GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.10.2016 bis 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2016 bis 31.05.2017
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Örtlicher Geltungsbereich
7569
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
7569
Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
7569
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7569
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7569
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7569
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche.

Für Lernende gelten die Artikel 23 «Arbeitszeit», Artikel 27 «Ferien, Ferienberechnung», Artikel 29 «Feiertage», Artikel 32 «Absenzen» und Artikel 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer im Kanton Genf:
Dem GAV nicht unterstellt sind
a) die Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%.

Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 18. September 2014
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7569
Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2
Kontakt paritätische Organe
7569
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
7569
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
7569
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
7569
Mindestlöhne ab 2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt; ausgenommen Kanton Genf): |Mitarbeiterkategorie| Monatslohn| Stundenlohn| |Gelernte nach 4 Jahren Lehre (EFZ), im 1. Jahr nach dem Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)*| CHF 4'200.--| CHF 23.64| |Gelernte nach 2 Jahren Lehre (Berufsattest EBA), im 1. Jahr nach Abschluss| CHF 3'800.--| CHF 21.38| |ArbeitnehmerInnen ohne Lehrabschluss, ab 20. Altersjahr| CHF 3'775.--| CHF 21.24| * Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt. Kanton Genf 2016 (per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt): |Mitarbeiterkategorie| Monatslohn| |Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):| | |- 1. Jahr nach Lehrabschluss| CHF 4'500.--| |- nach 1 Jahr Berufserfahrung| CHF 4'680.--| |- nach 2 Jahren Berufserfahrung| CHF 4'900.--| |- nach 5 Jahren Berufserfahrung| CHF 5'100.--| |Arbeitnehmende mit EBA|CHF 4'150.--| |Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):|| |- mit weniger als 2 Jahren Berufserfahrung|CHF 4'050.--| |- mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung|CHF 4'150.--| {nonave}|[nonave]Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:[/nonave]|| | [nonave]- im 1. Jahr der Lehre[/nonave]|[nonave]CHF 600.--[/nonave] | |[nonave]-im 2. Jahr der Lehre[/nonave]|[nonave]CHF 800.--[/nonave]| |[nonave]- im 3. Jahr der Lehre[/nonave]|[nonave]CHF 1'000.--[/nonave]| |[nonave]- im 4. Jahr der Lehre[/nonave]|[nonave]CHF 1'300.--[/nonave]| |[nonave]Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:[/nonave]|| |[nonave]- im 1. Jahr der Lehre[/nonave]|[nonave]CHF 600.--[/nonave]| |[nonave]- im 2. Jahr der Lehre[/nonave]|[nonave]CHF 800.--[/nonave]| {/nonave} *Artikel 36; Lohnvereinbarung 2016*
Lohnerhöhung
7569
Kanton Genf 2016 (per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Effektivlöhne (für Bruttomonatslöhne zwischen CHF 5'101.-- und CHF 5'999.--): Erhöhung von CHF 100.--
Für die Bruttomonatslöhne über CHF 6000.-- liegt die Lohnerhöhung im individuellen Ermessen des Arbeitgebers.




Artikel 34.1, 36, 37; Lohnvereinbarung 2016
13. Monatslohn
7569
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittl. Monatgrundlohnes).

Artikel 38.1

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 3. November 2015: Art. 5 der Zusatzregelung für den Kanton Genf
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7569
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittl. Monatgrundlohnes).

Artikel 38.1

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 3. November 2015: Art. 5 der Zusatzregelung für den Kanton Genf
Dienstaltersgeschenke
7569
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittl. Monatgrundlohnes).

Artikel 38.1

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 3. November 2015: Art. 5 der Zusatzregelung für den Kanton Genf
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7569
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00):
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00): 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn-und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.

Artikel 26.4+5,
Spesenentschädigung
7569
Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1
Normalarbeitszeit
7569
2'132 h/Jahr (177.7h/Monat, 41 h/Woche)

Artikel 23.1
Überstunden / Überzeit
7569
Nur angeordnete Überstunden und Überzeit werden kompensiert.
Überstunden (Differenz zwischen GAV-Arbeitszeit und 50 h/Woche): in Zeitform zu kompensieren; allfällige Auszahlung nach betrieblicher Praxis.
Überzeit (mehr als 50 h/Woche): Kompensation in Zeit.


Artikel 26.1-3; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
7569
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitsatge
Ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage
Ab 60. Altersjahr und 5 Jahre in Betrieb 30 Arbeitstage

Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Altersjahr erfüllt wird.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27; Lohnvereinbarung 2014 (Anhang 8)
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7569
Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder der Grosskinder 1 Tag
Ausmusterung 1 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1
Bezahlte Feiertage
7569
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn-und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.

Artikel 26.5+6, 29.1
Bildungsurlaub
7569
1 Tag/Jahr

Artikel 22.1
Krankheit
7569
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.



Artikel 41, 42 und 43
Unfall
7569
Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.



Artikel 41, 42 und 43
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7569
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7569
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Für Ledige ohne Unterstützunspflicht 50%
- Für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen:
- bis zu 1 Monat/Kalenderjahr 100%
- danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1
Pensionsregelungen
7569
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich

Artikel 31
Frühpensionierung
7569
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich

Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7569
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Arikel 18.1-3
Lernende
7569
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Junge Arbeitnehmende
7569
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Kündigungsfrist
7569
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 48
Arbeitnehmervertretung
7569
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
7569
VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband
Aufgaben paritätische Organe
7569
Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3
Folge bei Vertragsverletzung
7569
Arbeitgeber werden zur Nachzahlung aufgefordert; Möglichkeit staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie die Beschäftiung bewilligungspflichtiger AusländerInnen zu sperren; zudem, Möglichkeit der Konventionalstrafen.
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Artikel 9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
7569
Gemäss Mitwirkungsgesetz

Anhang 3
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
7569


Artikel 49.2
Sozialpläne
7569


Artikel 52
Schlichtungsverfahren
7569
{nonave}|Stufe| zuständiges Organ| |1. Stufe| Betriebsebene| |2. Stufe| Paritätische Berufskommission| |3. Stufe| Paritätische Landeskommission| |4. Stufe| Schiedsgericht| *Artikel 11*{/nonave}
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Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.12949 25.03.2024 03.04.2024
15.12946 25.03.2024 28.03.2024
15.12943 25.03.2024 25.03.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12877 30.11.2021 20.02.2024
14.12599 30.11.2021 17.11.2023
14.12561 30.11.2021 07.11.2023
14.12504 30.11.2021 25.09.2023
14.12393 30.11.2021 27.06.2023
14.12232 30.11.2021 28.03.2023
14.11896 30.11.2021 28.12.2022
14.11492 30.11.2021 08.12.2021
14.11473 30.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11206 01.01.2020 12.02.2021
13.11197 01.01.2020 11.02.2021
13.11122 01.01.2020 22.12.2020