Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2011
bis 31.12.2013
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2000.
Artikel 12
Artikel 12
Kontakt paritätische Organe
Auto-Gewerbe-Verband der Schweiz - AGVS
Sektion Aargau
Untere Brühlstrasse 25
4800 Zofingen
061 836 94 99
Unia:
Kurt Emmenegger
062 834 82 23
kurt.emmenegger@unia.ch
Sektion Aargau
Untere Brühlstrasse 25
4800 Zofingen
061 836 94 99
Unia:
Kurt Emmenegger
062 834 82 23
kurt.emmenegger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Auto-Gewerbe-Verband der Schweiz - AGVS
Sektion Aargau
Untere Brühlstrasse 25
4800 Zofingen
061 836 94 99
Unia:
Kurt Emmenegger
062 834 82 23
kurt.emmenegger@unia.ch
Sektion Aargau
Untere Brühlstrasse 25
4800 Zofingen
061 836 94 99
Unia:
Kurt Emmenegger
062 834 82 23
kurt.emmenegger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Auto-Gewerbe-Verband der Schweiz - AGVS
Sektion Aargau
Untere Brühlstrasse 25
4800 Zofingen
061 836 94 99
Unia:
Kurt Emmenegger
062 834 82 23
kurt.emmenegger@unia.ch
Sektion Aargau
Untere Brühlstrasse 25
4800 Zofingen
061 836 94 99
Unia:
Kurt Emmenegger
062 834 82 23
kurt.emmenegger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.1.2011
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2011
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
AutomobildiagnostikerIn | CHF 5'500.-- |
AutomobilmechatronikerIn | CHF 4'500.-- |
AutomechanikerIn | CHF 4'400.-- |
Automobilfachmann/-frau | CHF 4'100.-- |
AutomobilassistentIn ab 16. Altersjahr | CHF 3'500.-- |
AutomobilassistentIn ab 19. Altersjahr | CHF 3'600.-- |
AutomobilassistentIn ab 20. Altersjahr | CHF 3'700.-- |
DetailhandelsassistentIn | CHF 3'500.-- |
DetailhandelsangestellteR | CHF 4'000.-- |
HilfsarbeiterIn | CHF 3'500.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2011
Lohnerhöhung
2011:
Generelle Lohnanpassung von 2.5%, mindestens aber CHF 100.-- bis zu einem monatlichen Einkommen von CHF 5'000.-- (brutto) und von 1% ab einem monatlichen Einkommen von CHF 5'000.--, mindestens jedoch der neue Mindestlohn.
2012:
Empfehlung des Verbandes, individuelle Lohnanpassung in der Höhe von 1%.
2013: Nullrunde
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarungen 2011 - 2013
Generelle Lohnanpassung von 2.5%, mindestens aber CHF 100.-- bis zu einem monatlichen Einkommen von CHF 5'000.-- (brutto) und von 1% ab einem monatlichen Einkommen von CHF 5'000.--, mindestens jedoch der neue Mindestlohn.
2012:
Empfehlung des Verbandes, individuelle Lohnanpassung in der Höhe von 1%.
2013: Nullrunde
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarungen 2011 - 2013
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Spesenentschädigung
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Bezahlte Feiertage
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Unfall
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Artikel 1
Gewerkschaft Syna
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Artikel 1
Artikel 1
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6