GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2011
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Örtlicher Geltungsbereich
1134
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
1134
Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.

Artikel 3.1
Persönlicher Geltungsbereich
1134
Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit dem kaufmännischen Mitarbeiter eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Artikel 3.1
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