GAV Bauwerk Parkett AG, St. Margrethen

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2010 bis 31.03.2011
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Örtlicher Geltungsbereich
3679
Firmenvertrag (Bauwerk Parkett AG, St. Magrethen)
Betrieblicher Geltungsbereich
3679
Firmenvertrag (Bauwerk Parkett AG, St. Magrethen)
Persönlicher Geltungsbereich
3679
Gilt für die angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmenden.

Von diesem Vertrag ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Mitarbeitende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lehrlinge.

Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3679
Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf (31.03.2008) gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 18.2
Kontakt paritätische Organe
3679
Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3679
Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3679
Unia:
Reto Züger
044 295 17 38
reto.zueger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3679
Mindestlöhne ab 1.4.2010 bis 31.3.3011:

MitarbeiterkategorieStundenlohn
BerufsarbeiterInCHF 25.10
AngelernteR ArbeitnehmendeRCHF 22.50
UngelernteR ArbeitnehmendeRCHF 20.50
HilfsarbeiterInCHF 19.--

Artikel 3; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Lohnerhöhung
3679
Per 1.4.2010:
Generelle Lohnanpassung der effektiven Löhne von 0.5% und Erhöhung der Mindestlöhne um CHF -.20/h (Angelernte: + CHF -.10/h) im Vergleich zum Vorjahr.

Zur Information:
Lohnrevisionen werden grundsätzlich einmal pro Jahr, nämlich im l. Quartal für das nächste Geschäftsjahr (April bis März), durchgefüht.

Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
13. Monatslohn
3679
Die Arbeitnehmer erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 3.14
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3679
Die Arbeitnehmer erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 3.14
Dienstaltersgeschenke
3679
Die Arbeitnehmer erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 3.14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3679
Sonn- u. Feiertage: Zuschlag von 75% des Brutto-Grundlohn
Abend- und Nachtarbeit (20.00–05.00): Zuschlag von 50% des Brutto-Grundlohn (inkl. 10% Zeitzuschlag)

Artikel 4.2; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Schichtarbeit
3679
Zuschläge:
- im 2-Schicht-Betrieb (min.): CHF 1.35/h
- im 3-Schicht-Betrieb (min.): CHF 2.60/h
- für Durchfahrbetrieb gelten betriebsindividuelle Regelungen

Artikel 4.2; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Pikettdienst
3679
Zuschläge:
- im 2-Schicht-Betrieb (min.): CHF 1.35/h
- im 3-Schicht-Betrieb (min.): CHF 2.60/h
- für Durchfahrbetrieb gelten betriebsindividuelle Regelungen

Artikel 4.2; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Spesenentschädigung
3679
Die Firma entschädigt die Mitarbeitenden für die Spesen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit für die Firma effektiv entstanden sind. Ein separates Spesenreglement regelt die Details.

Artikel 3.6
Normalarbeitszeit
3679
Wöchentliche Normalarbeitszeit: 42 Stunden (auf 5 Tage verteilt)

Artikel 4.11; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Überstunden / Überzeit
3679
Überzeit = die von den Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden ausserhalb der normalen Arbeitszeit

Überzeit: primär durch Gleitzeit/Freizeit, sekundär druch Urlaub kompensiert; Lohnzuschlag von 25% des Brutto-Grundlohnes
Das Kader hat kein Anrecht auf Überzeitentschädigung; der Firmenleitung steht es frei, dem Betriebskader die geleistete Überzeit auf der Basis seines Brutto-Grundlohnes zu entschädigen.

Artikel 4.2; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Ferien
3679
AlterskategorieWochen
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
Ab 21. Altersjahr4 Wochen
Ab 51. Altersjahr5 Wochen

Artikel 5.11; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3679
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Hochzeit im Familienkreis1 Tag
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eigener Kinder, Eltern3 Tage
Tod der Schwiegereltern und Geschwister2 Tage
Tod weiterer Mitglieder der Familie1 Tag
Teilnahme an militärischer Inspektionmin. 0.5 Tag
Militärische Rekrutierung1 Tag
Wohnungswechsel für Mitarbeitende mit eigenem Haushalt, sofern ein ungekundigtes Arbeitsverhältnis vorliegt1 Tag

Artikel 5.61
Bezahlte Feiertage
3679
Entschädigung von jährlich bis zu 9 offiziellen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen

Artikel 5.7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Krankheit
3679
Krankentaggeldversicherung:
Prämie beträgt ab 1.1.2009 1.6% für die Firma und 0.55% für die Mitarbeitenden.

Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall:
Mitarbeitende erhalten während folgender Zeitspanne 100% des letzten Netto-Grundlohnes:
DienstjahrDauer der Lohnzahlung
1. Dienstjahr3 Wochen
2. Dienstjahr1 Monat
3.-4. Dienstjahr2 Monate
5.-9. Dienstjahr3 Monate
10.-14. Dienstjahr4 Monate
15.-19. Dienstjahr5 Monate
20.-21. Dienstjahr6 Monate
Anschliessend: 80% des letzten Brutto-Grundlohnes, max. 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tage

Artikel 6 und 7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Unfall
3679
Krankentaggeldversicherung:
Prämie beträgt ab 1.1.2009 1.6% für die Firma und 0.55% für die Mitarbeitenden.

Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall:
Mitarbeitende erhalten während folgender Zeitspanne 100% des letzten Netto-Grundlohnes:
DienstjahrDauer der Lohnzahlung
1. Dienstjahr3 Wochen
2. Dienstjahr1 Monat
3.-4. Dienstjahr2 Monate
5.-9. Dienstjahr3 Monate
10.-14. Dienstjahr4 Monate
15.-19. Dienstjahr5 Monate
20.-21. Dienstjahr6 Monate
Anschliessend: 80% des letzten Brutto-Grundlohnes, max. 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tage

Artikel 6 und 7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3679
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 5.61
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3679
Entschädigung (in % vom Grundlohn) des Lohnausfalls bei MilitärdienstLedige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht oder Verheiratete
bis zu 30 Militärdiensttage pro Kalenderjahr100%100%
Während Rekrutenschule (als RekrutIn)80%100%
Während den Kaderschulen und dem Abverdienen80%100%

Artikel 8; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3679
Die Firma unternimmt alles, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden zu schützen. Die Mitarbeitenden werden periodisch über ergriffene Massnahmen orientiert und die behördlich angeordneten Kontrollen und Messungen werden bekannt gegeben.

Artikel 2.33
Lernende
3679
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr; 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch); 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 5.1; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3679
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr; 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch); 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 5.1; Zusatzvereinbarung per 1.4.2010; OR 329a+e
Kündigungsfrist
3679
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (2 Monate) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 9.1 und 9.2
Arbeitnehmervertretung
3679
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
3679
Bauwerk Parkett AG, St. Margrethen
Aufgaben paritätische Organe
3679
Paritätische Berufskommission
-Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände
-Aufgaben/Zuständigkeiten: Kontrolle über die Einhaltung des Vertrages; Befugnis Konventionalstrafen auszufällen, allenfalls auf gerichtlichem Weg

Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
3679
Artikel 14
Schlichtungsverfahren
3679
Stufe Zuständiges Organ
1. Stufeim Betrieb (z.B. zwischen Mitarbeiterkommission und Geschäftsleitung)
2. StufeParitätische Berufskommission
3. StufeSchiedsgericht

Artikel 15
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