Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.12.2017
bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2017 bis 31.12.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2017 bis 31.12.2018
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 3
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.
Artikel 3
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).
Artikel 3
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.
Artikel 34
Artikel 34
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63
Unia Wallis:
Jeanny Morard
027 322 60 48
jeanny.morard@unia.ch
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63
Unia Wallis:
Jeanny Morard
027 322 60 48
jeanny.morard@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63
Unia Wallis:
Jeanny Morard
027 322 60 48
jeanny.morard@unia.ch
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63
Unia Wallis:
Jeanny Morard
027 322 60 48
jeanny.morard@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63
Unia Wallis:
Jeanny Morard
027 322 60 48
jeanny.morard@unia.ch
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63
Unia Wallis:
Jeanny Morard
027 322 60 48
jeanny.morard@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- |
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnkategorien
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in
Artikel 4
Lohnerhöhung
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.
Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).
Artikel 17
Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).
Artikel 17
Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).
Artikel 17
Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Schichtarbeit
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.
Artikel 7.3
Artikel 7.3
Pikettdienst
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.
Artikel 7.3
Artikel 7.3
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|---|---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% |
Artikel 10
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage |
Militärische Inspektion | benötigte Zeit |
Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte Feiertage
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.
Artikel 11
Artikel 11
Bildungsurlaub
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.
Artikel 12
Artikel 12
Krankheit
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage
Artikel 13
Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25
Pensionsregelungen
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Frühpensionierung
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)
Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.
Artikel 24
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes
Artikel 32
Lernende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 3 und 10, OR 329e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (4 Wochen) | |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.
Artikel 15
Artikel 15
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitgebervertretung
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Aufgaben paritätische Organe
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.
Artikel 26
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 30
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission
Artikel 28 und 29
Artikel 28 und 29
Friedenspflicht
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.
Artikel 5
Artikel 5