GAV für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2015 bis 31.12.2016
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Örtlicher Geltungsbereich
8060
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
8060
Gilt für alle Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sowie alle im Autogewerbe tätigen Personen.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
8060
Gilt für alle im Autogewerbe tätigen Personen.

Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8060
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13
Kontakt paritätische Organe
8060
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8060
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8060
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
8060
Mindestlöhne ab 1.1.2015:
BerufsarbeiterIn:
- 4-jährige Lernzeit: CHF 57'200.--/Jahr, bzw. CHF 4'400.--/Monat (13x)
- 3-jährige Lernzeit: CHF 52'650.--/Jahr, bzw. CHF 4'050.--/Monat (13x)
- 2-jährige Lernzeit: CHF 44'200.--/Jahr, bzw. CHF 3'400.--/Monat (13x)
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze unterschritten werden. Für ArbeitnehmerInnen, die während längerer Zeit ungenügende Leistungen aufweisen, kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und A¡beitnehmerIn der Minimallohnansatz unterschritten werden.

Lernende:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 500.--
2. LehrjahrCHF 700.--
3. LehrjahrCHF 900.--
4. LehrjahrCHF 1'200.--
1. Zusatzlehrjahr (Automobilleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 1'200.--/Monat
2. Zusatzlehrjahr (Automobilleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 1'500.--/Monat
1. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik)CHF 900.--/Monat
2. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik)CHF 1'200.--/Monat

Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2015
Lohnerhöhung
8060
2015:
Keine generelle Lohnerhöhung; Mindestlohnerhöhung um CHF 50.--/Monat (für Arbeitnehmende mit 3-jähriger Berufslehre), bzw. um CHF 100.--/Monat (für Arbeitnehmende mit 4-jähriger Berufslehre) im Vergleich zum Vorjahr

Zur Information:
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich angehoben.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2015
13. Monatslohn
8060
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8060
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Dienstaltersgeschenke
8060
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8060
Art der ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00)kein Zuschlag
Nachtarbeit (23h00-06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00-24h00)100%

Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Des Weiteren sind die Bestimmungen für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.

Artikel 22
weitere Zuschläge
8060
Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.

Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Normalarbeitszeit
8060
Tankstellenpersonal:
Arbeitszeit individuell festgelegt (wöchentliche Höchstarbeitszeit: 45h/Woche, Verlängerugn um höchstens 4h verlängert werden, sofern Jahresdurchschnitt nicht überschritten)

Übriges Personal:
2'158h/Jahr, 41.5h/Woche, 8.3h/Tag

Die Bestimmungen sind für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22
Überstunden / Überzeit
8060
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.

Artikel 22
Ferien
8060
AlterskategorieWochen
Arbeitnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende und Lehrlinge über 20 Jahre4 Wochen
ab 50. Altersjahr5 Wochen

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8060
AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 2 Tage

Kurzabsenzen werden kompensiert. Als Arbeitszeit gelten dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt, das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen), die nicht in die Freizeit gelegt werden können.

Artikel 26
Bezahlte Feiertage
8060
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.
Die über den Anspruch hinausgehenden Feiertage werden vorgeholt oder kompensiert.

Artikel 24
Krankheit
8060
Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen

Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden 2 Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.

Artikel 27 und 28
Unfall
8060
Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen

Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden 2 Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.

Artikel 27 und 28
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8060
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und ZivilschutzdienstLedige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat80% des Lohnes 100% des Lohnes

Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8060
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14
Lernende
8060
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 500.--
2. LehrjahrCHF 700.--
3. LehrjahrCHF 900.--
4. LehrjahrCHF 1'200.--
1. Zusatzlehrjahr (Automobilleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 1'200.--/Monat
2. Zusatzlehrjahr (Automobilleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 1'500.--/Monat
1. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik)CHF 900.--/Monat
2. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik)CHF 1'200.--/Monat

Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.

Artikel 3 und 23; Lohnvereinbarung 2014; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8060
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 500.--
2. LehrjahrCHF 700.--
3. LehrjahrCHF 900.--
4. LehrjahrCHF 1'200.--
1. Zusatzlehrjahr (Automobilleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 1'200.--/Monat
2. Zusatzlehrjahr (Automobilleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 1'500.--/Monat
1. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik)CHF 900.--/Monat
2. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik)CHF 1'200.--/Monat

Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.

Artikel 3 und 23; Lohnvereinbarung 2014; OR 329a+e
Kündigungsfrist
8060
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (erste 4 Wochen)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monat
Ab dem 6. Dienstjahr3 Monate

Artikel 31
Arbeitnehmervertretung
8060
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
8060
Sektion Zentralschweiz des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Aufgaben paritätische Organe
8060
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: Je 3 Mitglieder von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die Kontrolle und Überwachung der Bestimmungen des GAV.

Artikel 5
Sozialpläne
8060
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.

Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassrurgen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
8060
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10
Friedenspflicht
8060
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8
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