GAV für das Autogewerbe des Kantons Wallis

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2017 bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2017 bis 31.12.2018
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Örtlicher Geltungsbereich
9276
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
9276
Gilt für alle Unternehmen:
a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen
b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen
c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren
d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren
e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen
f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben
g) welche eine Tankstelle betreiben
h) welche eine Carrosserie betreiben, dessen Hauptaktivität jedoch eine der oben aufgeführten ist

unter Ausnahme der unabhängigen Karosseriewerkstätten, sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt haben

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
9276
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. betrieblicher Geltungsbereich), ungeachtet ihrer Art der Lohnzahlung.

Die Unternehmer (Eigentümer, Gesellschafter, Mehrheitsaktionäre) und die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9276
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9276
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9276
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9276
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 35
Kontakt paritätische Organe
9276
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63

Unia Wallis:
Jeanny Morard
027 322 60 48
jeanny.morard@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9276
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63

Unia Wallis:
Jeanny Morard
027 322 60 48
jeanny.morard@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9276
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63

Unia Wallis:
Jeanny Morard
027 322 60 48
jeanny.morard@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9276

Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
C. Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischen Ausbildung der BrancheLohn hierunter je nach entsprechender technischen Ausbildung
E. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
G. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
I. Carrosserielackierer/-in, Carroseriespengler/-in, Fahrzeugschlosser/-in EFZCHF 4'240.--
J. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
K. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
L. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
M. Garagen- oder Carroseriearbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischen Ausbildung der BrancheLohn hierunter je nach entsprechender technischen Ausbildung
D. Auto-Elektriker/-in, Auto-Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
E. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
F. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
G. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
H. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'690.--
I. Carrosserielackierer/-in, Carroseriespengler/-in, Fahrzeugschlosser/-in EFZCHF 4'690.--
J. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
K. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
L. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
M. Garagen- oder Carroseriearbeiter/-inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn der entsprechenden Kategorie durch die vertragliche Arbeitsdauer gemäss Art. 1 Abs. 1 des vorliegenden Anhanges dividiert wird. (184 Stunden und 10 Minuten)

Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrabschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.

Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2018: Artikel 1 und 5
Lohnkategorien
9276
Die Arbeitnehmer werden in die folgenden Berufskategorien eingeteilt:
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in, Automobildiagnostiker/-in (Abschluss)
C. Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischen Ausbildung der Branche
D. Auto-Elektriker/-in, Auto-Elektroniker/-in EFZ
E. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
F. Automechaniker/-in EFZ
G. Automobil-Fachman/-frau EFZ
H. Autoreparateur/-in EFZ
I. Carrosserielackierer/-in, Carrosseriespengler/-in, Fahrzeugschlosser/-in EFZ
J. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
K. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBA
L. Automobil-Assistent/-in EBA
M. Garagen- oder Carrosseriearbeiter/-in

Artikel 4
Lohnerhöhung
9276
2018:
Alle Reallöhne werden ab dem 1. Januar 2018 um CHF 40.--/Monat erhöht.


Zur Information:

Die Reallöhne werden am 1. Januar des folgenden Jahres automatisch um 0,5% erhöht, wenn die jährliche Veränderung des nationalen Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen + 0,5% und -0,5% liegt. Wenn die Abweichung grösser ist, verhandeln die GAV-Parteien über die mögliche Erhöhung der Reallöhne.

Artikel 19; Anhang 2018: Artikel 5
13. Monatslohn
9276
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn, der 8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage, entspricht.
Der 13. Lohn ist ab dem ersten Tag der Probezeit geschuldet, ausser wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit kündigt.
Der 13. Lohn wird Ende des Jahres ausbezahlt, und der pro rata-Anteil davon am Vertragsschluss.

Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9276
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn, der 8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage, entspricht.
Der 13. Lohn ist ab dem ersten Tag der Probezeit geschuldet, ausser wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit kündigt.
Der 13. Lohn wird Ende des Jahres ausbezahlt, und der pro rata-Anteil davon am Vertragsschluss.

Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
9276
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn, der 8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage, entspricht.
Der 13. Lohn ist ab dem ersten Tag der Probezeit geschuldet, ausser wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit kündigt.
Der 13. Lohn wird Ende des Jahres ausbezahlt, und der pro rata-Anteil davon am Vertragsschluss.

