Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2010
bis 31.03.2011
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Bauwerk Parkett AG, St. Magrethen)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Bauwerk Parkett AG, St. Magrethen)
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmenden.
Von diesem Vertrag ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Mitarbeitende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lehrlinge.
Artikel 1
Von diesem Vertrag ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Mitarbeitende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lehrlinge.
Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf (31.03.2008) gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 18.2
Artikel 18.2
Kontakt paritätische Organe
Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.4.2010 bis 31.3.3011:
Artikel 3; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn |
---|---|
BerufsarbeiterIn | CHF 25.10 |
AngelernteR ArbeitnehmendeR | CHF 22.50 |
UngelernteR ArbeitnehmendeR | CHF 20.50 |
HilfsarbeiterIn | CHF 19.-- |
Artikel 3; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Lohnerhöhung
Per 1.4.2010:
Generelle Lohnanpassung der effektiven Löhne von 0.5% und Erhöhung der Mindestlöhne um CHF -.20/h (Angelernte: + CHF -.10/h) im Vergleich zum Vorjahr.
Zur Information:
Lohnrevisionen werden grundsätzlich einmal pro Jahr, nämlich im l. Quartal für das nächste Geschäftsjahr (April bis März), durchgefüht.
Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Generelle Lohnanpassung der effektiven Löhne von 0.5% und Erhöhung der Mindestlöhne um CHF -.20/h (Angelernte: + CHF -.10/h) im Vergleich zum Vorjahr.
Zur Information:
Lohnrevisionen werden grundsätzlich einmal pro Jahr, nämlich im l. Quartal für das nächste Geschäftsjahr (April bis März), durchgefüht.
Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 3.14
Artikel 3.14
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmer erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 3.14
Artikel 3.14
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmer erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 3.14
Artikel 3.14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonn- u. Feiertage: Zuschlag von 75% des Brutto-Grundlohn
Abend- und Nachtarbeit (20.00–05.00): Zuschlag von 50% des Brutto-Grundlohn (inkl. 10% Zeitzuschlag)
Artikel 4.2; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Abend- und Nachtarbeit (20.00–05.00): Zuschlag von 50% des Brutto-Grundlohn (inkl. 10% Zeitzuschlag)
Artikel 4.2; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Schichtarbeit
Zuschläge:
- im 2-Schicht-Betrieb (min.): CHF 1.35/h
- im 3-Schicht-Betrieb (min.): CHF 2.60/h
- für Durchfahrbetrieb gelten betriebsindividuelle Regelungen
Artikel 4.2; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
- im 2-Schicht-Betrieb (min.): CHF 1.35/h
- im 3-Schicht-Betrieb (min.): CHF 2.60/h
- für Durchfahrbetrieb gelten betriebsindividuelle Regelungen
Artikel 4.2; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Pikettdienst
Zuschläge:
- im 2-Schicht-Betrieb (min.): CHF 1.35/h
- im 3-Schicht-Betrieb (min.): CHF 2.60/h
- für Durchfahrbetrieb gelten betriebsindividuelle Regelungen
Artikel 4.2; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
- im 2-Schicht-Betrieb (min.): CHF 1.35/h
- im 3-Schicht-Betrieb (min.): CHF 2.60/h
- für Durchfahrbetrieb gelten betriebsindividuelle Regelungen
Artikel 4.2; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Spesenentschädigung
Die Firma entschädigt die Mitarbeitenden für die Spesen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit für die Firma effektiv entstanden sind. Ein separates Spesenreglement regelt die Details.
Artikel 3.6
Artikel 3.6
Normalarbeitszeit
Wöchentliche Normalarbeitszeit: 42 Stunden (auf 5 Tage verteilt)
Artikel 4.11; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Artikel 4.11; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Überstunden / Überzeit
Überzeit = die von den Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden ausserhalb der normalen Arbeitszeit
Überzeit: primär durch Gleitzeit/Freizeit, sekundär druch Urlaub kompensiert; Lohnzuschlag von 25% des Brutto-Grundlohnes
Das Kader hat kein Anrecht auf Überzeitentschädigung; der Firmenleitung steht es frei, dem Betriebskader die geleistete Überzeit auf der Basis seines Brutto-Grundlohnes zu entschädigen.
Artikel 4.2; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Überzeit: primär durch Gleitzeit/Freizeit, sekundär druch Urlaub kompensiert; Lohnzuschlag von 25% des Brutto-Grundlohnes
Das Kader hat kein Anrecht auf Überzeitentschädigung; der Firmenleitung steht es frei, dem Betriebskader die geleistete Überzeit auf der Basis seines Brutto-Grundlohnes zu entschädigen.
