GAV für das Autogewerbe des Kantons Zug

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2011
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
2914
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zug.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
2914
Gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, welche gewerblich:
a) Mitglieder des Autogewerbeverbandes des Kantons Zug sind,
b) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör,
c) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren
d) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben,
e) eine Tankstelle betreiben,
f) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Arbeitgeber, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgeschlossen.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
2914
Gilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden. Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia, Syna: Familienangehörige des Arbeitgebers, Lernende (sie dürfen mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden), Betriebs- und Werkstattleiter sowie das kaufmännische Kader, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind.

Artikel 3.3 und 3.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
2914
Der GAV gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird (erstmals auf den 31.12.2005).

Artikel 12
Kontakt paritätische Organe
2914
Adresse paritätische Kommission?

Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
Obere Bahnhofstrasse 32
Postfach 4864
6002 Luzern
041 249 93 00
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2914
Adresse paritätische Kommission?

Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
Obere Bahnhofstrasse 32
Postfach 4864
6002 Luzern
041 249 93 00
Kontakt Arbeitgebervertretung
2914
Adresse paritätische Kommission?

Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
Obere Bahnhofstrasse 32
Postfach 4864
6002 Luzern
041 249 93 00
Löhne / Mindestlöhne
2914
Mindestlöhne ab 1.1.2011:
- 4 Lehrjahre absolviert: CHF 4'170.--/Monat
- 3 Lehrjahre absolviert: CHF 3'900.--/Monat

Artikel 20; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
Lohnerhöhung
2914
2011:
Generelle Lohnerhöhung um 1%

Zur Information:
Jährliche Verhandlungen jeweils im November über allfällige Lohnanpassungen.

Artikel 21; Lohnvereinbarung per 1.1.2011
13. Monatslohn
2914
Nach Ablauf der Probezeit und sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat, erhalten die Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen 13. Monatslohn.

Artikel 22
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2914
Nach Ablauf der Probezeit und sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat, erhalten die Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen 13. Monatslohn.

Artikel 22
Dienstaltersgeschenke
2914
Nach Ablauf der Probezeit und sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat, erhalten die Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen 13. Monatslohn.

Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
2914
Art der ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00)kein Zuschlag
Nachtarbeit (23h00–06h00)25%
Sonn- u. Feiertage (23h00–23h00)50%

Arbeitnehmende, die regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Für regelmässige Nachtarbeit wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt.

Artikel 14
Schichtarbeit
2914
Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen.
lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit.
Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten.

Artikel 15
Pikettdienst
2914
Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen.
lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit.
Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten.

Artikel 15
Normalarbeitszeit
2914
Jahresarbeitszeit: 2184 Stunden
> durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, bzw. 8.4 Stunden pro Tag

Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 13.1
Überstunden / Überzeit
2914
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit pro Woche hinausgeht. Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Per 31.12. können jeweils höchstens 50 Überstunden aufs nächste Jahr übertragen werden. Diese müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert, oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Artikel 13 und 14
Ferien
2914
AlterskategorieWochen
Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre (im gleichen Betrieb)5 Wochen
ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren (im gleichen Betrieb)6 Wochen

Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.

Artikel 16.1 und 17.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2914
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Heirat eines Kindes1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht1 Tag/Jahr
Militärische Ausmusterung1 Tag
Infotag Rekrutenschule1 Tag (Rest wird von EO vergütet)

Artikel 23
Bezahlte Feiertage
2914
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen:
1. Januar, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.

Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.

Artikel 18
Krankheit
2914
Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.

Artikel 24 und 25
Unfall
2914
Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.

Artikel 24 und 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
2914
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Mutterschaftsurlaub: Zur Lohnfortzahlungspflicht siehe 'Krankheit / Unfall' (Art. 25)

Artikel 23 und 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2914
Rekrutenschule:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes

Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% des Lohnes

Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes

Artikel 27
Pensionsregelungen
2914
lnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Auto- und Zweiradgewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Frühpensionierung
2914
lnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Auto- und Zweiradgewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
2914
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 30.1
Lernende
2914
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lohn:
Die Lehrlingslöhne werden per 2012 neu überprüft.

Artikel 3.4.1 und 16; Lohnvereinbarung per 1.1.2011; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
2914
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lohn:
Die Lehrlingslöhne werden per 2012 neu überprüft.

Artikel 3.4.1 und 16; Lohnvereinbarung per 1.1.2011; OR 329a+e
Kündigungsfrist
2914
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1. Monat bis max. 3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 33 und 34
Arbeitnehmervertretung
2914
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
2914
Sektion Zug des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Sozialpläne
2914
Frühzeitige Information der Vertragspartner bei absehbaren kollektiven Massnahmen infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Vertragspartner besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern.

Artikel 11
Schlichtungsverfahren
2914
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Vertragsparteien
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 7 und 8 und 9
Friedenspflicht
2914
Mit dem Abschluss dieses GAV verpflichten sich die Vertragsparteien zur [...] Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens.

Artikel 4
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12808 16.12.2021 22.12.2023
8.12062 16.12.2021 23.12.2022
8.11714 16.12.2021 30.05.2022
8.11551 16.12.2021 16.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11042 01.12.2020 01.01.2021