GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
3290
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
3290
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
3290
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3290
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2000.

Artikel 12
Kontakt paritätische Organe
3290
Auto-Gewerbe-Verband der Schweiz - AGVS
Sektion Aargau
Untere Brühlstrasse 25
4800 Zofingen
061 836 94 99

Unia:
Kurt Emmenegger
062 834 82 23
kurt.emmenegger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3290
Auto-Gewerbe-Verband der Schweiz - AGVS
Sektion Aargau
Untere Brühlstrasse 25
4800 Zofingen
061 836 94 99

Unia:
Kurt Emmenegger
062 834 82 23
kurt.emmenegger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3290
Auto-Gewerbe-Verband der Schweiz - AGVS
Sektion Aargau
Untere Brühlstrasse 25
4800 Zofingen
061 836 94 99

Unia:
Kurt Emmenegger
062 834 82 23
kurt.emmenegger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3290
Mindestlöhne ab 1.1.2011
MitarbeiterkategorieMonatslohn
AutomobildiagnostikerInCHF 5'500.--
AutomobilmechatronikerInCHF 4'500.--
AutomechanikerInCHF 4'400.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'100.--
AutomobilassistentIn ab 16. AltersjahrCHF 3'500.--
AutomobilassistentIn ab 19. AltersjahrCHF 3'600.--
AutomobilassistentIn ab 20. AltersjahrCHF 3'700.--
DetailhandelsassistentInCHF 3'500.--
DetailhandelsangestellteRCHF 4'000.--
HilfsarbeiterInCHF 3'500.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Lohnerhöhung
3290
Per 1.1.2011:
Generelle Lohnanpassung von 2.5%, mindestens aber CHF 100.-- bis zu einem monatlichen Einkommen von CHF 5'000.-- (brutto) und von 1% ab einem monatlichen Einkommen von CHF 5'000.--, mindestens jedoch der neue Mindestlohn.

Per 1.1.2012:
Empfehlung des Verbandes, individuelle Lohnanpassung in der Höhe von 1%.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
13. Monatslohn
3290
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3290
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Dienstaltersgeschenke
3290
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3290
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Spesenentschädigung
3290
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Normalarbeitszeit
3290
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Überstunden / Überzeit
3290
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Ferien
3290
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3290
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (be ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Bezahlte Feiertage
3290
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Krankheit
3290
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Unfall
3290
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3290
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3290
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Lernende
3290
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3290
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Kündigungsfrist
3290
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Arbeitnehmervertretung
3290
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
3290
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Aufgaben paritätische Organe
3290
Paritätische Berufskommission:
-Zusammensetzung: 3 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
-Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Folge bei Vertragsverletzung
3290
Artikel 9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3290
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Schlichtungsverfahren
3290
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Friedenspflicht
3290
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
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