GAV für das Autogewerbe des Kantons Zug

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2015 bis 31.12.2017
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Örtlicher Geltungsbereich
6563
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zug.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
6563
Gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, welche gewerblich:
a) Mitglieder des Autogewerbeverbandes des Kantons Zug sind,
b) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör,
c) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren
d) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben,
e) eine Tankstelle betreiben,
f) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Arbeitgeber, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgeschlossen.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
6563
Gilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden. Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia, Syna: Familienangehörige des Arbeitgebers, Lernende (sie dürfen mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden), Betriebs- und Werkstattleiter sowie das kaufmännische Kader, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind.

Artikel 3.3 und 3.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6563
Der GAV gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird (erstmals auf den 31.12.2005).

Artikel 12
Kontakt paritätische Organe
6563
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
041 249 93 00
giuseppe.reo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6563
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
041 249 93 00
giuseppe.reo@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6563
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
041 249 93 00
giuseppe.reo@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
6563
Mindestlöhne ab 2014:
- 4 Lehrjahre absolviert: CHF 4'300.--/Monat
- 3 Lehrjahre absolviert: CHF 4'000.--/Monat
- 2 Lehrjahre absolviert: CHF 3'600.--/Monat

Lehrlingslöhne:
- 1. Lehrjahr: CHF 650.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 850.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'150.--/Monat
- 4. Lehrjahr: CHF 1'450.--/Monat

Artikel 20; Salär-Vereinbarung 2015
Lohnerhöhung
6563
2015:
Generelle Lohnanpassung um 1%

Zur Information:
Jährliche Verhandlungen jeweils im November über allfällige Lohnanpassungen.

Artikel 21; Salär-Vereinbarung 2015
13. Monatslohn
6563
Nach Ablauf der Probezeit und sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat, erhalten die Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen 13. Monatslohn.

Artikel 22
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6563
Nach Ablauf der Probezeit und sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat, erhalten die Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen 13. Monatslohn.

Artikel 22
Dienstaltersgeschenke
6563
Nach Ablauf der Probezeit und sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat, erhalten die Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen 13. Monatslohn.

Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6563
Art der ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00)kein Zuschlag
Nachtarbeit (23h00–06h00)25%
Sonn- u. Feiertage (23h00–23h00)50%

Arbeitnehmende, die regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Für regelmässige Nachtarbeit wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt.

Artikel 14
Schichtarbeit
6563
Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen.
lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit.
Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten.

Artikel 15
Pikettdienst
6563
Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen.
lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit.
Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten.

Artikel 15
Normalarbeitszeit
6563
Jahresarbeitszeit: 2184 Stunden
> durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, bzw. 8.4 Stunden pro Tag

Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 13.1
Überstunden / Überzeit
6563
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit pro Woche hinausgeht. Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Per 31.12. können jeweils höchstens 50 Überstunden aufs nächste Jahr übertragen werden. Diese müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert, oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Artikel 13 und 14
Ferien
6563
AlterskategorieWochen
Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre (im gleichen Betrieb)5 Wochen
ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren (im gleichen Betrieb)6 Wochen

Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.

Artikel 16.1 und 17.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6563
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Heirat eines Kindes1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht1 Tag/Jahr
Militärische Ausmusterung1 Tag
Infotag Rekrutenschule1 Tag (Rest wird von EO vergütet)

Artikel 23
Bezahlte Feiertage
6563
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen:
1. Januar, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.

Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.

Artikel 18
Krankheit
6563
Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.

Artikel 24 und 25
Unfall
6563
Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.

Artikel 24 und 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6563
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Mutterschaftsurlaub: Zur Lohnfortzahlungspflicht siehe 'Krankheit / Unfall' (Art. 25)

Artikel 23 und 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6563
Rekrutenschule:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes

Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% des Lohnes

Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes

Artikel 27
Pensionsregelungen
6563
lnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Auto- und Zweiradgewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Frühpensionierung
6563
lnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Auto- und Zweiradgewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6563
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 30.1
Lernende
6563
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lehrlingslöhne (für neue Lehrverträge ab 1.8.2013):
- 1. Lehrjahr: CHF 650.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 850.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'150.--/Monat
- 4. Lehrjahr: CHF 1'450.--/Monat

Artikel 3.4.1 und 16; Salär-Vereinbarung 2013; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
6563
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lehrlingslöhne (für neue Lehrverträge ab 1.8.2013):
- 1. Lehrjahr: CHF 650.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 850.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'150.--/Monat
- 4. Lehrjahr: CHF 1'450.--/Monat

Artikel 3.4.1 und 16; Salär-Vereinbarung 2013; OR 329a+e
Kündigungsfrist
6563
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1. Monat bis max. 3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 33 und 34
Arbeitnehmervertretung
6563
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
6563
Sektion Zug des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Sozialpläne
6563
Frühzeitige Information der Vertragspartner bei absehbaren kollektiven Massnahmen infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Vertragspartner besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern.

Artikel 11
Schlichtungsverfahren
6563
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Vertragsparteien
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 7 und 8 und 9
Friedenspflicht
6563
Mit dem Abschluss dieses GAV verpflichten sich die Vertragsparteien zur [...] Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens.

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