GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.05.2017 bis 31.05.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2017 bis 31.05.2019
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Örtlicher Geltungsbereich
7847
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
7847
Gilt für alle Betriebe, welche
- gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
- Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
- Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
- eine Tankstelle betreiben;
- eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
7847
Gilt für alle Arbeitnehmenden mit Ausnahme von Familienangehörigen des Arbeitgebers, Lehrlinge und Betriebs- und Werkstattleiter, Administrationspersonal, Verkäufer.

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7847
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzel Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7847
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
- gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
- Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
- Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
- eine Tankstelle betreiben;
- eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7847
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in Betrieben nach Absatz 2 tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind:
- Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
- Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Brufsbildungsgesetzes;
- Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Auroverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7847
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.

Artikel 15
Kontakt paritätische Organe
7847
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
florian.kobler@pkgewerbe.ch

Unia:
Florian Kobler
florian.kobler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
7847
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
florian.kobler@pkgewerbe.ch

Unia:
Florian Kobler
florian.kobler@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
7847
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
florian.kobler@pkgewerbe.ch

Unia:
Florian Kobler
florian.kobler@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
7847
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1.11.2013 allgemeinverbindlich erklärt):PraxisMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in FAnach DiplomCHF 5'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 5'400.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 5'600.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 5'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 6'000.--
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker)nach QVCHF 4'200.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'600.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 5'200.--
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur)nach QVCHF 3'800.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'200.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 4'800.--
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart)nach QVCHF 3'500.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'600.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'900.--
Hilfsarbeiterohne BerufspraxisCHF 3'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'300.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'400.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'500.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'600.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 6 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 7 Jahren PraxisCHF 3'900.--
nach 8 Jahren PraxisCHF 4'000.--

Anhang 5: Artikel 1
Lohnerhöhung
7847


Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2013 und 2014
13. Monatslohn
7847
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 25
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7847
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 25
Dienstaltersgeschenke
7847
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 25
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7847
Lohnzuschläge:
Sonn- u. Feiertage (SA 23.00 bis SO 23.00 Uhr): 50%
Abendarbeit (20.00–23.00): 25%
Nachtarbeit (vorübergehende; 23.00–06.00): 25%

Artikel 17.7
Schichtarbeit
7847
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.

Artikel 18
Pikettdienst
7847
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.

Artikel 18
weitere Zuschläge
7847
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.

Artikel 34
Normalarbeitszeit
7847
2'184h/Jahr (42 h/Woche, 8,4h/Tag)

Artikel 16
Überstunden / Überzeit
7847
Überstunden:
Innerhalb von einem halben Jahr durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder Lohnzuschlag von 25%

Überzeit:
Kann nur im Einverständnis des Arbeitnehmenden durch Freizeit kompensiert werden; wenn nicht innerhalb von einem halben Jahr kompensiert, Lohnzuschlag von 25%

Artikel 17
Ferien
7847
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:

Alterskategorie, bzw. DienstjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem 21. Altersjahr22 Tage
Ab dem 50. Altersjahr28 Tage
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren30 Tage

Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.

Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7847
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag
Militärische Inspektion 1 Tag

Militärische Aushebungstage sind bezahlt.

Artikel 26
Bezahlte Feiertage
7847
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).

Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.

Artikel 21
Bildungsurlaub
7847
3 Tage/Jahr

Artikel 28
Krankheit
7847
Krankheit:
Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen.

Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.




Artikel 29 und 30
Unfall
7847
Krankheit:
Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen.

Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.




Artikel 29 und 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7847
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 26 und 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7847
DienstartBedingungin % des Lohnes
RekrutenschuleLedige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Durchdiener-RS Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a/b OR
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und FrauendienstBis zu einem Monat/Kalenderjahr 100% des Lohnes
Für die darüber hinausgehende Zeit:
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50% des Lohnes
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten 80% des Lohnes

Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7847
Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden

Artikel 11 und Anhang 2
Kündigungsfrist
7847
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Artikel 38.1 und 39.4
Arbeitnehmervertretung
7847
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
7847
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau

Artikel 1
Aufgaben paritätische Organe
7847
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;

e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;

i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;


Artikel 8
Folge bei Vertragsverletzung
7847
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden bezahlen einen Berufs- und Voll-zugskostenbeitrag:
a. Beiträge der Arbeitnehmenden:
Alle Arbeitnehmenden entrichten einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag gem. Anhang 2. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn der Arbeit-nehmenden und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen;
b. Beiträge der Arbeitgeber
Alle Arbeitgeber entrichten für die Arbeitnehmenden ihrerseits einen Be-rufs- und Vollzugskostenbeitrag gem. Anhang 2. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmenden bezahlten Beiträge sind periodisch an die PBK zu überweisen.

Artikel 11 und 12
Sozialpläne
7847


Artikel 14
Schlichtungsverfahren
7847


Artikel 7
Friedenspflicht
7847


Artikel 4
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