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9276
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit an Werktagen (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit an Werktagen (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18
Schichtarbeit
9276
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
9276
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Normalarbeitszeit
9276
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2018: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
9276
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.

Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2018: Artikel 1
Ferien
9276
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 3 Tage12.34%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 3 Tage10.35%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 3 Tage12.34%

Artikel 10
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9276
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag

Artikel 12
Bezahlte Feiertage
9276
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bildungsurlaub
9276
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Krankheit
9276
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung bei einer KVG anerkannten Kasse, und garantiert mindestens 90% des versicherten Bruttolohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes.

Unfall:
Der effektive Lohnausfall, der durch die obligatorische Unfallversicherung nicht gedeckt ist, muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2018: Artikel 2
Unfall
9276
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung bei einer KVG anerkannten Kasse, und garantiert mindestens 90% des versicherten Bruttolohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes.

Unfall:
Der effektive Lohnausfall, der durch die obligatorische Unfallversicherung nicht gedeckt ist, muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2018: Artikel 2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9276
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. Dieser Urlaub ist in den 3 ersten Monaten nach der Geburt oder der Aufnahme eines Adoptivkindes zu beziehen.

Die Lohnausfallentschädigung für diesen bezahlten Urlaub wird von der im GAV Art. 25 vorgesehenen Kasse übernommen. Die Entschädigung wird dem Arbeitgeber entrichtet und dieser hat während dieser Periode den Lohn weiterzuzahlen.

Das Taggeld für die Mutterschaft wird für 16 Wochen zu 80% gezahlt, davon mindestens 8 Tage nach der Entbindung. Die Leistungen werden zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen nach dem EOG gewährt.

Artikel 13 und 21
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9276
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Pensionsregelungen
9276
Sofern sie an eine anerkannte Institution der beruflichen Vorsorge Beiträge leisten, das heisst ab dem 18. Altersjahr , sollen die Arbeiter ab dem ersten Arbeitstag bei einer von der Aufsichtsbehörde der Stiftungen anerkannten Vorruhestandskasse versichert sein.

Die Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Das Anrecht auf eine Vorruhestandsrente beginnt 3 Jahre vor dem Anrecht auf eine ordentliche AHV-Altersrente und erlischt mit dem AHV-Alter, spätestens jedoch mit dem Tod des Versicherten.

Die jährliche Höhe der Vorruhestandsrente entspricht für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten 80% des durchschnittlichen massgebenden Lohnes, höchstens jedoch Fr. 54'000.- pro Jahr, für Alleinstehende 75%, höchstens jedoch Fr. 50’625.- pro Jahr.

Während des Anrechtes auf eine Vorruhestandsrente übernimmt der Arbeitgeber, respektiv seine Vorruhestandskasse, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an eine anerkannte BVG-Institution. Die übernommene Beitragsleistung beträgt maximal 9% des mittleren für die Festsetzung der Vorruhestandsrente massgebenden Lohnes gemäss Abs. 4. Sie wird unter den folgenden zwei Bedingungen ausgezahlt: Das BVG-Kapital wird bis zum AHV-Zeitalter auf einem Konto gesperrt, und das Institut, das dieses Konto verwaltet, akzeptiert die Zahlungen aus dem Vorruhestandsfonds.

Die obenerwähnten Vorruhestandsleistungen berechnen sich nach dem durchschnittlichen massgebenden Lohn, der dem Durchschnitt der in den letzten drei Jahren Erwerbstätigkeit vor Beginn der Anspruchsberechtigung bei einem Arbeitgeber der Branche erzielten Löhne entspricht.



Artikel 24
Frühpensionierung
9276
Sofern sie an eine anerkannte Institution der beruflichen Vorsorge Beiträge leisten, das heisst ab dem 18. Altersjahr , sollen die Arbeiter ab dem ersten Arbeitstag bei einer von der Aufsichtsbehörde der Stiftungen anerkannten Vorruhestandskasse versichert sein.

Die Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Das Anrecht auf eine Vorruhestandsrente beginnt 3 Jahre vor dem Anrecht auf eine ordentliche AHV-Altersrente und erlischt mit dem AHV-Alter, spätestens jedoch mit dem Tod des Versicherten.

Die jährliche Höhe der Vorruhestandsrente entspricht für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten 80% des durchschnittlichen massgebenden Lohnes, höchstens jedoch Fr. 54'000.- pro Jahr, für Alleinstehende 75%, höchstens jedoch Fr. 50’625.- pro Jahr.

