Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2011
bis 31.12.2012
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt im Kanton Zürich.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechef und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.
Artikel 2
Artikel 2
Kontakt paritätische Organe
Unia Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 18
remo.schaedler@unia.ch
Remo Schädler
044 296 18 18
remo.schaedler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 18
remo.schaedler@unia.ch
Remo Schädler
044 296 18 18
remo.schaedler@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia Zürich:
Remo Schädler
044 296 18 18
remo.schaedler@unia.ch
Remo Schädler
044 296 18 18
remo.schaedler@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Per 1. Januar 2011 gelten folgende monatlichen Mindestlöhne:
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2011
Kategorie | Mindestlohn |
---|---|
2-jährige Lehre (EBA) | CHF 3'500.-- |
Berufsarbeiter mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'000.-- |
Berufsarbeiter mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'300.-- |
Qualifizierte, selbständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre) | CHF 4'600.-- |
Volljährige Hilfsarbeiter | CHF 3'700.-- |
Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2011
Lohnkategorien
Berufsarbeiter: Automechaniker, Automonteur, Autoelektriker, Mechaniker sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes:
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.
Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter
Artikel 9
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.
Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter
Artikel 9
Lohnerhöhung
2011:
Lohnerhöhung um 1% (0.2% Teuerungsausgleich, 0.8% Reallohnerhöhung), mindestens aber um CHF 50.-- für Arbeitnehmende, die wenigstens seit 6 Monaten in der Firma sind.
2012:
Keine Vereinbarung zum Teuerungsausgleich
Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.
Artikel 9; Lohnvereinbarung per 1.1.2011; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2012
Lohnerhöhung um 1% (0.2% Teuerungsausgleich, 0.8% Reallohnerhöhung), mindestens aber um CHF 50.-- für Arbeitnehmende, die wenigstens seit 6 Monaten in der Firma sind.
2012:
Keine Vereinbarung zum Teuerungsausgleich
Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.
Artikel 9; Lohnvereinbarung per 1.1.2011; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2012
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 12
Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 12
Artikel 12
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 12
Artikel 12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Lohnzuschläge (oder Kompensation durch zusätzliche Freizeit):
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.
Artikel 14
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.
Artikel 14
Schichtarbeit
Pikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren.
Artikel 13.6
Artikel 13.6
Pikettdienst
Pikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren.
Artikel 13.6
Artikel 13.6
Spesenentschädigung
Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.
Artikel 14
Artikel 14
Normalarbeitszeit
8.4h/Tag, 42h/Woche, 182h/Monat, bzw. 2184h/Jahr
Artikel 13.2
Artikel 13.2
Überstunden / Überzeit
Überzeit ist innerhalb der nächsten 6 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Falls dies nicht möglich ist, wird Überstundenzuschlag von 25% ausbezahlt.
Artikel 14
Artikel 14
Ferien
Alter/Dienstjahre | Ferien |
---|---|
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Bis und mit 49. Altersjahr | 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche) |
Artikel 15.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben | 2-3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben | 1 Tag |
Umzug eines eigenen Haushalts | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Rekrutierung | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Heirat von Sohn oder Tochter | 1 Tag |
Artikel 17
Bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten ungeachtet allfällig abweichender gesetzlicher Regelung:
Neujahrstag, Auffahrt, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Karfreitag, 1. August, 1. Mai, Weihnachtstag, Ostermontag, Stefanstag
Artikel 16
Neujahrstag, Auffahrt, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Karfreitag, 1. August, 1. Mai, Weihnachtstag, Ostermontag, Stefanstag
Artikel 16
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 17
Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% |
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% |
Artikel 17
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vertragsparteien klären Einführung eines Berufsbeitrages ab und unterbreiten eine entsprechende Vorlage den zuständigen Gremien.
[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]
Artikel 5
[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]
Artikel 5
Lernende
Unterstellung:
GAV gilt auch für Lernende.
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15
GAV gilt auch für Lernende.
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung:
GAV gilt auch für Lernende.
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15
GAV gilt auch für Lernende.
Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende
Artikel 15
Kündigungsfrist
Dauer Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1-3 Monate) | 7 Tage |
Unterjährig | 1 Monat |
Überjährig | 2 Monate |
Artikel 20
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.
Artikel 21
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.
Artikel 21
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft SMUV)
SYNA - die Gewerkschaft
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Autogewerbe-Verband der Schweiz Sektion Zürich
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Landeskommission: Schlichtung
Artikel 4
Artikel 4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung) |
Artikel 4
Friedenspflicht
Die Parteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.
Artikel 3
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.
Artikel 3
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