GAV für das Autogewerbe des Kantons Wallis

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2016 bis 30.11.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2016 bis 30.04.2017
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Örtlicher Geltungsbereich
6914
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
6914
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
6914
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6914
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6914
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.

Artikel 3 und 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6914
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die berufsmässig, mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.

Artikel 3 und 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6914
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
Kontakt paritätische Organe
6914
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63

Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 87
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6914
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63

Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 87
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6914
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63

Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 87
marcos.de.martin@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
6914
Mindestlöhne ab 2013 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'600.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'200.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'100.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'800.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'000.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'800.--
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'300.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'920.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'920.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'650.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'570.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'570.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'250.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'345.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'000--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.

Artikel 11 und 16; Arbeitsbedingungen 2015
Lohnkategorien
6914
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnerhöhung
6914




Artikel 19; Arbeitsbedingungen 2015
13. Monatslohn
6914
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6914
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
6914
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6914
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Schichtarbeit
6914
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
6914
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Normalarbeitszeit
6914
42.5h/Woche (5 bezahlte Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen)

Artikel 7; Anhang; Arbeitsbedingungen 2014
Überstunden / Überzeit
6914


Artikel 18
Ferien
6914
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10; Arbeitsbedingungen 2014
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6914
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte Feiertage
6914
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bildungsurlaub
6914
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Krankheit
6914
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% des Lohnes.

Artikel 20 und 21; Arbeitsbedingungen 2014
Unfall
6914
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% des Lohnes.

Artikel 20 und 21; Arbeitsbedingungen 2014
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6914
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6914
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Pensionsregelungen
6914
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
6914
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6914
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Lernende
6914


Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
6914


Artikel 3 und 10, OR 329e
Kündigungsfrist
6914
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsschutz
6914
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Arbeitsbedingungen 2013
Arbeitnehmervertretung
6914
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitgebervertretung
6914
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Aufgaben paritätische Organe
6914
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Folge bei Vertragsverletzung
6914
Artikel 30
Schlichtungsverfahren
6914
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Friedenspflicht
6914
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
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