GAV für das Autogewerbe des Kantons Wallis

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013 bis 31.12.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
4462
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
4462
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
4462
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4462
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4462
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die berufsmässig, mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis, und deren Arbeitnehmer, jedoch nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 3 und 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4462
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die berufsmässig, mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis, und deren Arbeitnehmer, jedoch nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 3 und 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4462
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
Kontakt paritätische Organe
4462
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63

Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 87
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4462
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63

Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 87
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4462
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63

Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 87
marcos.de.martin@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4462
Mindestlöhne ab 2012 (per 1.12.2011 allgemeinverbindlich erklärt):
bis und mit 3 Jahren Berufserfahung:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'480.--
E. Automobil-Mechaniker/-in EFZCHF 4'380.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'120.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'070.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'070.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBACHF 3'800.--
J. Automobilassistent/-in EBA, GaragenarbeiterCHF 3'970.--
ab dem 4. Jahr Berufserfahrung:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektroniker/-in (Abschluss)CHF 5'200.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-inCHF 4'870.--
D. Automobil-Mechaniker/-in EFZCHF 4'870.--
E. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'520.--
F. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'520.--
G. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBACHF 4'200.--
H. GaragenarbeiterCHF 4'295.--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.

Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%

Artikel 11, 16; Anhang 2011: Artikel 1 und 3
Lohnerhöhung
4462
2012 (per 1.12.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 50.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Arbeitsbedingungen 2012
13. Monatslohn
4462
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4462
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
4462
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4462
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung

Artikel 18
Schichtarbeit
4462
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
4462
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Normalarbeitszeit
4462
42.5h/Woche (5 bezahlte Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen)

Artikel 7; Arbeitsbedingungen 2012
Überstunden / Überzeit
4462


Artikel 18
Ferien
4462
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Ab 50 Jahren5 Wochen + 1 Tag11.45%

Artikel 10
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4462
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, des Schwiegervaters, der Schwiegermutter, des Schwagers, der Schwägerin, des Schwiegersohnes, der Schwiegertochter 2 Tage
Tod der Grosseltern des Onkels, der Tante, des Enkelkindes 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte Feiertage
4462
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bildungsurlaub
4462
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Krankheit
4462
Krankheit:
Arbeitgeber garantiert mind. 90% des versicherten Bruttolohnes ab dem dritten Tag. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 1.5% des Lohnes.

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% des Lohnes.

Artikel 20 und 21; Arbeitsbedingungen 2012
Unfall
4462
Krankheit:
Arbeitgeber garantiert mind. 90% des versicherten Bruttolohnes ab dem dritten Tag. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 1.5% des Lohnes.

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% des Lohnes.

Artikel 20 und 21; Arbeitsbedingungen 2012
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4462
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4462
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Pensionsregelungen
4462
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
4462
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4462
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Lernende
4462


Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
4462


Artikel 3 und 10, OR 329e
Kündigungsfrist
4462
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Arbeitnehmervertretung
4462
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitgebervertretung
4462
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Aufgaben paritätische Organe
4462
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge. Sie ersucht, den Geltungsbereich dieses GAV und seiner Nachträge auf Walliser Kantonsebene auszudehnen.
b) Sie vertritt die Berufsgemeinschaft und schützt die gemeinsamen Berufsinteressen gegenüber Dritten, der Öffentlichkeit und anderen Instanzen.
c) Sie ergreift alle Massnahmen zur Organisation der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
d) Sie informiert die Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmässig über die Änderungen des GAV sowie über wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Berufsstand, insbesondere solche, welche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsbedingungen haben können.
e) Sie organisiert je nach Bedarf paritätische Konferenzen über wirtschaftliche, soziale und technische Probleme, die die Automobilbranche betreffen.
f) Sie ernennt die für die Buchhaltung zuständige Dienststelle.
g) Sie ernennt die Mitglieder der beschränkten paritätischen Kommission für die Dauer von 2 Jahren.
h) Sie ernennt die Mitglieder des Schiedsgerichts.
i) Sie ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts, welcher Jurist sein muss. Bei Unstimmigkeit wird er von der Schiedskammer des kantonalen Gerichts ernannt.

Artikel 26
Folge bei Vertragsverletzung
4462
Artikel 30
Schlichtungsverfahren
4462


Artikel 28 und 29
Friedenspflicht
4462
sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
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