Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2018
bis 31.12.2019
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt (erstmals auf den 31. Dezember 2010), so wird er jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert.
Artikel 33
Artikel 33
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK):
AGVS-Sektion beider Basel
Steinengraben 14
Postfach 540
CH-4002 Basel
Tel. Zentrale +41 (0)31 307 15 60
geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
www.agvsbsbl.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
AGVS-Sektion beider Basel
Steinengraben 14
Postfach 540
CH-4002 Basel
Tel. Zentrale +41 (0)31 307 15 60
geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
www.agvsbsbl.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Berufskommission (PBK):
AGVS-Sektion beider Basel
Steinengraben 14
Postfach 540
CH-4002 Basel
Tel. Zentrale +41 (0)31 307 15 60
geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
www.agvsbsbl.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
AGVS-Sektion beider Basel
Steinengraben 14
Postfach 540
CH-4002 Basel
Tel. Zentrale +41 (0)31 307 15 60
geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
www.agvsbsbl.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Berufskommission (PBK):
AGVS-Sektion beider Basel
Steinengraben 14
Postfach 540
CH-4002 Basel
Tel. Zentrale +41 (0)31 307 15 60
geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
www.agvsbsbl.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
AGVS-Sektion beider Basel
Steinengraben 14
Postfach 540
CH-4002 Basel
Tel. Zentrale +41 (0)31 307 15 60
geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
www.agvsbsbl.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018:
Lernende ab 2015:
Lohnvereinbarung 2020
Mitarbeiterkategorie | Jahr nach Lehrabschluss | Mindestmonatslohn (13x/Jahr) |
---|---|---|
Automobildiagnostiker/-in | - | CHF 5'050.-- |
Automobilmechatroniker/-in (schwere und leichte Motorwagen), Carrosseriespengler/-in, Autolackerierer/-in | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'650.-- | |
Automobilfachmann/-frau (schwere und leichte Motorwagen) | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'150.-- | |
Automobilassistent/-in | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 3'750.-- |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 3'850.-- |
Lernende ab 2015:
Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 9'100.-- | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 10'400.-- | CHF 800.-- |
3. Lehrjahr | CHF 14'300.-- | CHF 1'100.-- |
4. Lehrjahr | CHF 16'900.-- | CHF 1'300.-- |
Lohnvereinbarung 2020
Lohnerhöhung
2020 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2020):
Die effektiven Löhne der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden aller Kategorien werden generell um CHF 35.-- pro Monat (brutto) erhöht. Darüber hinaus sollen zusätzlich individuelle Lohnanpassungen nach dem Leistungsprinzip gewährt werden.
Bis zur nächsten Lohnverhandlung zwischen den Vertragsparteien im Herbst 2020 gilt der Landesindex der Konsumentenpreise von 102.0 Punkte (Stand September 2019, auf der Indexbasis Dezember 2015) als ausgeglichen.
Lohnvereinbarung 2020
Die effektiven Löhne der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden aller Kategorien werden generell um CHF 35.-- pro Monat (brutto) erhöht. Darüber hinaus sollen zusätzlich individuelle Lohnanpassungen nach dem Leistungsprinzip gewährt werden.
Bis zur nächsten Lohnverhandlung zwischen den Vertragsparteien im Herbst 2020 gilt der Landesindex der Konsumentenpreise von 102.0 Punkte (Stand September 2019, auf der Indexbasis Dezember 2015) als ausgeglichen.
Lohnvereinbarung 2020
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20.00-23.00) | Zuschlag von 50%, sofern die tägliche Arbeitszeit von 8.2 Stunden überschritten wird |
Nachtarbeit (23.00-06.00) | Zuschlag von 50% |
Sonntagsarbeit (00.00-24.00) | Zuschlag von 100% |
Die Zuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Des Weiteren gelten sie nicht für fest eingerichteten Pikett- und Bereitschaftsdienst.
Artikel 6
weitere Zuschläge
Den Arbeitnehmenden wird bei Bedarf die Berufsbekleidung zur Verfügung gestellt. Instandhaltung und Reinigung ist Sache des Arbeitgebers.
Artikel 7
Artikel 7
Normalarbeitszeit
Jahrsarbeitszeit: 2132 Stunden (durchschnittlich 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag, bzw. 41 Stunden pro Woche, bzw. 177.7 Stunden pro Monat)
Artikel 5
Artikel 5
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten jene Stunden, welche die Jahresarbeitszeit übersteigen.
Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer
Artikel 6
Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer
Artikel 6
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen | 25 Arbeitstage |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 21 Arbeitstage |
Vom Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | 22 Arbeitstage |
Vom Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | 23 Arbeitstage |
Vom Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | 24 Arbeitstage |
Vom Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 25 Arbeitstage |
Vom Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 Arbeitstage |
Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder und Enkelkinder) | 1 Tag |
Niederkunft der Ehefrau | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, sofern sie mit dem/der Angestellten im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, andernfalls | 1 Tag |
Orientierungstag für Stellungspflichtige, Rekrutierung wird vollständig von der EO beglichen | 1 Tag |
Ausmusterung | gemäss Zeitbedarf, höchstens 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag pro Jahr |
Fasnacht | gemäss interner Regelung |
Artikel 9
Bezahlte Feiertage
Für die gesetzlichen Feiertage wird der volle Lohn ausbezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland:
Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)
Artikel 10
Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland:
Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)
Artikel 10
Krankheit
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes
für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Artikel 16 und 17
Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes
für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Artikel 16 und 17
Unfall
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes
für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Artikel 16 und 17
Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes
für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Artikel 16 und 17
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Schwangerschaft und Niederkunft wird gemäss Bundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung bezahlt, d.h. 14 Wochen lang 80% des vor der Geburt verdienten Lohnes.
Vaterschaftsurlaub bei Niederkunft der Ehefrau: 1 Tag
Artikel 9 und 19
Vaterschaftsurlaub bei Niederkunft der Ehefrau: 1 Tag
Artikel 9 und 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorischer Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst:
Für Aktivdienstleistungen gelten besondere Regelungen.
Bei der Durchdienerschaft richtet sich die Lohnzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 18
Dienstart | Entschädigung |
---|---|
WK u.ä. Dienstleistungen | 100% des Lohnes |
RS für Ledige | 50% des Lohnes |
RS und Beförderungsdienste für verheiratete oder unterstützungspflichtige Ledige | 80% des Lohnes |
Ledige während Ausbildungs- und Beförderungsdiensten | 60% des Lohnes |
Für Aktivdienstleistungen gelten besondere Regelungen.
Bei der Durchdienerschaft richtet sich die Lohnzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 18
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge für Arbeitnehmende: CHF 13.--/Monat
Artikel 22
Artikel 22
Lernende
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.
Ferien:
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingslohn:
Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2020
Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.
Ferien:
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingslohn:
Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 9'100.-- | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 10'400.-- | CHF 800.-- |
3. Lehrjahr | CHF 14'300.-- | CHF 1'100.-- |
4. Lehrjahr | CHF 16'900.-- | CHF 1'300.-- |
Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2020
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.
Ferien:
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingslohn:
Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2020
Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.
Ferien:
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingslohn:
Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 9'100.-- | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 10'400.-- | CHF 800.-- |
3. Lehrjahr | CHF 14'300.-- | CHF 1'100.-- |
4. Lehrjahr | CHF 16'900.-- | CHF 1'300.-- |
Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2020
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 20
Kündigungsschutz
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
- wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Sektion beider Basel des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Kaution
Höhe der Kaution:
- Vertragsparteien: CHF 5'000.--
- Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt
Verwendung der Kaution:
Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags.
Freigabe der Kaution:
Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden.
Artikel 29
- Vertragsparteien: CHF 5'000.--
- Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt
Verwendung der Kaution:
Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags.
Freigabe der Kaution:
Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden.
Artikel 29
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK), Kompetenzen:
- Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen;
- Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen;
- Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30;
- Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen
- Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32;
- Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen
- Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
- Ahndung von Vertragsverletzungen.
Artikel 23 und 24
- Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen;
- Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen;
- Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30;
- Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen
- Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32;
- Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen
- Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
- Ahndung von Vertragsverletzungen.
Artikel 23 und 24
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 28 und 30
Freistellung für Verbandstätigkeit
Bei Übernahme öffentlicher Ämter und/oder von Funktionen in einem Berufsverband, die zu Arbeitsabsenzen führen, verständigen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn individuell über die Lohnzahlung.
Artikel 13
Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 24, 26 und 27
Friedenspflicht
Absolute Friedenspflicht: Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen derselben in keiner Weise anzuregen und/oder zu unterstützen, sondern alles vorzukehren, solche zu vermeiden.
Artikel 2
Artikel 2