GAV für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2009 bis 31.12.2010
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
2679
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
2679
Gilt für alle Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sowie alle im Autogewerbe tätigen Personen.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
2679
Gilt für alle im Autogewerbe tätigen Personen.

Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
2679
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13
Kontakt paritätische Organe
2679
Auto-Gewerbe-Verband der Schweiz - AGVS
Sektion Zentralschweiz
Eichwaldstrasse 13
6005 Luzern
041 318 03 10

Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
St. Karlistrasse 21
6002 Luzern
041 249 93 15
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2679
Auto-Gewerbe-Verband der Schweiz - AGVS
Sektion Zentralschweiz
Eichwaldstrasse 13
6005 Luzern
041 318 03 10

Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
St. Karlistrasse 21
6002 Luzern
041 249 93 15
Kontakt Arbeitgebervertretung
2679
Auto-Gewerbe-Verband der Schweiz - AGVS
Sektion Zentralschweiz
Eichwaldstrasse 13
6005 Luzern
041 318 03 10

Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
St. Karlistrasse 21
6002 Luzern
041 249 93 15
Löhne / Mindestlöhne
2679
Mindestlöhne ab 1.1.2011:
BerufsarbeiterIn:
- 4-jährige Lernzeit: CHF 53'300.--/Jahr, bzw. CHF 4'100.--/Monat (13x)
- 3-jährige Lernzeit: CHF 48'750.--/Jahr, bzw. CHF 3'750.--/Monat (13x)
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze unterschritten werden. Für ArbeitnehmerInnen, die während längerer Zeit ungenügende Leistungen aufweisen, kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und A¡beitnehmerIn der Minimallohnansatz unterschritten werden.

Lernende:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 500.--
2. LehrjahrCHF 700.--
3. LehrjahrCHF 900.--
4. LehrjahrCHF 1'200.--
1. Zusatzlehrjahr (Automobilleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 1'200.--/Monat
2. Zusatzlehrjahr (Automobilleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 1'500.--/Monat

Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Lohnerhöhung
2679
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich angehoben.

Ab 1.1.2011: Löhne bis zu einer Jahresbruttolohnsumme von CHF 65'000.-- werden um 1% und darüber um CHF 50.-- erhöht.

Artikel 18; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
13. Monatslohn
2679
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2679
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Dienstaltersgeschenke
2679
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
2679
Art der ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00)kein Zuschlag
Nachtarbeit (23h00-06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00-24h00)100%

Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Des Weiteren sind die Bestimmungen für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.

Artikel 22
weitere Zuschläge
2679
Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.

Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Normalarbeitszeit
2679
Tankstellenpersonal:
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche. Sie kann zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

Übriges Personal:
Jahresarbeitszeit: 2158 Stunden
> durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche, bzw. 8,3 Stunden pro Tag

Die Bestimmungen sind für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22
Überstunden / Überzeit
2679
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.

Artikel 22
Ferien
2679
AlterskategorieWochen
Arbeitnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende und Lehrlinge über 20 Jahre4 Wochen
ab 50. Altersjahr5 Wochen

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2679
AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 2 Tage

Kurzabsenzen werden kompensiert. Als Arbeitszeit gelten dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt, das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen), die nicht in die Freizeit gelegt werden können.

Artikel 26
Bezahlte Feiertage
2679
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.
Die über den Anspruch hinausgehenden Feiertage werden vorgeholt oder kompensiert.

Artikel 24
Krankheit
2679
Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen

Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden zwei Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.

Artikel 27 und 28
Unfall
2679
Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen

Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden zwei Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.

Artikel 27 und 28
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2679
Rekrutenschule:

Ledige ohne Unterstützungspflicht
- wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat 50% des Lohnes
- sonst gesetzliche Ausfallentschädigung

Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
- wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat 80% des Lohnes
- sonst 50% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistung (sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat):

Ledige ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes

Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 100% des Lohnes

Wichtig: Als schweizerischer Militärsdienst gilt jeder Dienst in der Armee, inkl. Zivildienst und Zivilschutzdienst.

Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
2679
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14
Lernende
2679
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 500.--
2. LehrjahrCHF 700.--
3. LehrjahrCHF 900.--
4. LehrjahrCHF 1'200.--

Automobilfachmann/-frau mit Zusatzausbildung zum/zur Automobil-MechatronikerIn:
- 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--/Monat
- 2. Zusatzlehrjahr CHF 1'500.--/Monat

Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.

Artikel 3 und Artikel 23 und OR 329a+e; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Junge Arbeitnehmende
2679
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 500.--
2. LehrjahrCHF 700.--
3. LehrjahrCHF 900.--
4. LehrjahrCHF 1'200.--

Automobilfachmann/-frau mit Zusatzausbildung zum/zur Automobil-MechatronikerIn:
- 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--/Monat
- 2. Zusatzlehrjahr CHF 1'500.--/Monat

Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.

Artikel 3 und Artikel 23 und OR 329a+e; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Kündigungsfrist
2679
Während der Probezeit (erste 4 Wochen) 7 Tage

Danach:

- Im 1. Dienstjahr 1 Monat

- Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate

- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 31
Arbeitnehmervertretung
2679
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft SYNA

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
2679
Sektion Zentralschweiz des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Aufgaben paritätische Organe
2679
Paritätische Berufskommission:
-Zusammensetzung: Je 3 Mitglieder von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
-Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die Kontrolle und Überwachung der Bestimmungen des GAV.

Artikel 5
Folge bei Vertragsverletzung
2679
?
Schlichtungsverfahren
2679
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10
Friedenspflicht
2679
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8
Ähnliche Verträge
NoSimilarContractsFound
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12649 29.11.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12381 16.12.2022 20.06.2023
11.12371 16.12.2022 15.06.2023
11.11938 16.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11966 01.01.2020 16.12.2022
10.11607 01.01.2020 30.12.2021
10.11576 01.01.2020 23.12.2021
10.11053 01.01.2020 17.12.2020