz zwischen GAV-Arbeitszeit und 50 h/Woche): in Zeitform zu kompensieren; allfällige Auszahlung nach betrieblicher Praxis.
Überzeit (mehr als 50 h/Woche): Kompensation in Zeit.
Artikel 26.1-3; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden (Differenz zwischen GAV-Arbeitszeit und 50 h/Woche): in Zeitform zu kompensieren; allfällige Auszahlung nach betrieblicher Praxis.
Überzeit (mehr als 50 h/Woche): Kompensation in Zeit.
Artikel 26.1-3; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitsatge |
Ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab 60. Altersjahr und 5 Jahre in Betrieb | 30 Arbeitstage |
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Altersjahr erfüllt wird.
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27; Lohnvereinbarung 2014 (Anhang 8)
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder der Grosskinder | 1 Tag |
Ausmusterung | 1 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte Feiertage
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,
Artikel 29.1
Artikel 29.1
Bildungsurlaub
1 Tag/Jahr
Artikel 22.1
Artikel 22.1
Krankheit
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41, 42 und 43
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41, 42 und 43
Unfall
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41, 42 und 43
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41, 42 und 43
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 32.1
Artikel 32.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% |
- Für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Übrige Militärdienstleistungen: | |
- bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% |
- danach | 80% |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich
Artikel 31
Artikel 31
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich
Artikel 31
Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).
Arikel 18.1-3
Arikel 18.1-3
Lernende
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Danach: | |
- Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
- Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
- Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Gemäss Mitwirkungsgesetz
Anhang 3
Anhang 3
Schlichtungsverfahren
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ|
|1. Stufe| Betriebsebene|
|2. Stufe| Paritätische Berufskommission|
|3. Stufe| Paritätische Landeskommission|
|4. Stufe| Schiedsgericht|
*Artikel 11*{/nonave}