GAV für das Autogewerbe im Kanton Zürich

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2012
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
4293
Gilt im Kanton Zürich.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
4293
Gilt für alle Betriebe, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
4293
Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechef und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.

Artikel 2
Kontakt paritätische Organe
4293
Unia Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 18
remo.schaedler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4293
Unia Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 18
remo.schaedler@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4293
Unia Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 18
remo.schaedler@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4293
Per 1. Januar 2011 gelten folgende monatlichen Mindestlöhne:
KategorieMindestlohn
2-jährige Lehre (EBA)CHF 3'500.--
Berufsarbeiter mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'000.--
Berufsarbeiter mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'300.--
Qualifizierte, selbständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre)CHF 4'600.--
Volljährige HilfsarbeiterCHF 3'700.--

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2011
Lohnkategorien
4293
Berufsarbeiter: Automechaniker, Automonteur, Autoelektriker, Mechaniker sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes:
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.

Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter

Artikel 9
Lohnerhöhung
4293
2011:
Lohnerhöhung um 1% (0.2% Teuerungsausgleich, 0.8% Reallohnerhöhung), mindestens aber um CHF 50.-- für Arbeitnehmende, die wenigstens seit 6 Monaten in der Firma sind.

2012:
Keine Vereinbarung zum Teuerungsausgleich

Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.

Artikel 9; Lohnvereinbarung per 1.1.2011; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2012
13. Monatslohn
4293
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4293
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 12
Dienstaltersgeschenke
4293
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4293
Lohnzuschläge (oder Kompensation durch zusätzliche Freizeit):
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%

Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Schichtarbeit
4293
Pikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren.

Artikel 13.6
Pikettdienst
4293
Pikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren.

Artikel 13.6
Spesenentschädigung
4293
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14
Normalarbeitszeit
4293
8.4h/Tag, 42h/Woche, 182h/Monat, bzw. 2184h/Jahr

Artikel 13.2
Überstunden / Überzeit
4293
Überzeit ist innerhalb der nächsten 6 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Falls dies nicht möglich ist, wird Überstundenzuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 14
Ferien
4293
Alter/DienstjahreFerien
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Bis und mit 49. Altersjahr 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche)

Artikel 15.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4293
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben2-3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben 1 Tag
Umzug eines eigenen Haushalts 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag/Jahr
Rekrutierung1 Tag
Militärische Inspektion1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Heirat von Sohn oder Tochter1 Tag

Artikel 17
Bezahlte Feiertage
4293
Als Feiertage gelten ungeachtet allfällig abweichender gesetzlicher Regelung:

Neujahrstag, Auffahrt, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Karfreitag, 1. August, 1. Mai, Weihnachtstag, Ostermontag, Stefanstag

Artikel 16
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4293
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4293
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes)Ledige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr100%100%
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen50%80%

Artikel 17
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4293
Vertragsparteien klären Einführung eines Berufsbeitrages ab und unterbreiten eine entsprechende Vorlage den zuständigen Gremien.

[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]

Artikel 5
Lernende
4293
Unterstellung:
GAV gilt auch für Lernende.

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15
Junge Arbeitnehmende
4293
Unterstellung:
GAV gilt auch für Lernende.

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15
Kündigungsfrist
4293
Dauer ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während der Probezeit (1-3 Monate) 7 Tage
Unterjährig 1 Monat
Überjährig 2 Monate

Artikel 20
Kündigungsschutz
4293
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.

Artikel 21
Arbeitnehmervertretung
4293
Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft SMUV)
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
4293
Autogewerbe-Verband der Schweiz Sektion Zürich
Aufgaben paritätische Organe
4293
Paritätische Landeskommission: Schlichtung

Artikel 4
Schlichtungsverfahren
4293
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Vertragsparteien
Stufe 2 Paritätische Landeskommission
Stufe 3 Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung)

Artikel 4
Friedenspflicht
4293
Die Parteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.

Artikel 3
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12750 15.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11903 02.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11610 03.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11044 01.01.2020 01.12.2020