Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2009
bis 31.12.2010
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.
Artikel 3
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sowie alle im Autogewerbe tätigen Personen.
Artikel 3
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle im Autogewerbe tätigen Personen.
Artikel 3
Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 13
Artikel 13
Kontakt paritätische Organe
Auto-Gewerbe-Verband der Schweiz - AGVS
Sektion Zentralschweiz
Eichwaldstrasse 13
6005 Luzern
041 318 03 10
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
St. Karlistrasse 21
6002 Luzern
041 249 93 15
Sektion Zentralschweiz
Eichwaldstrasse 13
6005 Luzern
041 318 03 10
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
St. Karlistrasse 21
6002 Luzern
041 249 93 15
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Auto-Gewerbe-Verband der Schweiz - AGVS
Sektion Zentralschweiz
Eichwaldstrasse 13
6005 Luzern
041 318 03 10
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
St. Karlistrasse 21
6002 Luzern
041 249 93 15
Sektion Zentralschweiz
Eichwaldstrasse 13
6005 Luzern
041 318 03 10
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
St. Karlistrasse 21
6002 Luzern
041 249 93 15
Kontakt Arbeitgebervertretung
Auto-Gewerbe-Verband der Schweiz - AGVS
Sektion Zentralschweiz
Eichwaldstrasse 13
6005 Luzern
041 318 03 10
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
St. Karlistrasse 21
6002 Luzern
041 249 93 15
Sektion Zentralschweiz
Eichwaldstrasse 13
6005 Luzern
041 318 03 10
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
St. Karlistrasse 21
6002 Luzern
041 249 93 15
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.1.2011:
BerufsarbeiterIn:
- 4-jährige Lernzeit: CHF 53'300.--/Jahr, bzw. CHF 4'100.--/Monat (13x)
- 3-jährige Lernzeit: CHF 48'750.--/Jahr, bzw. CHF 3'750.--/Monat (13x)
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze unterschritten werden. Für ArbeitnehmerInnen, die während längerer Zeit ungenügende Leistungen aufweisen, kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und A¡beitnehmerIn der Minimallohnansatz unterschritten werden.
Lernende:
Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
BerufsarbeiterIn:
- 4-jährige Lernzeit: CHF 53'300.--/Jahr, bzw. CHF 4'100.--/Monat (13x)
- 3-jährige Lernzeit: CHF 48'750.--/Jahr, bzw. CHF 3'750.--/Monat (13x)
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze unterschritten werden. Für ArbeitnehmerInnen, die während längerer Zeit ungenügende Leistungen aufweisen, kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und A¡beitnehmerIn der Minimallohnansatz unterschritten werden.
Lernende:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 500.-- |
2. Lehrjahr | CHF 700.-- |
3. Lehrjahr | CHF 900.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
1. Zusatzlehrjahr (Automobilleute => Automobil-MechatronikerIn) | CHF 1'200.--/Monat |
2. Zusatzlehrjahr (Automobilleute => Automobil-MechatronikerIn) | CHF 1'500.--/Monat |
Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Lohnerhöhung
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich angehoben.
Ab 1.1.2011: Löhne bis zu einer Jahresbruttolohnsumme von CHF 65'000.-- werden um 1% und darüber um CHF 50.-- erhöht.
Artikel 18; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Ab 1.1.2011: Löhne bis zu einer Jahresbruttolohnsumme von CHF 65'000.-- werden um 1% und darüber um CHF 50.-- erhöht.
Artikel 18; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
13. Monatslohn
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 20
Artikel 20
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 20
Artikel 20
Dienstaltersgeschenke
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 20
Artikel 20
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | kein Zuschlag |
Nachtarbeit (23h00-06h00) | 50% |
Sonntagsarbeit (00h00-24h00) | 100% |
Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Des Weiteren sind die Bestimmungen für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Artikel 22
weitere Zuschläge
Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.
Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Normalarbeitszeit
Tankstellenpersonal:
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche. Sie kann zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
Übriges Personal:
Jahresarbeitszeit: 2158 Stunden
> durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche, bzw. 8,3 Stunden pro Tag
Die Bestimmungen sind für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.