Während des Anrechtes auf eine Vorruhestandsrente übernimmt der Arbeitgeber, respektiv seine Vorruhestandskasse, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an eine anerkannte BVG-Institution. Die übernommene Beitragsleistung beträgt maximal 9% des mittleren für die Festsetzung der Vorruhestandsrente massgebenden Lohnes gemäss Abs. 4. Sie wird unter den folgenden zwei Bedingungen ausgezahlt: Das BVG-Kapital wird bis zum AHV-Zeitalter auf einem Konto gesperrt, und das Institut, das dieses Konto verwaltet, akzeptiert die Zahlungen aus dem Vorruhestandsfonds.

Die obenerwähnten Vorruhestandsleistungen berechnen sich nach dem durchschnittlichen massgebenden Lohn, der dem Durchschnitt der in den letzten drei Jahren Erwerbstätigkeit vor Beginn der Anspruchsberechtigung bei einem Arbeitgeber der Branche erzielten Löhne entspricht.



Artikel 24
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9276
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0,1% der AHV-Bruttolohnmasse des Unternehmens, im Minimum aber CHF 240.--.

Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 0,6% ihrer AHV-Bruttolöhnen.

Ein Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeitrag wird von den dem GAV unterstellten Arbeitgebern und Arbeitern erhoben.

Der Arbeiterbeitrag wird durch den Arbeitgeber vom Arbeiterlohn abgezogen und an die Kasse der paritätischen Berufskommission ausbezahlt. Dieser Beitrag muss demzufolge auf der monatlichen Lohnabrechnung ausdrücklich stehen.

Der Ansatz der Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge ist in einem Anhang zum GAV bestimmt.

Die Arbeitgeber leisten ihre Beiträge und diejenigen ihrer Mitarbeiter vierteljährlich, auf Grund von Akontorechnungen, welche durch den Kassenverwalter ausgestellt werden. Eine Jahresschlussabrechnung wird auf der Grundlage der deklarierten AHV-Löhne des betreffenden Jahres erstellt.

Die Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge gehen den paritätischen Fonds über.



Er dient dazu:
- die Ausführungskosten und die Kontrollkosten des GAV zu decken,
- Die Ausbildung und die berufliche Weiterbildung zu unterstützen und zu finanzieren,


Artikel 33 und 34; Anhang 2018: Artikel 4
Lernende
9276


Ferien:
- Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages: 5 Wochen + 3 Tage (12.34%)
- Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar: 4 Wochen + 3 Tage (10.35%)


Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
9276


Ferien:
- Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages: 5 Wochen + 3 Tage (12.34%)
- Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar: 4 Wochen + 3 Tage (10.35%)


Artikel 3 und 10, OR 329e
Kündigungsfrist
9276
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsschutz
9276
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen (OR 336 c), und ab zehnten Dienstjahr während 720 Tagen nicht kündigen.

Artikel 15
Arbeitnehmervertretung
9276
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitgebervertretung
9276
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Aufgaben paritätische Organe
9276
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
1. Sie beantragt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV.
2. Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages und seiner Anhänge.


Kompetenzen der beschränkten paritätischen Berufskommission

2. Sie überwacht durch Delegation die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages und seiner Anhänge, insbesondere durch Kontrollen in den Unternehmungen.
3. Sie beauftragt einen neutralen Kontrolleur, die jährlichen Beitragsabrechnungen (GAV Art. 32) bei den Arbeitgebern zu überprüfen. Die beschränkte paritätische Berufskommission wird ihrerseits beauftragt, die Beitragsabrechnungen auf der Grundlage des Kontrollberichtes zu korrigieren. Sie leitet ihren Kassabeschluss dem Arbeitgeber weiter.
4. Gemäss Art. 30, spricht sie die Konventionalstrafen aus.
5. Sie amtet als Schlichtungsstelle im Fall von Einzelkonflikten.


Artikel 27 und 28
Folge bei Vertragsverletzung
9276
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages zuwiderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezahlen. Diese Konventionalstrafe wird von der beschränkten Berufskommission ausgesprochen. In geringfügigen Fällen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Die einkassierten Beträge gehen den paritätischen Fonds über.

Artikel 31
Schlichtungsverfahren
9276
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 29 und 30
Friedenspflicht
9276
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
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