Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.11.2013
bis 30.04.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2013 bis 30.04.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2013 bis 30.04.2017
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, welche
- gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
- Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
- Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
- eine Tankstelle betreiben;
- eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Artikel 3.2
- gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
- Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
- Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
- eine Tankstelle betreiben;
- eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden mit Ausnahme von Familienangehörigen des Arbeitgebers, Lehrlinge und Betriebs- und Werkstattleiter, Administrationspersonal, Verkäufer.
Artikel 3.3 und 3.4
Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzel Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
- gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern und bzw. oder mit deren Ersatzteilen und bzw. oder Zubehör;
- Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten und bzw. oder reparieren;
- Elektro- und bzw. oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
- eine Tankstelle betreiben;
- eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Arbeitgeber, welche die unter Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
- gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern und bzw. oder mit deren Ersatzteilen und bzw. oder Zubehör;
- Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten und bzw. oder reparieren;
- Elektro- und bzw. oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
- eine Tankstelle betreiben;
- eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Arbeitgeber, welche die unter Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in Betrieben nach Absatz 2 tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.
Ausgenommen sind:
- Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
- Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Brufsbildungsgesetzes;
- Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Auroverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Ausgenommen sind:
- Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
- Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Brufsbildungsgesetzes;
- Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Auroverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.
Artikel 15
Artikel 15
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch
Unia:
Torriani Serge
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch
Unia:
Torriani Serge
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch
Unia:
Torriani Serge
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch
Unia:
Torriani Serge
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch
Unia:
Torriani Serge
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch
Unia:
Torriani Serge
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1.11.2013 allgemeinverbindlich erklärt): | Praxis | Monatslohn |
---|---|---|
Automobildiagnostiker/-in FA | nach Diplom | CHF 5'200.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 5'400.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 5'600.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 5'800.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 6'000.-- | |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker) | nach QV | CHF 4'200.-- |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'600.-- | |
nach 10 Jahren Praxis | CHF 5'200.-- | |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur) | nach QV | CHF 3'800.-- |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'200.-- | |
nach 10 Jahren Praxis | CHF 4'800.-- | |
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart) | nach QV | CHF 3'500.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'600.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | |
Hilfsarbeiter | ohne Berufspraxis | CHF 3'200.-- |
nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'300.-- | |
nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'400.-- | |
nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'500.-- | |
nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'600.-- | |
nach 5 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | |
nach 6 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | |
nach 7 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | |
nach 8 Jahren Praxis | CHF 4'000.-- |
Anhang 5: Artikel 1
Lohnerhöhung
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2013 und 2014
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Artikel 25
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Lohnzuschläge:
Sonn- u. Feiertage (SA 23.00 bis SO 23.00 Uhr): 50%
Abendarbeit (20.00–23.00): 25%
Nachtarbeit (vorübergehende; 23.00–06.00): 25%
Artikel 17.7
Sonn- u. Feiertage (SA 23.00 bis SO 23.00 Uhr): 50%
Abendarbeit (20.00–23.00): 25%
Nachtarbeit (vorübergehende; 23.00–06.00): 25%
Artikel 17.7
Schichtarbeit
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.
Artikel 18
Artikel 18
Pikettdienst
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.
Artikel 18
Artikel 18
weitere Zuschläge
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.
Artikel 34
Artikel 34
Normalarbeitszeit
2'184h/Jahr (42 h/Woche, 8,4h/Tag)
Artikel 16
Artikel 16
Überstunden / Überzeit
Überstunden:
Innerhalb von einem halben Jahr durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder Lohnzuschlag von 25%
Überzeit:
Kann nur im Einverständnis des Arbeitnehmenden durch Freizeit kompensiert werden; wenn nicht innerhalb von einem halben Jahr kompensiert, Lohnzuschlag von 25%
Artikel 17
Innerhalb von einem halben Jahr durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder Lohnzuschlag von 25%
Überzeit:
Kann nur im Einverständnis des Arbeitnehmenden durch Freizeit kompensiert werden; wenn nicht innerhalb von einem halben Jahr kompensiert, Lohnzuschlag von 25%
Artikel 17
Ferien
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Artikel 19
Alterskategorie, bzw. Dienstjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem 21. Altersjahr | 22 Tage |
Ab dem 50. Altersjahr | 28 Tage |
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 30 Tage |
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder | 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Militärische Aushebungstage sind bezahlt.
Artikel 26
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Artikel 21
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Artikel 21
Bildungsurlaub
3 Tage/Jahr
Artikel 28
Artikel 28
Krankheit
Krankheit:
Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen.
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 29 und 30
Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen.
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 29 und 30
Unfall
Krankheit:
Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen.
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 29 und 30
Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen.
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 29 und 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | in % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | |
Durchdiener-RS | Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a/b OR | |
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und Frauendienst | Bis zu einem Monat/Kalenderjahr | 100% des Lohnes |
Für die darüber hinausgehende Zeit: | ||
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% des Lohnes | |
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% des Lohnes |
Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11 und Anhang 2
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11 und Anhang 2
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Artikel 38.1 und 39.4
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Artikel 1
Gewerkschaft Syna
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Artikel 1
Artikel 1
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 8
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 8
Folge bei Vertragsverletzung
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden bezahlen einen Berufs- und Voll-zugskostenbeitrag:
a. Beiträge der Arbeitnehmenden:
Alle Arbeitnehmenden entrichten einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag gem. Anhang 2. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn der Arbeit-nehmenden und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen;
b. Beiträge der Arbeitgeber
Alle Arbeitgeber entrichten für die Arbeitnehmenden ihrerseits einen Be-rufs- und Vollzugskostenbeitrag gem. Anhang 2. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmenden bezahlten Beiträge sind periodisch an die PBK zu überweisen.
Artikel 11 und 12
a. Beiträge der Arbeitnehmenden:
Alle Arbeitnehmenden entrichten einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag gem. Anhang 2. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn der Arbeit-nehmenden und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen;
b. Beiträge der Arbeitgeber
Alle Arbeitgeber entrichten für die Arbeitnehmenden ihrerseits einen Be-rufs- und Vollzugskostenbeitrag gem. Anhang 2. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmenden bezahlten Beiträge sind periodisch an die PBK zu überweisen.
Artikel 11 und 12
Sozialpläne
Artikel 14
Schlichtungsverfahren
Artikel 7
Friedenspflicht
Artikel 4
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