Artikel 21 und 22
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche. Sie kann zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
Übriges Personal:
Jahresarbeitszeit: 2158 Stunden
> durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche, bzw. 8,3 Stunden pro Tag
Die Bestimmungen sind für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.
Artikel 21 und 22
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Artikel 22
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Artikel 22
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbeitnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende und Lehrlinge über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 50. Altersjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des/der ArbeitnehmerIn | 2 Tage |
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn | 1 Tag |
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt) | 2 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters | 1 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion | 1/2 Tag |
Rekrutierung und Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag/Jahr |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt | bis 2 Tage |
Kurzabsenzen werden kompensiert. Als Arbeitszeit gelten dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt, das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen), die nicht in die Freizeit gelegt werden können.
Artikel 26
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.
Die über den Anspruch hinausgehenden Feiertage werden vorgeholt oder kompensiert.
Artikel 24
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.
Die über den Anspruch hinausgehenden Feiertage werden vorgeholt oder kompensiert.
Artikel 24
Krankheit
Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen
Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden zwei Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.
Artikel 27 und 28
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen
Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden zwei Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.
Artikel 27 und 28
Unfall
Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen
Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden zwei Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.
Artikel 27 und 28
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen
Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden zwei Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.
Artikel 27 und 28
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht
- wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat 50% des Lohnes
- sonst gesetzliche Ausfallentschädigung
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
- wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat 80% des Lohnes
- sonst 50% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistung (sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat):
Ledige ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
Wichtig: Als schweizerischer Militärsdienst gilt jeder Dienst in der Armee, inkl. Zivildienst und Zivilschutzdienst.
Artikel 25
Ledige ohne Unterstützungspflicht
- wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat 50% des Lohnes
- sonst gesetzliche Ausfallentschädigung
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
- wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat 80% des Lohnes
- sonst 50% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistung (sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat):
Ledige ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
Wichtig: Als schweizerischer Militärsdienst gilt jeder Dienst in der Armee, inkl. Zivildienst und Zivilschutzdienst.
Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.
Artikel 14
Artikel 14
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Mindestlöhne:
Automobilfachmann/-frau mit Zusatzausbildung zum/zur Automobil-MechatronikerIn:
- 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--/Monat
- 2. Zusatzlehrjahr CHF 1'500.--/Monat
Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.
Artikel 3 und Artikel 23 und OR 329a+e; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Mindestlöhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 500.-- |
2. Lehrjahr | CHF 700.-- |
3. Lehrjahr | CHF 900.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
Automobilfachmann/-frau mit Zusatzausbildung zum/zur Automobil-MechatronikerIn:
- 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--/Monat
- 2. Zusatzlehrjahr CHF 1'500.--/Monat
Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.
Artikel 3 und Artikel 23 und OR 329a+e; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Mindestlöhne:
Automobilfachmann/-frau mit Zusatzausbildung zum/zur Automobil-MechatronikerIn:
- 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--/Monat
- 2. Zusatzlehrjahr CHF 1'500.--/Monat
Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.
Artikel 3 und Artikel 23 und OR 329a+e; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Mindestlöhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 500.-- |
2. Lehrjahr | CHF 700.-- |
3. Lehrjahr | CHF 900.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
Automobilfachmann/-frau mit Zusatzausbildung zum/zur Automobil-MechatronikerIn:
- 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--/Monat
- 2. Zusatzlehrjahr CHF 1'500.--/Monat
Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.
Artikel 3 und Artikel 23 und OR 329a+e; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Kündigungsfrist
Während der Probezeit (erste 4 Wochen) 7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
Artikel 31
Danach:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
Artikel 31
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft SYNA
Artikel 1
Gewerkschaft SYNA
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Sektion Zentralschweiz des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Artikel 1
Artikel 1
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
-Zusammensetzung: Je 3 Mitglieder von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
-Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die Kontrolle und Überwachung der Bestimmungen des GAV.
Artikel 5
-Zusammensetzung: Je 3 Mitglieder von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
-Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die Kontrolle und Überwachung der Bestimmungen des GAV.
Artikel 5
Folge bei Vertragsverletzung
?
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Kantonales Einigungsamt |
Artikel 9 und 10
Friedenspflicht
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.
Artikel 8
Artikel 8