Artikel 4.2; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab 21. Altersjahr | 4 Wochen |
Ab 51. Altersjahr | 5 Wochen |
Artikel 5.11; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Hochzeit im Familienkreis | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eigener Kinder, Eltern | 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern und Geschwister | 2 Tage |
Tod weiterer Mitglieder der Familie | 1 Tag |
Teilnahme an militärischer Inspektion | min. 0.5 Tag |
Militärische Rekrutierung | 1 Tag |
Wohnungswechsel für Mitarbeitende mit eigenem Haushalt, sofern ein ungekundigtes Arbeitsverhältnis vorliegt | 1 Tag |
Artikel 5.61
Bezahlte Feiertage
Entschädigung von jährlich bis zu 9 offiziellen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen
Artikel 5.7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Artikel 5.7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Krankheit
Krankentaggeldversicherung:
Prämie beträgt ab 1.1.2009 1.6% für die Firma und 0.55% für die Mitarbeitenden.
Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall:
Mitarbeitende erhalten während folgender Zeitspanne 100% des letzten Netto-Grundlohnes:
Anschliessend: 80% des letzten Brutto-Grundlohnes, max. 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tage
Artikel 6 und 7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Prämie beträgt ab 1.1.2009 1.6% für die Firma und 0.55% für die Mitarbeitenden.
Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall:
Mitarbeitende erhalten während folgender Zeitspanne 100% des letzten Netto-Grundlohnes:
Dienstjahr | Dauer der Lohnzahlung |
---|---|
1. Dienstjahr | 3 Wochen |
2. Dienstjahr | 1 Monat |
3.-4. Dienstjahr | 2 Monate |
5.-9. Dienstjahr | 3 Monate |
10.-14. Dienstjahr | 4 Monate |
15.-19. Dienstjahr | 5 Monate |
20.-21. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 6 und 7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Unfall
Krankentaggeldversicherung:
Prämie beträgt ab 1.1.2009 1.6% für die Firma und 0.55% für die Mitarbeitenden.
Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall:
Mitarbeitende erhalten während folgender Zeitspanne 100% des letzten Netto-Grundlohnes:
Anschliessend: 80% des letzten Brutto-Grundlohnes, max. 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tage
Artikel 6 und 7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Prämie beträgt ab 1.1.2009 1.6% für die Firma und 0.55% für die Mitarbeitenden.
Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall:
Mitarbeitende erhalten während folgender Zeitspanne 100% des letzten Netto-Grundlohnes:
Dienstjahr | Dauer der Lohnzahlung |
---|---|
1. Dienstjahr | 3 Wochen |
2. Dienstjahr | 1 Monat |
3.-4. Dienstjahr | 2 Monate |
5.-9. Dienstjahr | 3 Monate |
10.-14. Dienstjahr | 4 Monate |
15.-19. Dienstjahr | 5 Monate |
20.-21. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 6 und 7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 5.61
Artikel 5.61
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in % vom Grundlohn) des Lohnausfalls bei Militärdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht oder Verheiratete |
---|---|---|
bis zu 30 Militärdiensttage pro Kalenderjahr | 100% | 100% |
Während Rekrutenschule (als RekrutIn) | 80% | 100% |
Während den Kaderschulen und dem Abverdienen | 80% | 100% |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Firma unternimmt alles, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden zu schützen. Die Mitarbeitenden werden periodisch über ergriffene Massnahmen orientiert und die behördlich angeordneten Kontrollen und Messungen werden bekannt gegeben.
Artikel 2.33
Artikel 2.33
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr; 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch); 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 5.1; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr; 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch); 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 5.1; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr; 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch); 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 5.1; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr; 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch); 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 5.1; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 9.1 und 9.2
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Bauwerk Parkett AG, St. Margrethen
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission
-Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände
-Aufgaben/Zuständigkeiten: Kontrolle über die Einhaltung des Vertrages; Befugnis Konventionalstrafen auszufällen, allenfalls auf gerichtlichem Weg
Artikel 13
-Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände
-Aufgaben/Zuständigkeiten: Kontrolle über die Einhaltung des Vertrages; Befugnis Konventionalstrafen auszufällen, allenfalls auf gerichtlichem Weg
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 14
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | im Betrieb (z.B. zwischen Mitarbeiterkommission und Geschäftsleitung) |
2. Stufe | Paritätische Berufskommission |
3. Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 15