GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2015 bis 31.12.2016
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Örtlicher Geltungsbereich
11051
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11051
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11051
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11051
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11051
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11051
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
11051
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
13. Monatslohn
11051
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11051
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Spesenentschädigung
11051
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Normalarbeitszeit
11051
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Überstunden / Überzeit
11051
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Ferien
11051
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11051
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Bezahlte Feiertage
11051
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Krankheit
11051
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Unfall
11051
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11051
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11051
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Lernende
11051
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11051
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Kündigungsfrist
11051
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Arbeitnehmervertretung
11051
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11051
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Aufgaben paritätische Organe
11051
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Folge bei Vertragsverletzung
11051
Artikel 9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11051
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Schlichtungsverfahren
11051
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Friedenspflicht
11051
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
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