Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2009
bis 31.12.2010
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt im Kanton Zürich.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechef und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.
Artikel 2
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