Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2011
bis 31.12.2011
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zug.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, welche gewerblich:
a) Mitglieder des Autogewerbeverbandes des Kantons Zug sind,
b) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör,
c) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren
d) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben,
e) eine Tankstelle betreiben,
f) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Arbeitgeber, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
a) Mitglieder des Autogewerbeverbandes des Kantons Zug sind,
b) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör,
c) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren
d) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben,
e) eine Tankstelle betreiben,
f) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Arbeitgeber, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden. Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia, Syna: Familienangehörige des Arbeitgebers, Lernende (sie dürfen mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden), Betriebs- und Werkstattleiter sowie das kaufmännische Kader, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind.
Artikel 3.3 und 3.4
Artikel 3.3 und 3.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird (erstmals auf den 31.12.2005).
Artikel 12
Artikel 12
Kontakt paritätische Organe
Adresse paritätische Kommission?
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
Obere Bahnhofstrasse 32
Postfach 4864
6002 Luzern
041 249 93 00
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
Obere Bahnhofstrasse 32
Postfach 4864
6002 Luzern
041 249 93 00
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Adresse paritätische Kommission?
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
Obere Bahnhofstrasse 32
Postfach 4864
6002 Luzern
041 249 93 00
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
Obere Bahnhofstrasse 32
Postfach 4864
6002 Luzern
041 249 93 00
Kontakt Arbeitgebervertretung
Adresse paritätische Kommission?
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
Obere Bahnhofstrasse 32
Postfach 4864
6002 Luzern
041 249 93 00
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
Obere Bahnhofstrasse 32
Postfach 4864
6002 Luzern
041 249 93 00
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.1.2011:
- 4 Lehrjahre absolviert: CHF 4'170.--/Monat
- 3 Lehrjahre absolviert: CHF 3'900.--/Monat
Artikel 20; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
- 4 Lehrjahre absolviert: CHF 4'170.--/Monat
- 3 Lehrjahre absolviert: CHF 3'900.--/Monat
Artikel 20; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Lohnerhöhung
2011:
Generelle Lohnerhöhung um 1%
Zur Information:
Jährliche Verhandlungen jeweils im November über allfällige Lohnanpassungen.
Artikel 21; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Generelle Lohnerhöhung um 1%
Zur Information:
Jährliche Verhandlungen jeweils im November über allfällige Lohnanpassungen.
Artikel 21; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
13. Monatslohn
Nach Ablauf der Probezeit und sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat, erhalten die Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen 13. Monatslohn.
Artikel 22
Artikel 22
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Nach Ablauf der Probezeit und sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat, erhalten die Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen 13. Monatslohn.
Artikel 22
Artikel 22
Dienstaltersgeschenke
Nach Ablauf der Probezeit und sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat, erhalten die Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen 13. Monatslohn.
Artikel 22
Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | kein Zuschlag |
Nachtarbeit (23h00–06h00) | 25% |
Sonn- u. Feiertage (23h00–23h00) | 50% |
Arbeitnehmende, die regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Für regelmässige Nachtarbeit wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt.
Artikel 14
Schichtarbeit
Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen.
lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit.
Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten.
Artikel 15
lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit.
Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten.
Artikel 15
Pikettdienst
Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen.
lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit.
Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten.
Artikel 15
lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit.
Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten.
Artikel 15
Normalarbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2184 Stunden
> durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, bzw. 8.4 Stunden pro Tag
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Artikel 13.1
> durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, bzw. 8.4 Stunden pro Tag
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Artikel 13.1
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit pro Woche hinausgeht. Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Per 31.12. können jeweils höchstens 50 Überstunden aufs nächste Jahr übertragen werden. Diese müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert, oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden.
Artikel 13 und 14
Per 31.12. können jeweils höchstens 50 Überstunden aufs nächste Jahr übertragen werden. Diese müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert, oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden.
Artikel 13 und 14
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre (im gleichen Betrieb) | 5 Wochen |
ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren (im gleichen Betrieb) | 6 Wochen |
Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.
Artikel 16.1 und 17.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht | 1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage) |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag/Jahr |
Militärische Ausmusterung | 1 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag (Rest wird von EO vergütet) |
Artikel 23
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen:
1. Januar, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.
Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.
Artikel 18
1. Januar, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.
Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.
Artikel 18
Krankheit
Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 24 und 25
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 24 und 25
Unfall
Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 24 und 25
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 24 und 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Mutterschaftsurlaub: Zur Lohnfortzahlungspflicht siehe 'Krankheit / Unfall' (Art. 25)
Artikel 23 und 31
Mutterschaftsurlaub: Zur Lohnfortzahlungspflicht siehe 'Krankheit / Unfall' (Art. 25)
Artikel 23 und 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Artikel 27
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Artikel 27
Pensionsregelungen
lnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Auto- und Zweiradgewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
Artikel 37
Artikel 37
Frühpensionierung
lnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Auto- und Zweiradgewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
Artikel 37
Artikel 37
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.
Artikel 30.1
Artikel 30.1
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lohn:
Die Lehrlingslöhne werden per 2012 neu überprüft.
Artikel 3.4.1 und 16; Lohnvereinbarung per 1.1.2011; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lohn:
Die Lehrlingslöhne werden per 2012 neu überprüft.
Artikel 3.4.1 und 16; Lohnvereinbarung per 1.1.2011; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lohn:
Die Lehrlingslöhne werden per 2012 neu überprüft.
Artikel 3.4.1 und 16; Lohnvereinbarung per 1.1.2011; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lohn:
Die Lehrlingslöhne werden per 2012 neu überprüft.
Artikel 3.4.1 und 16; Lohnvereinbarung per 1.1.2011; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1. Monat bis max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 33 und 34
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Artikel 1
Gewerkschaft Syna
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Sektion Zug des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Artikel 1
Artikel 1
Sozialpläne
Frühzeitige Information der Vertragspartner bei absehbaren kollektiven Massnahmen infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Vertragspartner besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern.
Artikel 11
Artikel 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 7 und 8 und 9
Friedenspflicht
Mit dem Abschluss dieses GAV verpflichten sich die Vertragsparteien zur [...] Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens.
Artikel 4
Artikel 4
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