Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2019
bis 31.12.2019
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.
Artikel 3
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sowie alle im Autogewerbe tätigen Personen.
Artikel 3
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle im Autogewerbe tätigen Personen.
Artikel 3
Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 13
Artikel 13
Kontakt paritätische Organe
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne für BerufsarbeiterInnen ab 1. Januar 2019
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze unterschritten werden. Für ArbeitnehmerInnen, die während längerer Zeit ungenügende Leistungen aufweisen, kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und A¡beitnehmerIn der Minimallohnansatz unterschritten werden.
Lernende per Sommer 2018:
Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2018 und 2019
Abschluss | Jahreslohn | Montaslohn x 13 |
---|---|---|
2-Jährige Berufslehre | CHF 46'410.-- | CHF 3'570.-- |
3-jährige Berufslehre | CHF 55'120.-- | CHF 4'240.-- |
4-jährige Berufslehre | CHF 59'800.-- | CHF 4'600.-- |
Lernende per Sommer 2018:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- |
3. Lehrjahr | CHF 900.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- |
1. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn) | CHF 1'800.-- |
2. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn) | CHF 2'200.-- |
1. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik) | CHF 900.-- |
2. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik) | CHF 1'200.-- |
Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2018 und 2019
Lohnerhöhung
Zur Information:
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich angehoben.
Artikel 18
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich angehoben.
Artikel 18
13. Monatslohn
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 20
Artikel 20
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 20
Artikel 20
Dienstaltersgeschenke
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 20
Artikel 20
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | kein Zuschlag |
Nachtarbeit (23h00-06h00) | 50% |
Sonntagsarbeit (00h00-24h00) | 100% |
Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Des Weiteren sind die Bestimmungen für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Artikel 22
weitere Zuschläge
Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.
Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Normalarbeitszeit
Tankstellenpersonal:
Arbeitszeit individuell festgelegt (wöchentliche Höchstarbeitszeit: 45h/Woche, Verlängerugn um höchstens 4h verlängert werden, sofern Jahresdurchschnitt nicht überschritten)
Übriges Personal:
2'158h/Jahr, 41.5h/Woche, 8.3h/Tag
Die Bestimmungen sind für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.
Artikel 21 und 22
Arbeitszeit individuell festgelegt (wöchentliche Höchstarbeitszeit: 45h/Woche, Verlängerugn um höchstens 4h verlängert werden, sofern Jahresdurchschnitt nicht überschritten)
Übriges Personal:
2'158h/Jahr, 41.5h/Woche, 8.3h/Tag
Die Bestimmungen sind für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.
Artikel 21 und 22
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Artikel 22
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Artikel 22
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbeitnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende und Lehrlinge über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 50. Altersjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des/der ArbeitnehmerIn | 2 Tage |
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn | 1 Tag |
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt) | 2 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters | 1 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion | 1/2 Tag |
Rekrutierung und Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag/Jahr |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt | bis 2 Tage |
Kurzabsenzen werden kompensiert. Als Arbeitszeit gelten dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt, das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen), die nicht in die Freizeit gelegt werden können.
Artikel 26
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.
Die über den Anspruch hinausgehenden Feiertage werden vorgeholt oder kompensiert.
Artikel 24
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.
Die über den Anspruch hinausgehenden Feiertage werden vorgeholt oder kompensiert.
Artikel 24
Krankheit
Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen
Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden 2 Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.
Artikel 27 und 28
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen
Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden 2 Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.
Artikel 27 und 28
Unfall
Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen
Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden 2 Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.
Artikel 27 und 28
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen
Unfall:
-Obligatorische Versicherung gegen Betriebsunfälle: der/die ArbeitbehmerIn ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert und hat während des Unfalltages und den folgenden 2 Karenztagen Anspruch auf 80% des Lohnes. Die Prämie für die Betriebsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
-Nichtberufsunfall-Versicherung: Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der/die Arbeitnehmende.
Artikel 27 und 28
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat | 80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes |
Übrige Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.
Artikel 14
Artikel 14
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.
Artikel 3 und 23; Lohnvereinbarung 2018; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- |
3. Lehrjahr | CHF 900.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- |
1. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn) | CHF 1'800.-- |
2. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn) | CHF 2'200.-- |
1. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik) | CHF 900.-- |
2. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik) | CHF 1'200.-- |
Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.
Artikel 3 und 23; Lohnvereinbarung 2018; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.
Artikel 3 und 23; Lohnvereinbarung 2018; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- |
3. Lehrjahr | CHF 900.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- |
1. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn) | CHF 1'800.-- |
2. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn) | CHF 2'200.-- |
1. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik) | CHF 900.-- |
2. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik) | CHF 1'200.-- |
Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.
Artikel 3 und 23; Lohnvereinbarung 2018; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (erste 4 Wochen) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monat |
Ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 31
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Artikel 1
Gewerkschaft Syna
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Sektion Zentralschweiz des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Artikel 1
Artikel 1
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: Je 3 Mitglieder von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die Kontrolle und Überwachung der Bestimmungen des GAV.
Artikel 5
- Zusammensetzung: Je 3 Mitglieder von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die Kontrolle und Überwachung der Bestimmungen des GAV.
Artikel 5
Sozialpläne
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.
Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassrurgen einen Sozialplan auszuarbeiten.
Artikel 4
Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassrurgen einen Sozialplan auszuarbeiten.
Artikel 4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Kantonales Einigungsamt |
Artikel 9 und 10
Friedenspflicht
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.
Artikel 8
Artikel 8